Urteil vom Landgericht Duisburg - 5 S 191/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 31 C 90/89 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
1
Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolg. Denn die Klage ist unbegründet.
2Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, insbesondere von einem Alleinverschulden des zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls das klägerische Fahrzeug führenden Widerbeklagten zu 2) auszugehen ist, weil ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) nicht als erwiesen angesehen werden kann mit der Folge, dass die den Beklagten zu 1) allenfalls belastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter dem Vorfahrtsverschulden des Widerbeklagten zu 2) voll zurücktritt.
3Die Kammer schließt sich den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung an und sieht daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer erneuten Darlegung der Sach- und Rechtslage ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4Gleichwohl ist zum Berufungsvorbringen ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
5Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutrifft, die Rechtsprechung zu sogenannten Lückenfällen, d. h. zur Frage, ob und ggf. welche Anforderungen an einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer in Fällen zu stellen sind, in denen dieser an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, in der sich in Höhe einer Kreuzung oder Einmündung eine Lücke gebildet hat, gelte dann nicht, wenn – wie hier – auf der vorfahrtsberechtigten Straße zwei Fahrspuren vorhanden sind. Denn eine Mithaftung des Beklagten zu 1) kommt auch bei Anwendung dieser Rechtsprechung nicht in Betracht.
6Dabei darf nicht verkannt werden, dass es sich bei der genannten Rechtsprechung keineswegs um eine einheitliche Rechtsprechung handelt. So steht der vom Kammergericht vertretenen Ansicht, wonach derjenige, der bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten muss, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke fahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann (vgl. dazu: KG VersR 1974, 370 f. und vor allem KG VersR 1977, 157 f. m.w.N.), die Meinung des Oberlandesgerichts Köln gegenüber, nach der ein Kraftfahrer, der im dichten Verkehr an einer längeren haltenden Kolonne links außen vorbeifährt, nicht verpflichtet ist, auf größre Lücken, die innerhalb der Kolonne freigelassen sind, zu achten und vor ihnen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabzusetzen (vgl. OLG Köln VersR 1973, 1074 ff.).
7Welcher Auffassung der Vorzug einzuräumen ist, bedarf hier indessen keiner Entscheidung, weil beide Ansichten im vorliegenden Falle zum gleichen Ergebnis führen. Während den Beklagten zu 1) nach der Rechtsprechung des OLG Köln schon mangels Verpflichtung, auf Lücken zu achten und die Geschwindigkeit herabzusetzen, generell keine Mithaftung trifft, scheidet nach den vom Kammergericht entwickelten Grundsätzen eine Mithaftung des Beklagten zu 1) deshalb aus, weil die Voraussetzungen für ein entsprechendes Mitverschulden nicht nachgewiesen sind.
8Zwar steht fest, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug auf der freien linken – zweiten – Fahrspur der Friedrich-Karl-Straße fahrend die auf der rechten Fahrspur dieser vorfahrtsberechtigten Straße befindliche Fahrzeugkolonne überholt hat, welche in Höhe der Einmündung der Paul-Reusch-Straße eine Lücke aufwies, durch die der Widerbeklagte zu 2) mit dem klägerischen Fahrzeug die rechte Fahrspur der Friedrich-Karl-Straße überquerend in den Bereich der linken – zweiten – Fahrspur der rechten Fahrbahnhälfte eingefahren ist. Der Beklagte zu1) musste aber nur dann mit Querverkehr rechnen, wenn die Lücke für ihn erkennbar war. Ob dies der Fall war, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn die Lücke für den Beklagten zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein sollte, könnte gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) der gegebenen Verkehrssituation infolge überhöhter oder nicht angepasster Geschwindigkeit keine Rechnung getragen hat.
9Mithaftungsvoraussetzung auch nach der Rechtsprechung, die in Lückenfällen eine Verpflichtung des Vorfahrtsberechtigten anerkennt, sich auf Querverkehr einzustellen, ist allemal, dass der Vorfahrtsberechtigte die Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeugs nicht der gegebenen Verkehrssituation angepasst hat. Dass aber der Beklagte zu 1) mit überhöhter oder jedenfalls nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, hat der Kläger nicht bewiesen, ja nicht einmal substantiiert dargelegt.
10Er hat insoweit vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei "mit unverminderter Geschwindigkeit" gefahren, ohne allerdings die Höhe der Geschwindigkeit auch nur annähernd zu präzisieren. Mithin lässt der Vortrag keinen Schluss auf die vom Beklagten zu 1) tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit zu.
