Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 S 103/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den Darstellung des Tatbestands wurde gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg, die Klage abzuweisen, ist rechtsfehlerfrei ergangen.
3Der Hauptantrag der Klägerin, gerichtet auf Feststellung, dass die Tariferhöhung der Beklagten auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bzgl. des Telefonanschlusses der Klägerin keine Auswirkungen habe, ist unbegründet, denn die Tariferhöhung ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG wirksamer Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden.
4Mit der Behauptung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht in allen Ämtern bereitgehalten worden mit der Folge, daß die Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt unwirksam sei, kann die Klägerin nicht durchdringen. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, ist sie für die Frage, ob die Änderungen in das streitgegenständliche Vertragsverhältnis wirksam miteinbezogen wurden, irrelevant. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG wird die Verpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministeriums zur Einsichtnahme bereitzuhalten, auf die Niederlassung der Beklagten beschränkt, nicht aber auf Ämter sowie Läden erweitert. Daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf den Niederlassung der Beklagten bereitgehalten wurden, hat die Klägerin aber nicht behauptet.
5Die Ansicht der Klägerin, § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG setze voraus, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in jedem Post- und Fernmeldeamt, Laden bereitzuhalten seien, ist unzutreffend, denn diese Ämter und Geschäfte sind nicht identisch mit Niederlassung der Beklagten. Dies hätte die Klägerin durch einen Blick in ein Telefonbuch feststellen können, in dem gesondert Niederlassungen, aufgeführt werden.
6Daran ändert sich auch nichts, daß es - anders als in § 6 Abs. 2 TKV vom 19.12.1995, der ebenfalls auf die Niederlassung abstellt - in § 5 Abs. 2 TKV von 1992 noch heißt, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind. Dies ist damit zu erklären, daß die strikte Trennung der von der noch nicht vollzogen war, sondern erst durch das Postumwandlungsgesetz vom 14.09.1994 erfolgte. Auch § 23 Abs. 1 Nr. 1 a AGBG in der Fassung von 1988 spricht noch von Ämtern des Post- und Fernmeldewesens.
7Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe gegen § 5 Abs. 3 TKV verstoßen, wonach die Kunden über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu informieren sind, greift nicht durch. Die Ansicht der Klägerin, die Informationen, die die Beklagte vorgenommen habe, seien nicht ausreichend gewesen, um als "geeignet" bezeichnet zu werden, vermag nicht zu überzeugen.
8Die Beklagte hat ihre Kunden gezielt und umfassend über die Neuerungen des Tarifsystems aufgeklärt. Dies hat sie zum einen durch Versendung sogenannter "Preisinformationen" getan. Im einzelnen handelt es sich dabei um die "Preisinformation Teil 1", die "Preisinformation Teil 2" sowie die "Preisinformation Teil 3 ("Ergänzende Preisinformation zum 1. Januar 1996")". Zum anderen hat die Beklagte diverse Anzeigen in regionalen wie überregionalen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie eine Vielzahl von Fernsehspots geschaltet.
9Das Argument der Klägerin, die Anzeigen und Fernsehspots seien nicht zur Information geeignet, weil es sich um Werbung handele, die vom Kunden anders aufgenommen werde als eine reine Information, ist nicht stichhaltig.
10Zunächst einmal war die Beklagte in der Wahl ihrer Informationsmittel frei, so daß sie selbst die Entscheidung treffen konnte, wie sie die Änderungen im Tarifsystem flächendeckend verbreiten werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 3 TKV:
11"In Abs. 3 ist die Informationspflicht der X neu gestaltet worden. Ihr wird nun bei der Wahl der geeigneten Informationsmedien ein eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt. Es bleibt Aufgabe des BMPT, auf die befriedigende Information der Kunden durch X zu achten".
12Zudem triff es nicht zu, daß Werbung keinen Informationencharakter haben kann. Ob Werbung auch informiert, hängt von der Art und Weise ihrer Aufmachung ab. Die Anzeigen, die die Beklagte in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht hat, waren aber so verfaßt, daß sie informative Aussagen enthielten. Daß diese nicht in einer rein sachlichen Form wie etwa als "Bekanntmachung" mit einem langen Text präsentiert, sondern mit Aufhängern wie "wer richtig wählt, spart" oder "3 Minuten Finnland für läppische 3 Mark 45!" versehen wurden, macht sie nach Überzeugung der Kammer erst recht geeignet, um die Kunden über die Gebührenerhöhung zu informieren. Eine rein sachlich gefaßte Form hätte keine Aufmerksamkeit erregt und wäre dementsprechend nicht ausreichend beachtet worden. Dem steht auch nicht die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln hinsichtlich eines Werbeslogans der Beklagten entgegen, denn diese eine Entscheidung macht nicht die gesamte Informationsweise der Beklagten ungeeignet im Sinne von § 5 Abs. 3 TKV.
