Beschluss vom Landgericht Duisburg - 23 T 110/97
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden die Kosten-
rechnung des Gerichtsvollziehers vom 08. November 1996
und der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 21. März 1997
(24 M 3563/97) aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, die Kosten unter Beachtung
der Rechtsaufassung der Kammer erneut zu berechnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Wert der Beschwerde: bis 1.200,00 DM.
1
G r ü n d e :
21.
3Aufgrund Vollstreckungsauftrages der Vollstreckungsgläubigerin räumte der Gerichtsvollzieher am 20. Juni 1996 einen von der Vollstreckungsschuldnerin genutzten Trockenkeller im Hause der Vollstreckungsgläubigerin; die entfernten Sachen ließ er abtransportieren und er lagerte sie bei einem Fremdunternehmen ein. Die Schuldnerin forderte er auf, die eingelagerten Sachen bis zum 10. Juli 1996 abzuholen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluß vom 19. August 1996 die Verwertung gemäß § 885 Abs. 4 ZPO an. Die Versteigerung fand am 27. September 1996 statt, erlöst wurden 449,50 DM. Die nicht versteigerten Sachen ließ der Gerichtsvollzieher vernichten, wobei er der Vollstreckungsschuldnerin gestatte, einige Gegenstände an sich zu nehmen. Der Gerichtsvollzieher stellt der Vollstreckungsgläubigerin, die die Kosten der Räumung und des Abtransport der Sachen bezahlt hat, die Kosten der Einlagerung, der Versteigerung und der Vernichtung der nicht versteigerten Sachen, insgesamt 1.615,08 DM unter Abzug erlöster 449,50 DM in Rechnung. Hiergegen wendete sie sich mit Erinnerung vom 16. November 1996; außerdem beanstandet sie, daß etliche ihres Erachtens nicht wertlose Sachen nicht versteigert worden seien. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin, soweit sie sich gegen die Kostenbelastung wendet, mit der Begründung zurück, die Vollstreckungsgläubigerin hafte für alle durch die Zwangsvollstreckung, die erst nach Versteigerung der Sachen und Vernichtung bzw. Aushändigung an die Schuldnerin beendet sei, veranlaßten Kosten.
42.
5Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist gemäß § 9 GVKostG i.V.m. § 5 Abs. 2 GKG zulässig, nachdem der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor eine Abänderung der Kostenrechnung abgelehnt haben.
63.
7Sie ist begründet, weil der Gerichtsvollzieher Kosten berechnet hat, für die die Vollstreckungsgläubigerin nicht haftet. Als diejenige, die den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, schuldet sie gemäß § 3 GVKostG zweifelsfrei die Kosten der Räumung als der vorrangig erstrebten Vollstreckungsmaßnahme, ferner die Kosten des Abtransports der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung waren. Darber hinaus haftet sie für die Kosten der Einlagerung bis zum 10. Juli 1996, nicht aber für die Kosten der weiteren anschließenden Verwahrung sowie der Versteigerung und der Vernichtung der nicht versteigerten Sachen.
8a)
9Der Umfang der Kostenhaftung des Gläubigers, der einen Titel auf Herausgabe einer unbeweglichen Sache gemäß § 885 ZPO vollstreckt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Für eine umfassende Haftung für alle Kosten bis zur Versteigerung und Vernichtung als notwendige Folgekosten der Räumung treten nicht nur das Amtsgericht Wesel in dem angefochtenen Beschluß ein, sondern auch OLG Karlsruhe (Rpfleger 1974, 408), LG Kassel (ZMR 1967, 190), LG Osnabrück (Rpfleger 1979, 351) LG Koblenz (DGVZ 1994, 91) ein, ferner Schilken (MünchKOmm, ZPO, § 885 RdNr. 35) und Mümmler (JurBüro 1980, 623). Andere Gerichte befürworten jedenfalls die Haftung für die Verwahrungskosten (OLG Hamburg NJW 1966, 2319; LG Berlin NJW 1965, 2208). Nach entgegengesetzter Ansicht schuldet der Vollstreckungsgläubiger außer den Kosten der Räumung nur die der Wegschaffung des vom Schuldner zurückgelassenen Räumungsguts, nicht aber die weiteren Kosten (LG Hamburg NJW 1965, 2209; LG Bochum Rpfleger 1968, 127; LG Mannheim ZMR 1974, 178; LG Frankfurt/Main DGVZ 1994, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 885 RdNr. 28; Noack Rpfleger 1968, 128).
10b)
11Nach Auffassung der Kammer kann die Vollstreckungsgläubigerin mit den Kosten des Abtransports des Räumungsguts zur Pfandkammer sowie der Einlagerung während einer begrenzten Übergangszeit belastet werden, nicht jedoch mit den weiteren Kosten, die deshalb anfallen, weil die Vollstreckungsschuldnerin trotzt Aufforderung des Gerichtsvollziehers ihre Sachen nicht in Besitz genommen hat (im Ergebnis ebenso LG Lübeckl Jur Büro 1982, 621).