11Selbst wenn man den Vortrag gleichwohl dahin versehen würde, der Beklagte zu 1) sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, so kann die behauptete Tatsache nicht als erwiesen angesehen werden. Der Kläger hat sich zum Beweis dieser Tatsache lediglich auf die Angaben des , des Widerbeklagten zu 2), berufen. Dessen diesbezügliche Bekundungen haben sich indessen insoweit als unergiebig erwiesen. Der Widerbeklagte zu 2) hat bei seiner Vernehmung als Partei erklärt, er habe den Unfallgegner vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht kommen sehen. Demgemäss war er nicht in der Lage, Ausführungen zu der vom Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit zu machen.
12Danach ist der Kläger beweisfällig geblieben.
13Überdies hat auch der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Parteivernehmung darauf hingewiesen, dass er "beim besten Willen nicht sagen könne", wie hoch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit, die er zuvor angesichts der für ihn "rot" anzeigenden Ampel reduziert gehabt habe, noch gewesen sei. Gleichwohl hat er sie auf "zwischen 20 und 30" km/h geschätzt.
14Die Angaben erscheinen glaubhaft, denn es ist nachvollziehbar – weil verständlich und der Lebenserfahrung entsprechend -, dass der Beklagte zu 1) angesichts der "rot" anzeigenden Verkehrsampel die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs reduziert, sich also bereits rechtzeitig auf ein Anhalten eingestellt hat. Mögen seine Angaben zu der Geschwindigkeit auch auf einer ehe vagen Schützung beruhen, so erscheint es gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass sie zutreffend sind. Danach ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1) mit einer der Situation angepassten Geschwindigkeit gefahren ist.
15Mangels Nachweises des Gegenteils oder zumindest entsprechender Tatsachen, die geeignet wären, den Schluss auf eine unangemessene Geschwindigkeit zuzulassen, steht somit nicht fest, dass der Beklagte zu 1) mit einer der Verkehrslage nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Den Nachteil des nicht erbrachten Beweises hat der Kläger zu tragen, da ihm die Beweislast bezüglich der das behauptete Mitverschulden des Beklagten zu 1) begründenden Tatsachen obliegt.
16Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Schadensbild an den Fahrzeugen bei der Bewertung der Haftungsfrage sehr wohl erhebliche Bedeutung zumindest dann beizumessen, wenn die Beschädigungen an den Fahrzeugen einen hinreichenden Schluss auf den Unfallhergang zulassen. Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im mittleren bis hinteren Bereich der rechten Seite beschädigt worden ist, zeigt, dass der Widerbeklagte zu 2) gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren ist. Dies bestätigt auch der Sachverständige Norbert Meyer in seinem Gutachten vom 14.10.1998, in dem er das Schadensbild am Fahrzeug des Beklagten zu 1) wie folgt darstellt: "starker Seitenanstoß hinten rechts". Dies widerlegt den Vortrag des Klägers, der Widerbeklagte zu 2) habe sich langsam durch die Lücke hindurch vorgetastet und habe gestanden, als es zum Unfall gekommen sei. Hätte das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt tatsächlich gestanden, wären am Fahrzeug des Beklagten zu 1) Schäden auch im vorderen Bereich entstanden. Demgemäss lassen die Unfallschäden am Fahrzeug des Beklagten zu 1) auch erkennen, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers bereits zum Teil passiert hatte,, als der Widerbeklagte zu 2) gegen das gegnerische Fahrzeug stieß.
17Dieser konkrete Unfallhergang legt es nahe, die Frage der Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) aufzuwerfen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte zu 1) den Unfall hätte vermeiden können, wenn er von Anfang an mit Querverkehr gerechnet hätte. Auch nach der Rechtsprechung des Kammergerichts wäre er nicht gehalten gewesen, sein Fahrzeug vorsorglich zum Stillstand zu bringen. Er wäre lediglich verpflichtet gewesen, eine der Gefahrensituation angepasste Geschwindigkeit einzuhalten. Dass er dies nicht getan hat,, ist aber nicht nachgewiesen. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) seinen erhöhten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass er auch bei Einhaltung aller Pflichten den Unfall nicht hätte vermeiden können. Denn er brauchte jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass der Widerbeklagte zu 2) das von ihm gesteuerte Fahrzeug noch zu einem Zeitpunkt vorzieht, als er, der Beklagte zu 1), dieses Fahrzeug bereits zum Teil passiert hatte.
18Indessen kann die Frage, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war, letztlich unbeantwortet bleiben, weil eine Mithaftung des Beklagten zu 1) auch im Falle der Vermeidbarkeit ausscheidet. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) nicht angenommen werden kann, belastet diesen allenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Diese Betriebsgefahr tritt jedoch hinter dem Vorfahrtsverschulden des Widerbeklagten zu 2), welches sich der Kläger zurechnen lassen muss, voll zurück mit der Folge, dass der Kläger den erlittenen Schaden allein zu tragen hat.
19Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
20Streitwert für das Berufungsverfahren: 845,08 DM.
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