Beschluss vom Landgericht Duisburg - 24 T 89/98

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubiger vom 26.03.1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 18.03.1998 (Az.: 20 M 4314/97) aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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