Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 321/96
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.000,-- DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 1.8.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
von 15.000,-- DM, die auch durch Bürgschaft einer in der Bundes-
republik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht
werden kann.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte hatte die unentgeltliche Verwaltung der Geldangelegenheiten der Kläger, ihrer betagten Eltern, übernommen. Anfang September 1995 widerriefen die Kläger den Auftrag. Als ihnen ihr Postsparbuch ausgehändigt wurde, stellten sie fest, daß die Beklagte unter anderem am 14.6.1995 von ihrem Postsparkonto 12.000,-- DM abgehoben hatten.
3Nach vergeblicher Zahlungsaufforderung vom 18.7.1996 machen die Kläger Rückerstattung des Betrages mit der vorliegenden Klage geltend
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und beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,-- DM
7nebst 4 % Zinsen seit dem 1.8.1996 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Mit ihrer im Verhandlungstermin vom 22.1.1997 überreichten Klageerwiderung rügt sie den Mangel der Vollmacht des Prozeßvertreters der Kläger.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist begründet.
14Der Zahlungsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 812, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 246, 266 StGB, weil die Beklagte als Verwalterin des Kontos der Kläger grundsätzlich nicht berechtigt war, deren Geld abzuheben und für sich zu verwenden.
15Daß die Beklagte sich am 14.6.1995 einen Betrag von 12.000,-- DM auf Kosten der Kläger zugeeignet hat, ist nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit sie mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.1997 überreichten Schriftsatz vom 21.1.1997 erstmals den Mangel der Vollmacht des Prozeßvertreters der Kläger rügt (Bl. 30
16d. A.), wird dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen (§§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Beklagten war gemäß prozeßleitender Verfügung vom 27.9.1996 zur schriftlichen Klageerwiderung eine Frist von sechs Wochen gesetzt worden (Bl. 21 d. A.). Da die Verfügung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4.10.1996 zugestellt worden ist (Bl. 22 d. A.), war die Frist am 18.11.1996 abgelaufen. Gleichwohl erfolgte die Klageerwiderung erst im Verhandlungstermin vom 22.1.1997, der entsprechend der von der Kammer ständig geübten Verfahrensweise kein bloßer "Durchlauftermin" dar. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. Denn die Verhandlung hätte - auch wegen des entsprechenden Hilfsantrags der Kläger (Bl. 37 d. A.) - nach § 227 Abs. 1 ZPO vertagt werden müssen, um den Klägern Gelegenheit zu Stellungnahme und Nachweis der Vollmacht gemäß §§ 80, 88 ZPO zu geben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 296 ZPO Anm. 13 D). Vorbereitende Maßnahmen gemäß § 273 As. 2 ZPO zur Vermeidung einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits waren angesichts der Tatsache, daß die Klagerwiderung erst in der Verhandlung überreicht wurde, nicht möglich.
17Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Die Beklagte begründet sie mit einem Hausverbot, das ihr der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 20./21.1.1997 erteilt habe (Bl. 37 d. A.). Es handelt sich ersichtlich um eine Reaktion, der prozeßtaktische Erwägungen zugrunde liegen. Solche mögen grundsätzlich zulässig sein, solange sie die Prinzipien einer redlichen Prozeßführung wahren, stellen aber im konkreten Fall eine Verletzung der auch den Parteien obliegenden Prozeßför-derungspflicht dar und rechtfertigen nicht die Zurückhaltung der in Rede stehenden Rüge.
18Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, der auf die Mahnung zum 31.7.1996 seit dem fraglichen Zeitpunkt eingetreten ist.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
20Streitwert: 12.000,-- DM.
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