Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 S 125/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.10.1996 verkündeteUrteil des Amtsgerichts Duisburg - 27 C 128/96 - und das diesemUrteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zurerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten derBerufung, an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.
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(Von der Darstellung des Tatbestands wurde gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Berufung ist zulässig und begründet.
4Die Berufung ist zulässig, obwohl der in § 511 a ZPO festgelegte Beschwerdewert nicht erreicht ist, weil die Klägerin in der Sache Zahlung von lediglich 907,04 DM nebst Zinsen begehrt.
5Ungeachtet dessen ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO
6analog statthaft. In § 513 Abs. 2 ZPO erfährt der Grundsatz des § 511 a Abs. 1 ZPO eine Durchbrechung für Versäumnisurteile, gegen die ein Einspruch an sich nicht statthaft ist. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht nach § 495 a ZPO, das entsprechend dem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO ausgestaltet wurde, das in Art. 103 GG garantierte Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
7§ 513 Abs. 2 ZPO ist von dem Gedanken getragen, eine Partei, die den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen hat und gegen die deshalb ein grundsätzlich nicht mehr anfechtbares (zweites) Versäumnisurteil ergangen ist, zu schützen; ihr soll die Möglichkeit eröffnet werden, ihr Nichterscheinen zu entschuldigen und geltend zu machen, die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils hätten nur vermeintlich vorgelegen. Dem ähnelt der Fall, daß eine Partei im Rahmen des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 oder 3 ZPO schuldlos oder lediglich scheinbar den Zeitpunkt nicht eingehalten hat, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht. Auch hier ist die Partei nicht in Erscheinung getreten, ohne daß es ihr anzulasten ist.
8In Anbetracht der insoweit vergleichbaren Prozeßsituation und der Tatsache, daß für das schriftliche Verfahren keine § 513 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung existiert, ist eine analoge Anwendung der Vorschrift geboten (z.B. LG Kiel, AnwBl 1984, 502; LG Frankfurt, NJW 1985, 1171; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 616; LG Zweibrücken, JZ 1989, 50). Gerade der Ausnahmecharakter des schriftlichen Verfahrens und die dem Fehlen einer mündlichen Verhandlung immanente erhöhte Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 103 GG rechtfertigen diese Analogie. Ebenso wie im Fall nur scheinbarer Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung wird im schriftlichen Verfahren, erhält eine Partei keine Gelegenheit, auf neues Vorbringen des anderen zu erwidern, nur einseitiges Vorbringen berücksichtigt. Diese Situation kann im Verfahren mit mündlicher Verhandlung, außer im Fall der Säumnis, nicht eintreten. Dort hat die Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, dem gegnerischen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegenzutreten.
9Der gegenteiligen Ansicht (z.B. BGH NJW 1990, 838, 839; LG Bonn, NJW 1985, 1170; LG Köln, MDR 1987, 63; LG München II, NJW-RR 1995, 1022), die in Fällen wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO ablehnt und die in ihrem rechtlichen Gehör verletzte Partei auf die Erhebung der Verfassungsbeschwerde verweist, schließt sich die Kammer nicht an.
10Zum einen hält die Kammer die Argumentation, eine planwidrige Lücke liege schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber mit derselben Vereinfachungsnovelle (BGBI I 1976, 3281) § 513 Abs. 2 ZPO sowie § 128 Abs. 3 ZPO geschaffen habe und daher kein Versehen vorliege, daß für das schriftliche Verfahren auf § 513 Abs. 2 ZPO nicht verwiesen oder eine entsprechende Regelung geschaffen worden sei, nicht für zwingend. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO nur eine Ausnahmeregelung für das Versäumnisurteil unter bewußter Außerachtlassung des schriftlichen Verfahrens schaffen wollte.
11Auch daß er es in den letzten Jahren trotz Kenntnis des Streits über die analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO auf das schriftliche Verfahren unterlassen hat, gesetzgeberisch tätig zu werden, bedeutet nicht zwangsläufig, daß keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die Kenntnis einer Regelungslücke führt nicht automatisch zu einer sofortigen gesetzgeberischen Tätigkeit, so daß aus dem Unterbleiben einer Erweiterung des § 513 Abs. 2 ZPO auf das schriftliche Verfahren noch nicht auf eine bewußte gesetzgeberische Entscheidung geschlossen werden kann.
12Zum anderen kann die Kammer die Auffassung, nur dem Verfassungsgericht stehe die Untersuchung zu, ob ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vorliege (so LG München II, NJW-RR 1995, 1022, 1023), nicht teilen. Ein solcher Grundsatz ist gesetzlich nicht normiert und macht zudem hier auch keinen Sinn. Schon aus prozeßökonomischen Gründen ist es wenig praktikabel (und führt zudem zu einer unnötigen Arbeitsbelastung des Bundesverfassungsgerichts), der Partei, der im schriftlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt wurde, den zeit- und kostenintensiven Weg aufzuerlegen, erst Berufung einzulegen, den sicher zu erwartenden Verwerfungsbeschluß abzuwarten, um dann erst nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einzulegen zu können. Daß Berufung aber in jedem Fall einzulegen ist und nicht sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, NJW 1985, 2250).
13Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist vorliegend darin zu sehen, daß das Amtsgericht der Klägerin keine nachweisbare Gelegenheit gegeben hat, zu der Klageerwiderung des Beklagten vom 19.09.1996 Stellung zu nehmen, obwohl dieser Schriftsatz rechtliche Ausführungen enthielt, auf die das Gericht seine anschließende Entscheidung gestützt hat.
14Die Kammer mußte davon ausgehen, daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung den Schriftsatz des Beklagten vom 19.09.1996 bisher nicht erhalten hat.
