Urteil vom Landgericht Duisburg - 2 S 58/90
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 10. Januar 1990 – 9 C 477/89 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall dem Grunde nach im vollem Umfang verlangen. Mit dieser Klage begehrt der Kläger Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 3.632,86 DM, während die Beklagten der Ansicht sind, der von dem Kläger berechtigterweise geltend gemachte Schaden sei auch hinsichtlich der Mietwagenkosten mit den bereits bezahlten 12.180,89 DM abgegolten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, weil entsprechend der Ansicht der Beklagten der von dem Kläger berechtigterweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit dem bezahlten Betrag bereits vollständig abgegolten ist, insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten.
4Der Unfall erfolgte am 28.06.1989, d. h. zu einem Zeitpunkt, als der Urlaub des Klägers vom 2.- bis 16.7.1989, für den er seinen bei dem Unfall beschädigten PKW benötigte, unmittelbar bevorstand. Durch den Unfall wurde sein PKW derart beschädigt, dass eine Reparatur bis zum 14.07.1989 nötig wurde. Der Kläger war deshalb berechtigt, sich zur Durchführung seines geplanten Urlaubs ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Da aber von vornherein eine längere Mietdauer in Betracht kam, musste der Kläger Preisvergleiche anstellen (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 49. Aufl., § 449, Anm. 3 b mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Beklagten haben dazu eine Preisliste der Firma vorgelegt, wonach der Kläger dort einen PKW gleichen Typs (Mercedes 230 E) zu einem Monatstarif incl. 2000 Kilometer für 2.970,00 DM hätte anmieten können. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Preisliste nicht bestritten. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger in seinem Urlaub insgesamt 2.904 Kilometer zurückgelegt hat, waren zu dem vorbenannten Betrag noch 768,40 DM (904 Kilometer x 0,85 DM) hinzuzurechnen mit dem Ergebnis, dass der Kläger bei der Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges bei der Firma
5insgesamt 3.738,40 DM zu zahlen gehabt hätte. Bei dem weiterhin vorzunehmenden Abzug von 20 % wegen ersparten Aufwendungen = 774,68 DM errechnet sich daraus ein zu erstattender Betrag von nicht ganz 3.000,00 DM. Hinzu kommt, dass der Kläger das Fahrzeug nur für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen benötigte, das Fahrzeug also deutlich vor Ablauf der Mietdauer von einem Monat hätte zurückgeben können. Unter Umständen hätte ihm der Vermieter deshalb noch einen Nachlass gewährt, worauf es vorliegend aber nicht ankommt.
6Denn mit den gezahlten 12.180,89 DM sind sämtliche sonstigen Schadenspositionen des Klägers vollständig abgegolten und gleichzeitig 3.000,00 DM an Mietwagenkosten erstattet. Dieser Betrag deckt – wie ausgeführt – die Kosten ab, die der Kläger zum Bespiel bei Inanspruchnahme der Firma hätte aufwenden müssen.
7Die Pflicht zum Preisvergleich entfiel auch nicht deshalb, weil der Urlaub wenige Tage nach dem Unfall anstand, denn mittels eines Telefons können derartige Preisvergleiche ohne großen zeitlichen Aufwand durchgeführt werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe von Monatstarifen im Gegensatz zu dem gewählten Tagestarif nichts gewusst, denn es ist allgemein bekannt, dass bei Anmietung eines Gegenstandes über einen längeren Zeitraum günstigere Preise gewährt werden als bei Anmietung nach Tagen.
8Auch eine eventuelle Pflicht des Klägers zur Vorauszahlung oder zur Stellung einer Kaution ändert nichts, denn es ist von dem Kläger nicht dargetan, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre. einen eventuell ihm dadurch entstandenen Schaden, etwa durch Eingehung einer Zinspflicht, hätte er als weiteren Schadensposten geltend machen können.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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