Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 S 165/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Mai 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (7 C 860/96) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihrer Kabel durch die Beklagte am 27.07.1995 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sich keiner Verkehrssicherungspflichtverletzung schuldig gemacht. Sie habe bei Bauarbeiten bis zu maximal 35 cm Tiefe nicht mit Kabeln der Klägerin rechnen müssen.
4Mit der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Beklagte habe sich einer Verkehrssicherungspflichtverletzung schuldig gemacht, weil sie unter Verstoß gegen die Kabelschutzanweisung die beabsichtigten Bauarbeiten nicht rechtzeitig beim zuständigen Fernmeldeamt der Klägerin angezeigt und keine Einsicht in die Kabellagepläne genommen habe. Nach der Kabelschutzanweisung habe die Beklagte auch damit rechnen müssen, daß die Kabel weniger als 40 cm tief in der Erde liegen könnten. Die tatsächliche Tiefenlage der Kabel habe bei 35 cm gelegen. Die Behauptung der Beklagten, die Tiefenlage der Kabel habe nicht mehr als 30 cm betragen, sei falsch.
5II.
6Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
7Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen Beschädigung ihrer Kabel durch einen Bagger der Beklagten am 27.07.1995.
8Denn die Beklagte hat sich insoweit keiner schadensursächlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung schuldig gemacht. Insbesondere kann nicht von einem schadensursächlichen Verstoß der Beklagten gegen die Kabelschutzanweisung der Klägerin ausgegangen werden. Im einzelnen gilt folgendes:
91.
10Nach der Kabelschutzanweisung, die Ausdruck dessen ist, was einem Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB obliegt (BGH) NJW 1971, Seite 1313 f.; OLG Düsseldorf NJW RR 1994, Seite 22), sind die Kabel gewöhnlich in einer Mindesttiefe von 60 cm, in Einzelfällen von 40 cm verlegt. Nach Ziffer 2. Satz 3 der Kabelschutzanweisung ist allerdings auch eine geringere Tiefenlage ausnahmsweise möglich. Aus der Kabelschutzanweisung kann jedoch entnommen werden, daß Erdarbeiten bis zu einer Tiefe von 30 cm normalerweise unbedenklich sind. Nach Ziffer 6. Satz 3 der Kabelschutzanweisung können nämlich spitze Geräte (Dorne, Schnurpfähle) oberhalb von Fernmeldeanlagen eingetrieben werden, wenn sie mit einem von der Spitze nicht mehr als 30 cm entfernten fest angebrachten Teller oder Querriegel versehen sind.
11Auch wenn immer besondere Vorsicht geboten ist, wenn die Tiefenlage von Kabeln nicht bekannt ist (Ziffer 6. Satz 6 der Kabelschutzanweisung), brauchte die Beklagte deshalb nach Maßgabe der Vorgaben der Kabelschutzanweisung nicht mit Kabeln zu rechnen, die - wie von ihr behauptet - direkt unterhalb einer etwa 25 cm dicken Pflastersteinschicht und einer etwa 2 oder 3 cm dicken Deckschicht lagen oder nach Maßgabe des Vortrags der Klägerin etwa 10 cm unterhalb der etwa 25 cm dicken Pflastersteinschicht. Vielmehr durfte die Beklagte nach der Kabelschutzanweisung davon ausgehen, dass Erdarbeiten bis zu einer Tiefe von 30 cm unterhalb der Pflastersteinschicht grundsätzlich unbedenklich waren. Die etwa 25 cm dicke Pflastersteinschicht kann in die Tiefenberechnung nach der Kabelschutzanweisung nicht einbezogen werden. Denn diese spricht von Erdarbeiten. Daß bei der Tiefenbestimmung nach der Kabelschutzanweisung von der Oberkante des Erdreichs auszugehen ist, ergibt sich im übrigen daraus, daß zunächst im Erdboden die Kabel zu verlegen sind. Bei der im Zusammenhang mit diesen Erdarbeiten vorzunehmenden Tiefenbestimmung muß mithin von der Oberkante des Erdreichs ausgegangen werden. Dies widerspricht nicht dem Vorbringen der Klägerin, daß die Verlegetiefe von Kabel grundsätzlich aber der Geländeoberfläche zu bemessen sei. Als Geländeoberfläche kann im Zeitpunkt der Kabelverlegung sinnvollerweise nur das seinerzeit bestehende Oberflächenniveau angesehen werden. In den so abgrenzten Bodenbereich werden die Kabel eingebracht. Wollte mach demgegenüber auch noch den erst später aufgebrachten Straßenbelag - hier in Form von Pflastersteinen - bei der Tiefenmessung mit berücksichtigen, so bräuchte die Klägerin ihre Kabel in geeigneten Fällen nicht mehr im Erdreich, sondern nur noch oben auf zu verlegen und hätte dennoch bereits Ersatzansprüche für Schäden bei einer bloßen Entfernung des Straßenoberbelags. Dies entspräche indessen nicht dem Zweck der Kabelschutzanweisung. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich nicht mit Kabel zu rechnen, die unterhalb einer Pflastersteinschicht lediglich 10 cm tief im Erdboden lagen.
122.
13Der Beklagten kann auch nicht allein deshalb der Vorwurf einer schadenursächlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung gemacht werden, weil sie die Bauarbeiten unter Verstoß gegen die Kabelschutzanweisung nicht beim zuständigen Fernmeldeamt der Klägerin angezeigt und keine Einsicht in die Kabellagepläne genommen hat. Die Schadensursächlichkeit dieser Versäumnisse kann nicht bejaht werden. Aus den Kabellageplänen der Klägerin ergab sich die geringe Tiefenlage unter Verstoß gegen die Kabelschutzanweisung nämlich gerade nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß die geringe Tiefenlage der Kabel vor dem Vorfall vom 27.07.1995 beim zuständigen Fernmeldeamt bekannt war und der Beklagten im Zusammenhang mit einer etwaigen Einsicht in die Kabellagepläne mitgeteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der streitgegenständliche Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Beklagte vor den Bauarbeiten Einsicht in die Kabellagepläne genommen hätte.
14III.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
16Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.584,22 DM festgesetzt.
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