Urteil vom Landgericht Duisburg - 23 (7) S 426/95
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg vom 7. November 1995 - 3 C 380/95 - unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt
gefaßt:
Auf den Hilfsantrag des Klägers hin wird der Beklagte verurteilt, die
maßgefertigte eingebaute Holzbank aus dem Wartezimmer im Erd-
geschoß des Hauses in an den Kläger sowie Frau , und Herrn ,
wohnhaft wie zuvor, zu Händen des Klägers herauszugeben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu
8/10, der Beklagte zu 2/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.952,58 DM (7.952,58 DM +
2.000,-- DM Herausgabeanspruch).
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, soweit er den in erster Instanz gestellten Hauptantrag weiterverfolgt.
41.
5Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die mietvertraglichen Ansprüche des Klägers verjährt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Selbst wenn man von einer Hemmung der Verjährung der mietvertraglichen Ansprüche ausgehen sollte, so endete die Hemmung spätestens Mitte Februar 1993, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Februar 1993 unmißverständlich die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat.
6Das Amtsgericht hat auch zutreffend die kurze Verjährung gemäß § 558 BGB eingreifen lassen.
7Der Kläger weist insoweit darauf hin, daß er nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt umgebaut habe und daß dies dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. In solchen Fällen legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 77, 301 - NJW 1980, 2341; BGHZ 92, 363 = NJUW 1985 480; BGH NJW 1985, 2413, vgl. weiter OLG Oldenburg NJW RR 1992, 1036) den Mietvertrag ergänzend dahingehend aus, daß der Mieter nicht mehr zur Renovierung verpflichtet ist, jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich durch Geldzahlung schuldet. Diese besteht in der Regel im Wert dessen, was er bei Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeiten hätte aufwenden müssen. Indessen beruht auch dieser Ersatzanspruch des Vermieters letztlich darauf, daß sich die überlassenen Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht im vertragsgerechten Zustand befinden. Es handelt sich also ebenfalls um einen Ersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache, der in § 558 Abs. 1 BGB angesprochen ist. Wenn dem Vermieter schon ein Geldausgleich zugebilligt wird, gegebenenfalls ohne daß die Voraussetzungen für den Übergang des Sachleistungsanspruchs in einen Geldzahlungsanspruch gemäß § 326 BGB vorliegen, wenn der Vermieter gegebenenfalls sogar die Sachleistung des Mieters zurückweisen darf (vgl. BGHZ 92, 363), so besteht jedoch kein Grund, ihn durch eine längere Verjährungsfrist weiter zu bevorzugen.
8Zweck des § 558 BGB ist es, nach Rückgabe der Mietsache eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen.
9(BGH in ständiger Rechtsprechung vgl. BGHZ 54, 34 = NJW 1970 1182; BGHZ 86/71 = NJW 1093, 679; BGHZ 119, 35 = NJW 1992 2413; BGHZ 125, 270 = NJW 1994, 1858). Demgemäß ist die Vorschrift sehr weit auszulegen. Sie erfaßt daher auch den vertraglichen Anspruch des Vermieters auf Zahlung eines Geldausgleichs, wenn wegen des Umbaus des Mietobjektes die von dem Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen unterbleiben.
10Der Vermieter wird auch bei dieser Sachlage durch die kurze Verjährungsfrist nicht benachteiligt. Er kann darauf hinwirken, daß der Mieter den Anspruch auf Zahlung eines Geldausgleichs anerkannt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wenn die Umbauarbeiten länger als ein halbes Jahr dauern und der Mieter seine Ausgleichspflicht leugnet, so kann der Vermieter durch eine Feststellungsklage die Verjährung unterbrechen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1994, 402; OLG Hamburg ZMR 1995, 18).
112.
12Das vom Kläger im Termin am 14. Mai 1996 vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 1994 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Keinesfalls hat der Beklagte in diesem Schreiben eine Verpflichtung, sich an den Umbau- oder Renovierungskosten zu beteiligen, dem Grunde nach anerkannt oder zumindest Verhandlungen hierüber zugesagt. Wenn der Beklagte darin ausführt, daß er sich gewissenhaft und eingehend mit den Ausführungen in einem vorangegangenen Schreiben des Klägers beschäftigen werde, so liegt darin kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Die eingehende Prüfung kann beispielsweise gerade die Verjährungsfrage betreffen.
133.
14Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht auch die Annahme eines Vergleichs oder Schuldanerkenntnisses des Beklagten aufgrund des Schreibens des Klägers vom 22. Oktober 1992 abgelehnt. Daß der Beklagte dem nicht widersprochen hat, bedeutet nicht sein Einverständnis mit der von dem Kläger vorgeschlagenen Regelung. Hiergegen spricht insbesondere, daß der Beklagte, wie der Kläger selbst vorbringt, eine Renovierungspflicht bei Rückgabe in Abrede gestellt hat.
