Urteil vom Landgericht Duisburg - 23 (7) S 426/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

Duisburg vom 7. November 1995 - 3 C 380/95 - unter Zurückwei-

sung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt

gefaßt:

Auf den Hilfsantrag des Klägers hin wird der Beklagte verurteilt, die

maßgefertigte eingebaute Holzbank aus dem Wartezimmer im Erd-

geschoß des Hauses in an den Kläger sowie Frau , und Herrn ,

wohnhaft wie zuvor, zu Händen des Klägers herauszugeben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu

8/10, der Beklagte zu 2/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.952,58 DM (7.952,58 DM +

2.000,-- DM Herausgabeanspruch).


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