Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 191/95

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 12.075,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. April 1995 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 14.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Ihr wird gestattet, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.


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