15Demgegenüber trägt der Kläger vor, die Parteien hätten sich schon am 1. Oktober 1992 dahingehend geeinigt, daß der Kläger auf größere Teile der Renovierungspflichten des Beklagten verzichte, daß die Parteien sich im übrigen über eine Stundung der verbliebenen streitgegenständlichen Forderung geeinigt und die Verabredung von Vergleichsverhandlungen über die verbliebene Forderung verabredet hätten. Eine solche Vereinbarung, sofern sie, was zugunsten des Klägers unterstellt werden soll, zustande gekommen ist, wäre zweifelsfrei geeignet, gemäß
16§ 852 BGB die Hemmung der Verjährung zu bewirken. Ein Verzicht auf die Verjährungseinrede kann der vom Kläger vorgetragenen Vereinbarung nicht entnommen werden. Die danach am 1. Oktober 1992 eingetretene Verjährung endete jedoch spätestens Mitte Februar 1993, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Februar 1993, wie eingangs erwähnt, unmißverständlich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zurückwies.
17II.
18Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die maßgefertigte eingebaute Holzbank aus dem Wartezimmer des Hauses herauszugeben, ist die Berufung begründet.
191.
20Dieser Antrag beinhaltet, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, eine Klageänderung, weil letztlich ein anderer Streitgegenstand eingeführt wird. Indessen ist die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung gemäß § 263 ZPO zu bejahen, und dies, obwohl sie erst in der Berufungsinstanz eintritt. Letztlich macht der Kläger einen Anspruch geltend, der in engem Zusammenhang mit dem Hauptanspruch steht. Hauptanspruch und der hilfsweise Anspruch betreffen nämlich die Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere die Rückgabe des Mietobjektes. Im übrigen erfordert die Entscheidung über diesen Hilfsantrag, wie unter 2. auszuführen sein wird, keine Beweisaufnahme, da der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist.
212.
22Der Anspruch auf Herausgabe der eingebauten Holzbank folgt aus § 556 BGB, denn die Holzbank des Wartezimmers gehörte den Grundstückseigentümern und war mitvermietet.
23Insoweit trägt der Beklagte vor, daß sein Vater die Holzbank im Jahre 1955 habe einbauen lassen. Dies bestätigt der Kläger. Weiter trägt er vor, daß nach dem Tod des Vaters des Beklagten dieser von seiner Mutter beerbt worden sei, nach deren Tod seien der Beklagte und seine beiden Brüder Erben gewesen. Zur Aufhebung der Gemeinschaft sei das Grundstück zwangsversteigert worden. Den Zuschlag habe erhalten. Von ihm hätten der Kläger und die jetzigen Miteigentümer das Grundstück erworben.
24Die Holzbank war fest in die hölzerne Wartezimmerverkleidung eingefügt. Es kann dahinstehen, ob sie fest mit dem Grundstück im Sinne des § 94 BGB verbunden war. Jedenfalls war die Bank gemäß § 97 BGB Zubehör des Grundstücks, denn sie diente dem Zweck der Hauptsache, nämlich dem Betrieb einer Arztpraxis in den Räumen des Grundstücks. Insbesondere die recht feste Verbindung mit der Holzvertäfelung spricht vorliegend für die Zubehöreigenschaft.
25Als Zubehör fiel die Holzbank in den sogenannten "Hypothekenverband" gemäß
26§ 1120 BGB, und wurde gemäß § 20 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme des Grundstücks zum Zwecke der Versteigerung erfaßt, und schließlich erstreckte sich der Eigentumserwerb durch Zuschlag gemäß § 90 Abs. 2 ZVG auf die Holzbank als Zubehör des beschlagnahmten Grundstücks. Mithin ist der Ersteher Eigentümer der Holzbank geworden. Soweit er das Grundstück veräußert hat, erstreckte sich die Veräußerung gemäß § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel auch auf das Zubehör. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was hiergegen spricht. Mithin sind der Kläger und die Miteigentümer des Grundstücks auch Miteigentümer der Holzbank geworden.
27Der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 22. Oktober 1991 erstreckt sich auf das Erdgeschoß des Hauses , ohne daß irgendwelche Teile ausgenommen sind. Wenn die Holzbank dort verblieb, so war diese mitvermietet. Folglich erstreckt sich die Rückgabepflicht gemäß § 556 BGB nicht nur auf die Räume, sondern auch auf die Holzbank. Der Beklagte hätte sie bei Rückgabe der Räume dort belassen müssen.
28Soweit er einwendet, die Holzbank weggeworfen zu haben, d. h. nicht mehr in ihrem Besitz zu sein, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Der Kläger verfolgt nicht nur den Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB, sondern auch den vertraglichen Rückgabeanspruch des Vermieters nach § 556 BGB. Diesen kann der Mieter grundsätzlich nicht dadurch vereiteln, daß er den Besitz an der Mietsache oder den mitvermieteten Sachen, die zurückzugeben sind, aufgibt (vgl. BGHZ 56, 308 = NJW 1971, 2065).
29Daß der Beklagte die Rückgabepflicht mangels Besitz nicht erfüllen kann, steht, wie § 283 BGB zeigt, der Verurteilung zur Rückgabe nicht entgegen.
30Der Anspruch auf Rückgabe der Mietsache verjährt nicht in der kurzen Frist des
31§ 558 BGB, sondern in dreißig Jahren. Diese Frist gilt auch für den Anspruch auf Rückgabe von Zubehör, das erst nach Rückgabe der Hauptsache geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 65, 86 = NJW 1975, 2103).
32III.
33Die Kostenentscheidung ergehen gemäß §§ 92 und 97 Abs. 2 ZPO. Da der Kläger mit seinem Hilfsanspruch aufgrund neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz Erfolg hatte, ist es gerechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
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