Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 139/96

Tenor

Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrie- en werden kann bei Meidung von Ordnungshaft verboten, niedergelassenen Ärzten im Rahmen einer Laborgemein- schaft Laborleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die in den Abschnitten M III und M IV des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung geregelt sind, ohne deutlich und unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß die Abrechnung sol- cher Leistungen als Eigenleistungen die persönliche und räumli- che aufsichtsführende Anwesenheit der einreichenden Ärzte wäh- rend der gesamten Untersuchung erfordert, oder derartige Laborleistungen durchzuführen oder an der Durchführung mitzuwirken und den auftraggebenden Ärzten die Ergebnisse zu dem Zweck mitzuteilen, daß die Ärzte die Laborleistungen als eigene Leis- tungen abrechnen können, ohne sicherzustellen, daß die persönliche und räumliche aufsichtsführende Anwesenheit der einreichenden Ärzte während der gesamten Untersuchung nachweisbar gewähr- leistet ist. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.