Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 (4) S 285/95

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen

vom 04.07.1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Zahlung eines ihrer Mutter

geschuldeten und nach dem Bundessozialhilfegesetz auf die Klägerin über-

geleiteten Unterhaltsbetrages in Höhe von 123.306,88 DM verpflichtet ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, das von der Klägerin angebotene zinslose Dar-

lehen in Höhe des vorgenannten Betrages, fällig mit Ablauf von 3 Monaten

nach dem Tode der Beklagten, anzunehmen und zur Sicherung des Dar-

lehens eine zinslose Grundschuld in Höhe von 123.000,00 DM auf ihrem

Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück -straße in Ober-

hausen auf ihre Kosten zu bewilligen und zu beantragen.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten

der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert für den Berufungsrechtszug:

Bis zum 07.03.1996 (31.691,40 DM + 104.921,25 DM) = 136.612,65 DM

(§§ 17 Abs. 1 u. 4 GKG).

Ab 08.03.1996: 125.527,92 DM.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.