Urteil vom Landgericht Duisburg - 44 O 103/97

Tenor

Der Antrag vom 17.07.1997 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Streitwert: 15.000,-- DM.


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