13Auch die Preisinformationen Teil 1 bis 3 waren geeignet, über die Tariferhöhung zu informieren. Die Broschüre erläutern die für die Kunden wichtigen Änderungen und enthalten für jedermann leicht verständliche Grafiken und Tabellen, die aufschlüsseln, wie lang man für 12 Pfennig telefonieren kann bzw. wieviel ein Drei-, Sechs- und Zwölf-Minuten Gespräch in welcher Tarifzone kostet. Daß in den Preisinformationen nicht jedes Detail der Tarifänderungen aufgeführt ist, ist unschädlich, denn der Kunde wird in ihnen auf die Möglichkeit hingewiesen, die vollständige Preisregelung bei den Niederlassung einsehen oder sie sich zuschicken lassen zu können. Diese Regelung ist sinnvoll, denn sie überfrachtet den Kunden, der sich einen Überblick über die wichtigen Änderungen verschaffen will, nicht mit Einzelheiten, die ihn nur verwirren würden, bietet aber dem auch an den Details interessierten Kunden die Möglichkeit, sich über diese zu informieren.
14Der Eignung der Preisinformationen zur ausreichenden Information der Kunden steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte die Preisinformation Teil 1 in einem Vorwahlverzeichnis veröffentlichte. Dies ändert nichts daran, daß für den Kunden erkennbar die einzelnen neuen Tarifbereiche erklärt wurden.
15Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch, daß die Preisinformation Teil 3 noch nicht genehmigte Preisinformation enthielt und im Hinblick auf die bereits in Kraft getretene Reform verspätet war, denn die entscheidenden Informationen hatte der Kunde insbesondere durch die Preisinformation Teil 2 bereits erhalten. Dadurch wird jedenfalls nicht der zur Information geeignete Inhalt der vorherigen Preisinformationen nachträglich beseitigt.
16Schließlich ist auch irrelevant, daß die Preisinformationen keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Den Durchschnittskunden interessiert dies nicht und der juristische Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für ihn auch nicht verständlich. Für ihn ist entscheidend, daß sich die Preise für seine Telefonate ändern, und darauf hat die Beklagte mit der nötigen Deutlichkeit hingewiesen ("Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, ab dem 1. Januar 1996 gelten im Telefondienst neue Preise" im Vorwort der Preisinformation Teil 1).
17Unerheblich ist auch daß die Preisinformationen möglicherweise nicht allen Kunden zugegangen, sondern vereinzelt verloren gegangen sind.
18§ 5 Abs. 3 TKV verlangt nur eine Informationsmaßnahme, nicht aber den Zugang oder die Kenntnis der Informationen. Die entsprechenden Informationsmaßnahmen hat die Beklagte aber durchgeführt, indem sie die Vorkehrungen getroffen hat, daß die Broschüren an die einzelnen Kunden versandt werden.
19Ebenfalls unerheblich ist, daß die Preisinformationen, wie die Klägerin behauptet, möglicherweise nicht in jedem Laden erhältlich gewesen sind, denn auch dies wird von der Beklagten nicht verlangt. Weder § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG, noch § 5 Abs. 3 TKV, wonach die Kunden in geeigneter Weise über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren sind, enthält eine diesbezügliche Regelung. Auch § 5 Abs. 2 TKV, der die Verpflichtung zur Bereithaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei den Ämtern bestimmt, erfaßt nicht die Preisinformationen. Diese Stellen nur eine Information über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, sind aber selbst keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem heißt es in der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 3 TKV:
20"Es ist hierbei unter Abwägung der Informationsrechte der Kunden und einer wirtschaftlichen Unternehmensführung nicht erforderlich, daß die Änderungen allen Kunden im Wortlaut zugesandt werden".
21Nicht überzeugen kann zudem das Argument der Klägerin, eine geeignete Information liege schon deshalb nicht vor, weil nicht die Beklagte selbst, sondern die Y die Preisinformation verschickt und die Beklagte als Vertragspartnerin der Kunden selbst überhaupt nicht informiert habe.
