Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 O 90/93
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.695,47 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 02. Juni 1993 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 29.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung von Detektivleistungen gemäß ihrer Rechnung vom 06.10.1992. Dem liegt folgendes zugrunde:
3Am 22.05.1992 rief die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, die Zeugin , der die Klägerin den Streit verkündet hat, in dessen Auftrag bei der Klägerin an und sprach mit ihr über die Observierung eines Mitarbeiters und einer weiteren Person. Hintergrund des Anrufes war ein laufender Arbeitsgerichtsprozeß.
4Nach dem Gespräch übersandte die Klägerin der Beklagten per Telefax ein mit "Auftragsbestätigung" überschriebenes Schreiben. Infolge eines technischen Fehlers des Übersendungsgerätes wurden von dem zwei Seiten und mehrere Anlagen umfassenden Auftragsbestätigungsschreiben nur die erste und letzte Seite an die Beklagte durchgegeben. Nach einem Telefongespräch mit der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten übersandte die Klägerin am 26.05.1992 das vollständige Auftragsbestätigungsschreiben. Wegen seines Inhaltes wird verwiesen auf die vorgelegte Ablichtung GA. Bl. 11 bis 17.
5Es kam zu weiteren Telefongesprächen. Die Klägerin erteilte der Beklagten unter dem 03.06.1992 eine Rechnung über 27.234,55 DM – Ablichtung GA Bl. 20 -. Sie reduzierte unter dem 06.10.1992 ihre Rechnungsforderung auf 22.695,47 DM – Ablichtung GA B. 22 -. Die Beklagte zahlte nicht.
6Die Klägerin behauptet:
7Die Zeugin habe ihr in dem Telefongespräch vom 22.05.1992 mündlich den Auftrag erteilt, bestimmte detektivische Dienstleistungen für sie zu erbringen. Die Zahlungsbedingungen seien ihr zuvor mitgeteilt worden. Abgesprochen worden sei, daß sie, die Klägerin, am 25., 26. und 27.05.1992 die Observierungsleistungen ausführen solle und der Beklagten die schriftliche Auftragsbestätigung sofort zusenden werde.
8Am 25., 26. und 27.05.1992 seien drei Detektive zwischen 5.00 Uhr und 17.00 Uhr jeweils im Einsatz gewesen. Am 26.05.1992 habe sie die Zeugin angerufen, um ihr über die bisherige Tätigkeit zu berichten. Dabei sei der unverzügliche Einsatz eines Observationsmobils abgesprochen worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Zeugin die unvollständige Fax-Durchgabe mitgeteilt und um vollständige Zusendung gebeten, was sofort geschehen sei. Am 27.05.1992 habe die Zeugin erneut telefonisch um Bericht gebeten. Am 03.06.1992 sei es um 8.25 Uhr zu einem erneuten Telefonat gekommen. Darin habe die Zeugin zugesagt, daß die Kosten selbstverständlich getragen würden, die Beklagte aber eilig den schriftlichen Bericht brauche, da der Termin vor dem Arbeitsgericht um 9.30 Uhr anstehe. Da die Beklagte aber bis dahin die erbetene Vorschußzahlung von 7.500,00 DM nicht erbracht habe, habe sie, die Klägerin, ihr statt des Berichtes die Rechnung zugeschickt, die sie später der Zeugin gegenüber wegen deren Ankündigung, zahlen zu wollen, reduziert habe. Die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter habe dem vereinbarten Dienstleistungsumfang entsprochen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.695,47 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 2. Juni 1993 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behauptet:
14Die Zeugin habe sich am 22.5.1992 nur danach erkundigt, ob die Klägerin Wohnsitzermittlungen durchführe und mit welchen Kosten dafür zu rechnen sei. Man sei dann dergestalt verblieben, daß sie per Telefax ein Angebot unterbreitet bekomme. Darauf sei die unvollständige Auftragsbestätigung eingegangen. Die Klägerin sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Am 26.05.1992 habe dann ein Mitarbeiter der Klägerin nach dem Verbleib der angeforderten A-Kontozahlung gefragt. Daraus sei das Schreiben vollständig übersandt worden. Erneute Versuche, mit der Klägerin telefonische Verbindung aufzunehmen, um noch einige Fragen zu klären, seien gescheitert. Erst am 28.05.1992 sei es zu einer Verbindung gekommen. Gegenüber der erneuten Anzahlungsanforderung habe sie darauf hingewiesen, daß keine Beauftragung erfolgt sei. Darauf habe sie die Rechnung der Klägerin erhalten.
