Urteil vom Landgericht Duisburg - 2 S 58/86
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Januar 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dinslaken wird kostenfällig zurückgewiesen.
1
T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Der Kläger verlangt vom Beklagten vollständigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Personenwagen am 20.12.1984 auf der Straße in ein auf die Fahrbahn getretenes Rind des Beklagten erfaßt hat und zu Schaden gekommen ist. Er hat seinen Gesamtschaden auf 7.321,55 DM beziffert und darauf von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich 3.000,-- DM erhalten; die Differenz von 4.321,55 DM ist Gegenstand des Rechtsstreits. Der Beklagte hat bestritten seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Er hat vorgetragen, er habe den Zaun ordnungsgemäß hergerichtet, den Zustand des Zaunes und die Tiere täglich in Augenschein genommen; bis zum Unfalltage habe keines seiner Tiere die an die Straße grenzende Weide verlassen können. Außerdem hat der Beklagte den Klageanspruch zum Teil der Höhe nach bestritten.
3Das Amtsgericht hat durch Einnahme des Augenscheins von der Unfallörtlichkeit und der Einzäunung der Weide des Beklagten sowie durch Vernehmung von Zeugen
4Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen.
5Auf die Entscheidungsgründe im einzelnen nimmt die Kammer Bezug.
6Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Restschadensersatzanspruch uneingeschränkt weiterverfolgt. Der Kläger beanstandet, daß der Amtsrichter das Beweisergebnis unzutreffend gewürdigt und verkannt habe, daß der Beklagte in dem Falle, daß das Ausbrechen des Rindes aus der Weide des Beklagten nicht hinreichend zu klären sei, der Beklagte sich zu entlasten habe; dies sei dem Beklagten nicht gelungen.
7Er beantragt,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilten,
9an ihn 4.321,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.7.1985 zu zahlen.
10Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.
11Er wiederholt sein Vorbringen, daß er jegliche nur erdenkliche Sorgfalt bei der Sicherung und Verwahrung seiner Weidetiere beobachtet und keine Kenntnis darüber habe, daß vor dem Unfallgeschehen eines seiner Tiere die umzäunte Weide habe verlassen können.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
14Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gemäß § 833 S. 1 BGB nicht erfüllt seien, weil dem Beklagten der ihm gemäß § 833 S. 2 BGB eröffnete Entlastungsbeweis gelungen sei. Dem schließt sich die Kammer an. Der Beklagte hat vorgerichtlich, wie sich aus dem Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 27.2.1985 ergibt, als auch im Rechtsstreit vorgetragen, daß eine Überprüfung der Viehweide und ihrer Umzäunung keine Spuren dafür ergeben habe, daß das mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte Rind den Zaun durchbrochen, übersprungen oder an einer schadhaften Stelle der Einzäunung einschließlich des Gatters hätte überwinden können. Der Beklagte hat weiter dargelegt, daß der Zaun aus Holzpfählen, deren Holzart zwischen den Parteien allerdings streitig ist, mit einer festen Stacheldrahtbespannung hergerichtet worden sei und daß bis zum Unfalltrage bei den regelmäßigen Kontrollen der Einzäunung kein Schaden habe festgestellt werden können und zu keinem Zeitpunkt eines seiner Rinder aus der eingezäunten Weide habe entweichen können. Diesem Vortrag ist der Kläger lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Einzäunung sei nicht hinreichend sicher, weil die Drahtbespannung zu niedrig sei und keinen spannungsführenden Elektrodraht aufweise. Diese Auffassung des Klägers wird von der Kammer nicht geteilt. Das Amtsgericht hat bei der Einnahme des Augenscheins den Zustand des Zaunes überprüft, wobei unstreitig der Zustand im Zeitpunkt der Besichtigung durch das erstinstanzliche Gericht mit dem Zustand im Unfallzeitpunkt im wesentlichen gleich ist. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Einzäunung mit Stahldrähten bis zu einer Höhe von rund 1 m ordnungsgemäß war; diese Art der Einzäunung ist üblich, insbesondere bedarf es nicht einer Kombination eines elektrisch gesicherten Zaunes mit bis auf eine Höhe von 1 m geführten, an festen Holzpfählen befestigten Spanndrähten.