22Auf dem Deckblatt der Preisinformationen steht der Name der Beklagten und die Y werden nur später klein als Herausgeber genannt, so daß dem Leser der Informationen klar ist, wer sie über die Änderungen informiert. Außerdem läßt sich die Y als X ohne weiteres der Beklagten zuordnen, so daß der Empfänger der Broschüren keine Zweifel an der Authentizität der darin verbreiteten Informationen haben konnte.
23Die Klägerin kann der Einbeziehung der geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in das Vertragsverhältnis auch nicht entgegenhalten, dem neuen Gebührensystem fehle die Transparenz mit der Folge, daß ein Verstoß gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot vorliege.
24Von einer Intransparenz der neuen Tarife kann nicht die Rede sein. Die Beklagte hat klare Tarif- und Zeitzonen gebildet. Die Kammer kann nicht erkennen, inwiefern es dem privaten Endverbraucher nach einer ihm zumutbaren kurzen Umstellungs- und Gewöhnungsphase unmöglich sein soll zu ermitteln, was das jeweilige Telefonat kostet. Zudem hat die Beklagte durch entsprechende Grafiken die Ermittlung der jeweiligen Kosten einfach gemacht.
25Auch handelt es sich bei den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen um keine überraschenden Klauseln im Sinne von § 3 AGBG. Die Ansicht der Klägerin zum einen seien die Gebührentatbestände objektiv ungewöhnlich, zum anderen liege die Überraschung darin, daß der Kunde nach der Information glaube, es werde keine wesentliche Gebührenerhöhung eintreten, obwohl genau das Gegenteil der Fall sei, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, daß die Klägerin noch nicht einmal selbst erläutert, warum die Tarife objektiv ungewöhnlich sein sollen, hat sie nicht substantiiert, was an den Klauseln überrumpelnd sein soll. Die Klägerin stellt stets nur auf die Informationen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ab; diese stellen selbst aber keine dem AGBG unterfallenden Klauseln dar und können daher nicht nach § 3 AGBG beurteilt werden.
26Eine Nichtigkeit der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 138 BGB liegt ebenfalls nicht vor.
27Der Vorwurf des Wuchers ist abwegig, denn die Telefongebühren sind nicht in einem solchen Maße gestiegen, daß von einer wucherischen Preisgestaltung die Rede sein kann. Ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht zu sehen und kann auch nicht in den isoliert von der Klägerin herausgegriffenen Gebührenerhöhungen für einzelne Tarif- und Zeitzonen liegen. Ein einzelner Tarif- oder Zeitbereich kann nicht für sich allein betrachtet werden, vielmehr ist die Tarifreform im ganzen zu beurteilen. Dabei läßt sich aber feststellen, daß die Verteuerung der Ortstarife durch eine Verbilligung der Ferntarife ausgeglichen wird.
28Auch ein Ausnutzen einer Zwangslage ist nicht gegeben, denn das Argument der Klägerin, im Ortsbereich gebe es keine Ausweichmöglichkeit zum Telefonieren, trifft nicht zu. Gerade im Ortsbereich ist es möglich, hohe Telefonkosten zu vermeiden, wenn man sich Besuche abstattet. Im Fernbereich hingegen ist diese Möglichkeit nicht ohne weiteres gegeben, so daß nur hier keine Ausweichmöglichkeit besteht. Dem aber trägt die Beklagte durch eine Gebührensenkung Rechnung.
29Daß die Reform in Einzelfällen für Personen, die nicht mehr mobil und so auch im Ortsbereich auf das Telefon angewiesen sind, Telefonkostenerhöhungen verursacht, ändert nicht daran, daß der Tatbestand des § 138 BGB nicht erfüllt ist. Zum einen bietet die Beklagte in solchen Fällen verbilligte Tarife an, zum anderen bringt es eine Regelung, die Millionen von Menschen betrifft, zwangsläufig mit sich, daß nicht jeder von ihr in gleichem Maße bevorzugt oder benachteiligt wird. Es kommt daher nicht entscheidend auf Einzelschicksale an, sondern auf die Auswirkungen, die die Änderungen auf die Mehrzahl der Kunden hat.
