Urteil vom Landgericht Duisburg - 45 (19) O 80/94

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.512.000 italienische

Lire nebst Zinsen von 2 % über dem amtlichen Diskontsatz der

italienischen Staatsbank seit dem 29.12.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 %, die Beklagte

zu 95 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

175.000,00 DM, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig

vollstreckbar.

Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung seitens der Beklagten durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 600,00 DM abwen-

den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser

Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer Bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Spar-

kasse erbracht werden.

Streitwert: 118.653,00 DM.


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