Urteil vom Landgericht Duisburg - 11 (21) S 110/96

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.09.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – 23 C 48/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.332,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.1996 Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel hinsichtlich der Marmorplattenverlegung zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.


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