30§ 138 BGB greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens einer Monopolstellung ein. Zwar mag der Einwand der Klägerin, ausländische Anbieter böten die gleichen Leistungen, die die Beklagte erbringt, zu geringeren Preisen an, zutreffen. Die im Vergleich zu anderen ausländischen Anbietern höheren Preise ergeben sich aber aus den in Deutschland höheren Kosten, vor allem den höheren Lohn- und Lohnnebenkosten. Der danach verbleibende Mehrbetrag ist so gering, daß keinesfalls die Anwendungen des § 138 gerechtfertigt ist (Palandt/Heinrichs, 56. Aufl. § 138 Rdnr. 93).
31Auch ein Verstoß gegen die §§ 315 ff. BGB, den die Klägerin damit begründet, daß die Beklagte die Preise ohne Verbesserung ihrer Leistung dort gerade im Orts- und Nahbereich angehoben habe, obwohl die Kunden dort keine Ausweichmöglichkeit hätten, ist nicht erkennbar.
32Eine unbillige Leistungsbestimmung kann darin nicht gesehen werden, denn die Beklagte hat im Gegenzug im Fernbereich die Tarife gesenkt hat und so einen Ausgleich zu dem gestiegenen Ortstarif geschaffen.
33Abschließend konnte die Kammer auch nicht überprüfen, ob die Genehmigung der neuen Tarife durch das Bundesministerium rechtmäßig war, weil es an den in der Genehmigung liegenden Verwaltungsakt gebunden war.
34Dem steht nicht entgegen, daß zur Zeit der Tarifgenehmigung die Beklagte noch nicht in eine Aktiengesellschaft umgewandelt war, ihr daher anders als seit dem 01.01.1995, noch keine eigene Rechtspersönlichkeit zukam und sie eher als nachgeordnete Behörde einzuordnen war. Zwar hat dies zur folge, daß sich die Tarifgenehmigung im Verhältnis zur Beklagten als verwaltungsinterner Vorgang darstellte. Daraus folgert die Klägerin aber zu Unrecht, daß die Genehmigung im Verhältnis zu ihr kein Verwaltungsakt ist. Bei der Tarifgenehmigung handelt es sich im Verhältnis zu den Kunden - und nur dieses ist Gegenstand dieses Rechtsstreits - um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, so wie auch bei Strompreis- oder Beförderungsentgeltgenehmigungen. Dies ist daran erkennbar, daß die Tarifgenehmigung unmittelbar und verbindlich die Tarife festlegt und die Beklagte davon, wie sich aus § 13 Abs. 3 TKV 1995 ergibt, nicht abweichen kann. Es bedarf also keines weiteren Umsetzungsaktes im Verhältnis zum Kunden, was aber der Fall wäre bei einer verwaltungsinternen Anordnung, die noch nicht nach außen wirkt. Deutlich wird dies auch an § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 des PostVerfG vom 08.06.1989, demzufolge die Bundesregierung ermächtigt wird, Regelungen über den Vertragsschluß der Beklagten mit ihren Kunden, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen kann.
35Eine inhaltliche Überprüfung, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, steht den Zivilgerichten nicht zu. Diese sind vielmehr an den Verwaltungsakt gebunden. Die inhaltliche Überprüfung kann nur vor dem Verwaltungsakten als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO erfolgen.
36Auch die Hilfsanträge sind unbegründet, weil eine Nichtigkeit der von der Klägerin in den Anträgen aufgeführten Einzelkomponenten der Tarifreform nicht festgestellt werden kann. Zum einen ist Rechtsgrundlage der angegriffenen Einzelregelungen die von der Kammer inhaltlich nicht überprüfbare Genehmigung des Bundesministeriums.
37Zum anderen kann eine Nichtig- bzw. Unwirksamkeit der Einzelregelungen ohnehin nicht festgestellt werden, weil diese im Gesamtzusammenhang gelten und nicht isoliert aus diesem Gesamtzusammenhang herausgerissen und überprüft werden können. Abschließend gilt auch für die Hilfsanträge, daß die Einzelregelungen, die die Klägerin angreift, wirksam nach § 23 Abs 2 Nr. 1 a AGBG in das Vertragsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits einbezogen worden sind.
38Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39Der Streitwert des Verfahrens war nicht heraufzusetzen, denn es ist nicht ersichtlich, daß der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert von 2.500,00 DM dem Interesse der Klägerin nicht gerecht wird. Anders als in den Entscheidungen, die die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogen hat, handelt es sich vorliegend nicht um den Telefonanschluß einer Kanzlei, sondern um einen Privatanschluß, bei dem weitaus weniger telefonisch abgewickelt wird, so daß sich die angegriffene Gebührenerhöhung betragsmässig weniger auswirkt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.