Urteil vom Landgericht Duisburg - 23 S 436/96
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.
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für R e c h t erkannt:
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| Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM. |
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