Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 (11) O 280/93

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.825,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1993 zu zahlen.

Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) 47,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1993 zu zahlen.

Die Widerbeklagten zu 2) und 3) werden darüberhinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) weitere 500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.07.1993 zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu 2 % als Gesamtschuldner. Darüberhinaus tragen der Kläger weitere 45 % und als Gesamtschuldner die Widerbeklagten zu 2) und 3) weitere 3 % der Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 45 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) darüberhinaus zu weiteren 5 % allein.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500 DM vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 3.000 DM, für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 2.500 DM und die Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.000 DM. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.


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