Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 S 350/97
Tenor
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 446/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat der Klage auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.06.1997 teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne von den Beklagten Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten unter Einschluß der gesetzlichen Mehrwertsteuer beanspruchen. Zwar sei die Leasinggeberin als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs vorsteuerabzugsberechtigt gewesen; für die zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtete Klägerin gelte dies jedoch nicht. Kosten für eine Fahrzeugüberführung zur Lackiererei in Höhe von 160,08 DM könnten dagegen ebensowenig fiktiv abgerechnet werden wie Ersatzteilzuschläge in Höhe von 443,02 DM. Diese Kosten seien nicht angefallen.
4Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, die gesetzliche Mehrwertsteuer sei mangels durchgeführter Fahrzeugreparatur ebenfalls nicht angefallen und daher nicht zu erstatten. Nach den Leasingbedingungen sei die Klägerin gegenüber der Leasinggeberin auch nicht zu einer Reparatur verpflichtet gewesen.
5Mit der Anschlußberufung macht die Klägerin geltend, die gutachterlich veran-schlagten Kosten für eine Fahrzeugüberführung zur Lackiererei in Höhe von 160,08 DM und die veranschlagten Ersatzteilzuschläge seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts doch zu erstatten. Denn der zu ersetzende Schaden sei fiktiv nach den objektiv erforderlichen Reparaturkosten abzurechnen und nicht nach dem tatsächlich getätigten Reparaturaufwand.
6II.
7Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. Im einzelnen gilt folgendes:
81. Berufung
9a. Wird ein Leasingfahrzeug beschädigt, schuldet der Schädiger Ersatz der Reparaturkosten. Seine Ersatzpflicht erstreckt sich dabei auch auf die Mehrwert-steuer, sofern dem Leasingnehmer die Berechtigung zum Vorsteuerabzug fehlt und er nach dem Leasingvertrag verpflichtet ist, die Reparatur des Leasingfahrzeugs vornehmen zu lassen (OLG Frankfurt NZW 1998, S. 31 f.). Dies gilt dagegen nicht, wenn sich der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber auf die Beendigung des Leasingvertrages ohne Fahrzeugreparatur verständigt (OLG Saarbrücken ZfS 1995, S. 95; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rn. 1231). In diesem Fall hat der Leasingnehmer im Zusammenhang mit der Abwicklung des Leasingvertrages unzweifelhaft keine Reparaturkosten und keine darauf entfallende Mehrwertsteuer aufzuwenden.
10Im Enscheidungsfall erstreckt sich die Ersatzpflicht der Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht auf die Mehrwertsteuer. Aus der Schlußabrechnung der Leasinggeberin vom 18.07.1997 ergibt sich, daß der Leasingvertrag nach dem Verkehrsunfall vorzeitig aufgehoben und nach den dem Leasingvertrag zugrunde-liegenden Geschäftsbedingungen abgerechnet worden ist. Für die vorzeitige Vertragsbeendigung sehen die Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin jedoch keine Fahrzeugreparatur durch den Leasingnehmer vor. Statt dessen ist zu seinen Gunsten eine Verrechnung von Versicherungsleistungen oder sonstigen Entschädigungszahlungen an die Leasinggeberin vorgesehen (vgl. XVI. B. der Leasingbedin-gungen).
11b. Daß die Klägerin nach dem Unfall Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs geworden ist, ist unerheblich. Zwar umfaßt der Schadensersatzanspruch des Eigentümers den Substanzwert der beschädigten Sache und damit gemäß § 249 S. 2 BGB den zur Wiederherstellung der unbeschädigten Substanz erforderlichen Reparaturkostenbetrag; zum Zeitpunkt des Unfalls stand das Fahrzeug jedoch noch nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum der vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeberin. Mithin ist allein deren Eigentum verletzt worden. Wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin vermag der aus dieser Eigentumsverletzung resultierende Schadensersatzanspruch daher keine Verpflichtung zur Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer zu begründen.
122. Anschlußberufung
13Die von dem Sachverständigen in seinem Schadensgutachten veranschlagten Verbringungskosten zur Lackiererei von 160,08 DM sowie die zwischen den Parteien unstreitigen Ersatzteilzuschläge in Höhe von 443,02 DM sind nicht nach 249 S. 2 BGB erstattungsfähig. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung der Sache zwar grundsätzlich den dazu erforderlichen Geldbetrag verlagen. Eine sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur unter Einschluß einer sach- und fachgerechten Lackierung erfordert jedoch nicht zwangsläufig zusätzliche Verbringungskosten zu einer Lackiererei. Es gibt unstreitig auch Fachwerkstätten mit werkseigener Lackiererei. Eine sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur ist auch nicht notwendigerweise mit Ersatzteilzuschlägen verbunden. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, daß sich die Vertragswerkstätten der Autofirmen in der Regel an die von diesen empfohlenen Richtpreise für Ersatzteile halten. Vor diesem Hintergrund läßt sich die Erforderlichkeit der veranschlagten Verbringungskosten zur Lackiererei und der Ersatzteilzuschläge für eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten nötigen Sicherheit bejahen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
16Der Streitwert beträgt wird wie folgt festgesetzt:
17- Berufung: 1.561,72 DM
18- Anschlußberufung: 693,56 DM
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