15Tatsächlich habe die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeführt. Ihre Rechnung sei in der Höhe utopisch, jedenfalls nicht angemessen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt nebst Anlagen und der gerichtlichen Niederschriften verwiesen.
17Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beweisbeschluß vom 05.10.1993 – GA Bl. 43/44 -. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Sitzungsniederschrift vom 23.11.1993 – GA Bl. 45 ff. -.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist begründet.
20Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte aus dem am 22.05.1992 abgeschlossenen Dienstvertrag (wegen der rechtlichen Qualifizierung siehe BGH in VersR 1991, 103 f. (104)) gemäß §§ 611 Abs. 1, 614 BGB zu.
21Die Beklagte hat die Klägerin mit der Durchführung von detektivischen Leistungen am 22.05.1992 gegen Vergütung beauftragt. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
22Der Zeuge hat angegeben, die Zeugin habe, nachdem er sie über die Vergütung und die Abrechnung nach Arbeitsaufwand wunschgemäß informiert gehabt habe, den Auftrag erteilt, am 25.6. und 27.05.1992 im einzelnen festgelegte Leistungen zu erbringen. Diese Aussage kann die Kammer uneingeschränkt folgen, weil sie in den übrigen Umständen und der Zeugenaussage der Zeugin eindeutige Bestätigungen findet. Die Klägerin hat der Beklagten zu Händen der Zeugin, die unstreitig in Namen und in Vollmacht der Beklagten gehandelt hat, sofort nach dem Telefongespräch ein unübersehbar als Auftragsbestätigung bezeichnetes Schreiben zugefaxt. Darin bestätigt sie den soeben erteilten Auftrag. Wenn auch das Schreiben nicht vollständig bei der Beklagten eingegangen ist, so ändert das doch nichts daran, daß schon aus der ersten Seite des Schreibens für die Beklagte eindeutig erkennbar war, daß die Klägerin von einem Vertragsabschluß ausging. Die Beklagte hat dem nicht unverzüglich widersprochen, was unter Einsatz ihres Faxgerätes ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das Unterlassen des Widerspruches gegen die Auftragsbestätigung spricht jedenfalls deutlich dafür, daß auch aus der Sicht der Beklagten es sachlich nicht falsch war, wenn die Klägerin von einer Auftragserteilung ausging. Die Angabe der Zeugin , sie habe vergeblich versucht, den Zeugen telefonisch zu erreichen, ist wenig glaubhaft. Daß sie die Behauptung einer Auftragserteilung ohnehin nicht zurückweisen sollte, ergibt sich schon daraus, daß sie, als es zu einer telefonischen Verbindung durch den Anruf des Zeugen bei ihr gekommen war, sie sich die vollständige Auftragsbestätigung hat zuschicken lassen und nicht etwa geäußert hat, die Klägerin könne sich die erneute Zusendung des inhaltlich falschen Schreibens ohnehin ersparen.