15Der Beklagte hat somit hinreichend dargelegt, daß das am Unfall beteiligte Rind nicht auf eine Weise aus der eingezäunten Weide entwichen sein kann, die dem Beklagten zur Last gelegt werden könnte. Der Beklagte hat aufgrund seiner zum Teil auch vom Amtsgericht im Ortstermin bestätigt gefundenen Schilderung der Einzäunung dargelegt, daß das Rind entweder in nicht vorhersehbarer Weise die ausreichend hohe und ausreichend fest verspannten Drahteinzäunung übersprungen oder durch eine nicht näher aufzuklärende Öffnung des Gatters durch unbefugte Dritte die Weide verlassen hat. Eine weitere Darlegung denkbarer Geschehensabläufe ist dem Beklagten nicht möglich. Dies unterscheidet den hier zur Entscheidung anstehenden Fall von dem dem Urteil des OLG Frankfurt (VersR. 1982, 908) zugrundeliegenden Fall, in dem eine Herde von Kühen geschlossen einen elektrischen Zaun überwunden und eine Autostraße überquert hatte. In dem zitierten Urteil hat das Oberlandesgericht dem Tierhalter zur Last gelegt, daß er sich lediglich zur Ordnungsmäßigkeit der Einzäunung geäußert, im übrigen jedoch nichts dazu vorgetragen hatte, ob den Tieren ein anderweitiger Fluchtweg offengestanden habe oder ob der Ausbruch der Tiere auch bei der erforderlichen Sorgfalt bei der Überwachung hätte abgewendet werden können; der Tierhalter hatte in dem zitierten Fall nicht die Möglichkeit ausgeräumt, daß die entwichenen Kühe aufgrund ihrer körperlichen Kraft ohne weiteres in der Lage waren, den einfachen elektrisch gesicherten Draht zu überwinden, ohne daß ein nicht vorhersehbarer Fall eines plötzlichen Schreckens vorgelegen haben müßte.
16Ein derartiger Geschehensablauf ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da unstreitig die Einzäunung samt Gatter im Unfallzeitpunkt unbeschädigt war und keine Spuren des Ausbruchs eines Tieres aufwies. Die Kammer hält deshalb einen Geschehensablauf, der auf einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm abzuverlangende Sorgfalt (vgl. dazu BGH VersR. 1976, 1086 f.) schließen ließe, für ausgeräumt. Der Beklagte hat seine Entlastung hinreichend dargelegt.
17Die Kammer hebt hervor, daß auch die Aussage der Zeugen und keineswegs eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten erweisen. Die Zeugin hat nicht zweifelsfrei bekunden können, daß das von ihr etwa 1 Stunde vor dem Unfall an der Straße angetroffene Rind das Rind des Beklagten gewesen ist, das später den Unfall verursachte. Sie hat darüber hinaus nicht zweifelsfrei bekundet, daß sie dieses Rind in die Weide des Beklagten getrieben habe; denn sie hat insofern ausgesagt, daß sie es in eine Weide getrieben habe, deren Tor offengestanden habe und welches sie sodann geschlossen habe. Diese Aussage läßt angesichts des unstreitigen Umstandes, daß in der Weide des Beklagten insgesamt 8 Rinder untergebracht waren, kaum den Schluß zu, daß die Zeugin das Rind in eine Weide getrieben hat, in der sich trotz des geöffneten Gatters eine ganze Reihe weiterer Rinder noch befanden, ohne die Fluchtmöglichkeit zu nutzen. Die Aussage der Zeugin läßt die Möglichkeit offen, daß sich das Rind des Beklagten vielleicht schon einige Stunden außerhalb der eingezäunten Weide befunden hat, dabei jedoch weder der Zeugin noch dem Zeugen aufgefallen ist. Die Aussage des Zeugen , er habe aus einer Entfernung von mehreren 100 m, wie der Beklagte im Berufungsrechtszug unbestritten vorträgt, das in der Nähe des Unfallortes freilaufende Rind als das Rind des Beklagten identifiziert, erscheint der Kammer nicht unbedingt glaubhaft. Es kann nicht als sicher angenommen werden, daß es sich bei dem von der Zeugin angetroffenen Rind um das später verunglückte Rind des Beklagten gehandet hat. Einen zuverlässigen Rückschluß darauf, daß das in den Unfall verwickelte Tier nur infolge eines Sorgfaltsverstosses des Beklagten aus der eingezäunten Weide auf die Straße geraten konnte, ist aufgrund der Aussagen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen nicht möglich.
18Die Klage ist deshalb vom Amtsgericht zutreffend abgewiesen worden. Die Berufung ist nicht begründet.
19Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
20Streitwert des Berufungsrechtszuges: 4.321,55 DM.
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