Beschluss vom Landgericht Duisburg - 24 T 152/97

Tenor

Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung der Gläubigerin vom 11. Juni 1997 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mül-heim an der Ruhr vom 23. Mai 1997 (Az.: 3 M 1114/97) aufgehoben.

Der Rechtspfleger wird angewiesen, von den darin bezeichneten Bedenken gegen die Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung Abstand zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.206,14 DM.


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