23Am 22.05.1992, einem Freitag, stand die Beklagte erkennbar unter Zeitdruck. Nach der Aussage der Zeugin stand nämlich am folgenden Freitag Termin vor dem Arbeitsgericht an, für den sie die Informationen haben wollte, zu deren Einholung ihr Mann ihr einen uneingeschränkten Auftrag auch erteilt hatte. Es liegt auf der Hand, das angesichts dieses Zeitdruckes die Beklagte keinen Spielraum für längeres Abwägen, ob sie der Klägerin den Auftrag erteilen solle oder nicht, hatte. Eine irgendwie plausible Erklärung dafür, daß sie am 26.05.1992 noch davon ausgegangen sein will, "noch sie doch nichts", und daß es ihr am 27.05.1992 immer noch nur darum gegangen sei zu klären, was die Observierung die Beklagte kosten würde, hat die Zeugin denn auch nicht abgegeben. Sie hat sich vielmehr in eindeutig widersprüchliche Angaben zu flüchten versucht: Zunächst wollte sie sich an Einzelheiten des Gesprächsinhaltes nicht mehr erinnern, dann erinnerte sie sich angeblich, daß von einem Beginn der Tätigkeit der Klägerin am Montag keine Rede gewesen sei, um dann einzuräumen, daß die Klägerin doch schon am Montag Feststellungen habe treffen sollen. Damit kann nicht mehr zweifelhaft sein, daß die Beklagte, wie es der Zeuge bekundet hat, durch die Zeugin die Klägerin beauftragt hat, am Montag mit der Arbeit zu beginnen. Die Kammer legt daher auch die Angaben des Zeugen über Art und Umfang der abgesprochenen Tätigkeit ihrer Entscheidung zugrunde.
24Denn auch die Tatsache, daß der Arbeitsumfang im einzelnen am Freitag schon festgelegt worden ist, findet in weiteren Umständen eine deutliche Stütze. Zum einen erklärt sich damit zwanglos, daß die Beklagte nach Erhalt der unvollständigen Auftragsbestätigung untätig geblieben und auf den abgesprochenen Telefonanruf des Zeugen am Dienstag, 26.05.1992, gewartet hat. Wegen des kurz bevorstehenden Gerichtstermins war aus Sicht der Beklagten eben alles bereits abgeklärt, um den rechtzeitigen Erhalt des Berichts zu dem Gerichtstermin zu sichern. Vom Zeugen hat die Zeugin sich am 26.05.1992 in dem abgesprochenen Telefongespräch die Informationen über die bis dahin ausgeführten Observierungen ohne weiteres geben lassen. Erst als der Zeuge nach dem Verbleib der Anzahlung fragte, fiel der Zeugin angeblich die Gegenfrage ein "Wofür denn, es ist doch noch nichts". Dieses Verhalten spricht für sich, insbesondere wenn die Kammer die glaubhafte Aussage der Zeugin , die Zeugin habe am 27.05.1992 erneut angerufen, um den Sachstand der Dinge abzufragen, und nochmals am 03.06.1992 telefonisch versucht, den schriftlichen Bericht der Klägerin zu erhalten, verbunden mit den hinhaltenden Erklärungen, der Auftrag gehe selbstverständlich in Ordnung und die Unterlagen lägen ihrem Ehemann zur Unterschrift vor, hinzu nimmt.
25Die danach auftragsgemäß von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen hat die Beklagte zu bezahlen. Die Höhe der Stundensätze, der Kfz.-Kosten und die übrigen Kosten waren der Beklagten ab 22.05.1992 bereits mündlich mitgeteilt worden, was aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen festgestellt werden kann.
26Die Rechnung der Klägerin in der reduzierten Höhe enthält die Stundensätze und die Kfz.-Kostensätze, wie sie der Beklagten seit dem 26.05.1992 auch schriftlich vorlagen. Der Rechnung vom 03.06.1992 war eine Aufschlüsselung der Leistungen und der Kosten beigefügt. Die Beklagte, die in der Lage ist zu prüfen, ob diese Angaben mit dem abgesprochenen Arbeitseinsatz der Klägerin übereinstimmen oder nicht, hat sich auf eine pauschale Wertung als utopisch beschränkt. Darin liegt ein unsubstantiiertes Bestreiten, das unwirksam ist. Das gilt auch für das Bestreiten, die Klägerin habe überhaupt irgendwelche Tätigkeiten ausgeführt. Denn die Zeugin H hat sich über die Tätigkeit der Klägerin berichten lassen.
27Die Beklagte hat daher die Klageforderung zu bezahlen. Die Forderung ist auch fällig, weil die Klägerin die Dienstleistungen erbracht hat. Zwar hat sie der Beklagten den schriftlichen Bericht über ihre Observierungsarbeit nicht überlassen. Dazu war sie indes wegen der Zahlungsverweigerung der Beklagten auch berechtigt.
28Der Verzugsschaden ist nicht bestritten. Gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ist der Zinsanspruch der Klägerin daher begründet.
29Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
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