Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 S 350/97

Tenor

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 446/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.


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