Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 S 237/88
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. April 1988 - 35 C 19/88 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.
3Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin verlangt von der Beklagten, bei der sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte, für den Zeitraum vom 27. Mai 1987 bis 25. Juni 1987 Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM täglich.
4Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht, indem sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht durch die Klägerin beruft.
5Die Klägerin erschien zu einem Termin beim Vertrauensarzt nicht, der auf den 27. Mai 1987 angesetzt war. Die Untersuchung sollte in Düsseldorf stattfinden. Erst am 04. Juni rief die Klägerin dort an und vereinbarte einen neuen Termin auf den 09. Juni bzw. 10. Juni 1987. Auch zu diesem Zeitpunkt erschien die Klägerin nicht zur Untersuchung.
6Der Amtsrichter hat die Klage zu Recht abgewiesen; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben am 27. Mai 1987 hat die Klägerin in erster Instanz überhaupt nicht gegeben; ihr nunmehriges Berufen auf mangelnde Geldmittel ist insbesondere angesichts der belegten und auch nicht bestrittenen Zahlungen der Beklagten – Überweisungen von 1.100,00 DM am 05. Mai 1987 und von 2.020,00 DM am 22. Mai 1987 – nicht geeignet, einen Entschuldigungsgrund darzulegen.
8Insoweit stellt sich auch der Streit bezüglich des Termins vom 09./10. Juni 1987 als unerheblich heraus, denn die Klägerin sollte am 27. Mai 1987 beim Vertrauensarzt erscheinen und war über die Konsequenzen eines Ausbleibens durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1987 belehrt.
9Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat ihre vorsätzliche Obliegenheitsverletzung auch Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gehabt.
10Eine Beeinflussung der Möglichkeiten zur Feststellung der Leistungsverpflichtung der Beklagten liegt schon darin, dass die damals (am 27. Mai 1987) möglichen, in den Versicherungsbedingungen vorgesehen und von der Beklagten im allgemeinen genutzten Überprüfungsmöglichkeiten nunmehr unwiederbringlich verloren sind. Hierin liegt nicht nur eine generelle Verringerung der Möglichkeiten der Beklagten, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, sondern eine im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der Feststellungen selbst (vgl. hierzu OLG Hamm, Versicherungsrecht 1973, Seite 339). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Kontrollmaßnahmen am 27. Mai 1987 zu Feststellungen geführt oder Umstände ergeben hätten, die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des behandelnden Arztes ermöglich hätten. Da die der Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen eingeräumten Überprüfungsmöglichkeiten nunmehr unwiederbringlich verloren sind, kann es auf die von der Klägerin beantragten Vernehmungen der behandelnden Ärzte nicht ankommen (so auch: OLG Hamm a.a.O.).
11Soweit die Klägerin sich auch in der Berufungsinstanz gegen die von der Beklagten erhobene Widerklage verteidigt, ist nach wie vor nicht dargelegt, inwiefern die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben könnten, dass ihre Beitragspflicht durch ein Ruhen der Versicherung ausgeschlossen war. Insofern rechtfertigt ihr Berufungsvorbringen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkte nicht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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