15Zwar hat das Amtsgericht am 24.09.1996 verfügt, daß der Klägerin eine Abschrift zuzuleiten sei, und die Geschäftsstelle hat die Ausführung dieser Verfügung ausweislich der Gerichtsakte auch vermerkt (Bl. 40 d.A.). Abgesehen davon, daß das Gericht seine Entscheidung bereits am 06.10.1996 gefällt hat und damit der Klägerin ohnehin nicht viel Zeit zur Stellungnahme geblieben wäre, läßt sich der Akte jedoch nicht entnehmen, daß der Klägerin eine Abschrift der Klageerwiderung auch tatsächlich zugegangen ist. Eine entsprechende Postzustellungsurkunde ist dem Schriftsatz des Beklagten nicht nachgeheftet. Ohne diese Urkunde kann aber die Behauptung der Klägerin, die Klageerwiderung nicht erhalten zu haben, nicht widerlegt werden. Daß ein derart wesentliches Verfahrensgrundrecht wie die Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt wird, muß aber durch das Gericht bewiesen werden können. Der diesbezügliche Beweis kann nicht dem Grundrechtsträger aufgebürdet werden. Gerade aus diesem Grund besteht die Verpflichtung, bestimmende Schriftsätze - und um einen solchen handelte es sich bei dem Schriftsatz vom 19.09.1996 - gemäß § 270 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzustellen und die Zustellung in eine Zustellungsurkunde aufzunehmen (§§ 212, 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
16In der nicht nachweisbaren Zustellung eines bestimmenden Schriftsatzes liegt jedenfalls dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn er inhaltliche Ausführungen enthält, die entscheidungserheblich sind. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht nur zur Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht, sondern die Gerichte müssen den Parteien auch Gelegenheit geben, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (LG Frankfurt, NJW 1985, 1171).
17Nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führte, daß die Klägerin nicht die Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, weil sich die zwar auch darin liegende Verletzung rechtlichen Gehörs nicht für sie negativ ausgewirkt hat.
18Auch wenn für das Amtsgericht die Behauptung des Beklagten, er sei von der Klägerin nicht auf mögliche Stornogefahren hingewiesen worden und habe so nicht die Möglichkeit gehabt, die vermittelten Versicherungsverträge nachzuarbeiten, entscheidungserheblich war, ohne daß die Klägerin Stellung nehmen konnte ("Da die Klägerin insoweit auf den Beklagtenvortrag nicht geantwortet hat, muß das Gericht davon ausgehen, daß der Beklagtenvortrag zutreffend ist [...]."),"hätte eine Stellungnahme der Klägerin insoweit zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, den Beklagten nicht auf die Stornogefahren hingewiesen zu haben.
19Entscheidend war aber, daß die Klägerin nicht die Möglichkeit hatte, sich in rechtlicher Hinsicht zu dem unterbliebenen Hinweis auf die Stornogefahren zu äußern.
20Die Verpflichtung des Gerichts, einer Partei rechtliches Gehör zu gewähren, erstreckt sich nicht nur darauf, ihr Gelegenheit zu geben, sich zu dem Tatsachenvortrag des Gegners zu äußern. Die Gewährung rechtlichen Gehörs umfaßt auch die Verpflichtung, den Parteien die Möglichkeit zu Rechtsausführungen zu gewähren. Der Grundsatz "iura novit curia" (das Gericht kennt die Rechtssätze) bedeutet nur, daß die Parteien sich darauf beschränken dürfen, nur Tatsachen vorzutragen, weil das Gericht das Recht von Amts wegen anwendet. Dies heißt aber nicht, daß es einer Partei verwehrt werden darf, auf Rechtsausführungen des anderen zu reagieren, wenn er dabei auf rechtlich relevante Gesichtspunkte oder Gerichtsentscheidungen hinweisen kann, die das Gericht bei seiner Urteilsfindung, unabhängig davon, ob es sich ihnen anschließt oder sie verwirft, zu berücksichtigen hat.
21Die Verpflichtung des Gerichts, den Parteien auch im Hinblick auf rechtliche Gesichtspunkte Gehör zu gewähren, führt im schriftlichen Verfahren dazu, daß die Nichtzustellung einer Klageerwiderung, die nach Ansicht des Gerichts zutreffende Rechtsausführungen enthält, zu einer Verletzung von Art. 103 GG führt. Dies ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des schriftlichen Verfahren, das abweichend von dem Grundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO keine mündliche Verhandlung kennt. Während es einer Partei im normalen Verfahren trotz Enscheidungsreife der Sache noch in der mündlichen Verhandlung möglich ist, rechtliche Aspekte mit dem Gericht zu erörtern, um zu versuchen, es von der Richtigkeit seiner Ansicht zu überzeugen, besteht diese Möglichkeit im schriftlichen Verfahren nicht. Hier kann nur beantragt werden, das schriftliche Verfahren aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, § 128 Abs. 3 Satz 5 ZPO. Die Entscheidung über einen solchen Antrag hätte die Klägerin aber nur in Kenntnis der Klageerwiderung des Beklagten fällen können.
22Die Berufung ist auch begründet, denn die Versagung rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO (B/L/A/H, ZPO, 53. Aufl., § 539 Rdnr. 4). Eine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO war nicht zu fällen, weil die Kammer mangels Erreichens der Berufungssumme nicht zuständig ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
23Eine Kostenentscheidung entfällt, weil im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Erfolg der Klage noch offen ist.
24Mangels vollstreckbaren Inhalts war das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 539 Rdnr. 32; § 543 Rdnr. 24; B/L/A/H, § 539 Rdnr. 8).
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