12Ausgangspunkt der Überlegung sind hierbei der Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsgläubigerin sowie der Wortlaut des § 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt, so verfolgt er nur den Zweck, die dem Schuldner gehörenden Sachen aus dem Raum zu entfernen. Das weitere Schicksal dieser Sachen interessiert ihn nicht und braucht ihn nicht zu interessieren, denn die Obhutspflicht des Vermieters endet mit Ablauf des Mietverhältnisses; falls man eine nachvertragliche Obhutspflicht bejaht, jedenfalls mit Rückgabe der Mietsache, die durch die Zwangsräumung erfolgt. Von daher umfaßt der Vollstreckungsauftrag nur das Entfernen des Räumungsguts aus den Räumen. Daß der Gerichtsvollzieher diese Sachen zur Vermeidung eines im öffentlich-rechtlichen Sinn störenden Zustandes nicht auf der Straße abstellen darf, hat der Gläubiger hinzunehmen. § 885 Abs. 3 ZPO ordnet für den Fall, daß der Schuldner das Räumungsgut nicht übernimmt, das Wegschaffen in das Pfandlokal an. Die hierdurch anfallenden Kosten bewegen sich in aller Regel in einem dem Gläubiger zumutbaren Rahmen. Indessen bleibt darauf zu achten, daß etwa bei besonderen Transporterfordernissen, der Vollstreckungsgläubiger nicht mit übermäßigen Kosten belastet wird, die ihn an der Durchführung der Zwangsvollstreckung hindern. Auch die anschließende kurzfristige Verwahrung des Räumungsguts im Pfandlokal liegt noch im Rahmen dessen, was der Gläubiger hinzunehmen hat und für dessen Kosten er einzustehen hat. § 885 Abs. 3 ZPO zeigt, daß die Räumungsvollstreckung nicht nur darin besteht, die dem Gläubiger gehörenden Räume zu leeren, sondern daß auch die Besitzrechte des Schuldners zu wahren sind. Wenn er jedoch die erforderliche Mitwirkung vermissen läßt und trotz Aufforderung des Gerichtsvollziehers nicht bereit ist, das Räumungsgut in Besitz zu nehmen, so sind weitere den Vollstreckungsgläubiger mit Kosten belastende Maßnahmen nicht mehr durch § 885 Abs. 2 und 3 ZPO gedeckt. Auch läßt sich der Vollstreckungsauftrag nicht extensiv auslegen, denn der Gerichtsvollzieher handelt nicht mehr im Interesse des Gläubigers, wenn er einen privatrechtlichen Vertrag zur weiteren Verwahrung abschließt oder verlängert.
13Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, der Vollstreckungsgläubiger habe die Vollstreckung veranlaßt und müsse für alle infolge des Vollstreckungsauftrags anfallenden Kosten haften, weil andernfalls der Fiskus unzumubar belastet werden (so die Anmerkung der Schriftleitung der DGVZ zu dem Beschluß des LG Frankfurt/Main, DGVZ 1994, 43). Den Veranlassungsgrundsatz mit solchen Weiterungen anzuwenden, würde den Vollstreckungsgläubiger mit einem unübersehbaren Kostenrisiko belasten. Er darf, auch bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels nicht zur Selbsthilfe greifen, sondern muß sich der Hilfe staatlicher Organe bedienen. Sein Anspruch auf Zwangsvollstreckung durch staatliche Organe darf aber nicht durch unangemessene Kosten, die mit dem Vollstreckungsziel nichts mehr zu tun haben, beeinträchtigt oder gar vereitelt werden. Daß das Veranlasssungsprinzip nicht maßgeblich ist, zeigt sich in der Räumungsvollstreckung. Obwohl der Vollstreckungsgläubiger die Obdachlosigkeit des Wohnungsmieters, gegen den er vollstreckt, veranlaßt, ist er nach Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht verpflichtet, für die Kosten der anderweitigen Unterbringung des Schuldners aufzukommen. Daß die öffentliche Hand die Obdachlosigkeit zu beheben hat, steht außer Diskussion. Sind bei einer Räumungsvollstreckung Tiere von dem Grundstück zu entfernen, so sind diese jedenfalls nicht auf Kosten des Gläubigers unterzubringen (OLG Karlsruhe ZMR 1997, 78). Wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht zur Vermeidung eines ordnungswiderigen Zustandes für die Unterbringung von Menschen und Tieren zu sorgen hat, besteht kein Grund, ihn für die weniger kostenträchtige Verwahrung von Sachen einstehen zu lassen. Wenn die Schuldnerin innerhalb angemessener Frist, die ihr vorliegend gesetzt wurde, nicht bereit ist, das ihr gehörende in Obhut zu nehmen, ist jedenfalls die Vollstreckungsgläubigerin hierfür nicht mehr verantwortlich.
144.
15Die Kostenentscheidung ergeht nach § 9 GVKostG i.V.m. § 5 Abs. 4 GKG.
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