Beschluss vom Landgericht Duisburg - 23 T 110/97

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden die Kosten-

rechnung des Gerichtsvollziehers vom 08. November 1996

und der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 21. März 1997

(24 M 3563/97) aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, die Kosten unter Beachtung

der Rechtsaufassung der Kammer erneut zu berechnen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

Wert der Beschwerde: bis 1.200,00 DM.


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