Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 S 93/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Februar 1998 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Dinslaken (Aktenzeichen 10 C 145/97) wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge bis einschließlich März 1996 und rückständiger Pflegeversicherungsbeiträge bis einschließlich Juni 1996 gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Versicherungsverträge nicht mit Ablauf des Monats November 1995 gekündigt. Ihr Schreiben vom 6.9.1995 enthalte lediglich eine Mahnung und den Hinweis auf das ihr zustehende Kündigungsrecht, jedoch noch keine Kündigungserklärung. Die Kündigungsbestätigung des Beklagten vom 19.12.1995 gehe daher ins Leere. Außerdem sei dessen Zugang bei der Klägerin streitig. Der Beklagte habe auch seine Behauptung nicht zu beweisen vermocht, eine Mitarbeiterin der Klägerin habe ihm Mitte Dezember 1995 telefonisch erklärt, die Versicherung bestehe nicht mehr und er habe die Versicherungskarten umgehend zurückzugeben. Die Zeugin habe bekundet, dass sie sich an ein Telefongespräch mit dem Beklagten im Dezember 1995 nicht mehr erinnern könne. Die Klägerin habe die fristlose Kündigung der Versicherungsverträge auch nicht rechtsmißbräuchlich hinausgezögert. Sie sei nicht zur Kündigung verpflichtet gewesen, sondern habe den Beklagten trotz seines Zahlungsverzuges an den Versicherungsverträgen festhalten dürfen.
4Mit der Berufung greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an und macht geltend, die Zeugin habe mit ihrer Erklärung Mitte Dezember 1995, dass die Versicherung nicht mehr bestehe, und der Beklagte die Versicherungskarten zurückzugeben habe, möglicherweise ihre Kompetenzen gegenüber der Klägerin verletzt und habe sich deshalb bei ihrer gerichtlichen Vernehmung nur deshalb auf die Aussage zurückgezogen, sie könne sich an ein solches Telefonat nicht mehr erinnern. Dafür, dass es dieses Telefongespräch gegeben habe, spreche auch der Umstand, dass der Beklagte sich anderweitig versichert habe. Im übrigen habe die Klägerin die Kündigung der Kranken- und Pflegeversicherung rechtsmißbräuchlich verzögert. Er habe die Klägerin durch sein Schreiben vom 13.2.1996 darauf hingewiesen, dass er bereits anderweitig versichert sei. Dies habe die Klägerin zur sofortigen fristlosen Kündigung veranlassen müssen.
5II.
6Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
7Der Beklagte schuldet der Klägerin die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge bis einschließlich März 1996 in Höhe von 4.583,77 DM und die rückständigen Pflegeversicherungsbeiträge bis einschließlich Juni 1996 in Höhe von 468,- DM. Die Krankenversicherung ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 26.03.1996 mit Wirkung zum 31.3.1996 beendet worden. Die Pflegeversicherung ist durch die Kündigung vom 23.5.1996 mit Wirkung zum 30.06.1996 beendet worden. Dass die Kranken- und Pflegeversicherung bereits mit Wirkung vor dem 31.3.1996 bzw. 30.6.1996 wirksam gekündigt bzw. einvernehmlich aufgehoben worden ist, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht.
8Die Schreiben der Klägerin vom 6.9.1995 und 9.1.1996 enthalten lediglich Mahnungen und den Hinweis auf das der Klägerin gesetzlich zustehende Kündigungsrecht, jedoch keine Kündigungserklärung.
9Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 13.2.1996 als Kündigungserklärung des Beklagten anzusehen ist. Eine solche Kündigung wäre gemäß § 13 Abs. 1 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76) bzw. § 13 Abs. 1 der Musterbedingungen des Verbandes für die private Pflegeversicherung (MB/PPV 95) nur zum Ende des Versicherungsjahres möglich gewesen. Dies bedeutet für die Krankenversicherung ein Kündigungsrecht erst zum 1.6.1996 und für die Pflegeversicherung erst ein Kündigungsrecht zum 1.1.1997.
10Die Klägerin hat die Kündigung der Kranken- und Lebensversicherung des Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich verzögert. § 39 Abs. 3 VVG begründet lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers, nicht jedoch eine entsprechende Kündigungspflicht. Sie kann den Versicherungsnehmer daher am Versicherungsvertrag festhalten. In diesem Fall muss sich der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht zum Ablauf des Versicherungsjahres verweisen lassen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beklagte zwischenzeitlich bereits anderweitigen Versicherungsschutz in Anspruch genommen und die Klägerin hierauf mit Schreiben vom 13.2.1996 hingewiesen hat. Die dadurch eingetretene "Doppelversicherung” und der dadurch bedingte Beitragsmehraufwand hat sich der Beklagte selbst zuzuschreiben. Seine Behauptung, die Zeugin habe Mitte Dezember 1995 ihm gegenüber erklärt, die Versicherung bestehe nicht mehr und er habe die Versicherungskarten umgehend zurückzugeben, hat der Beklagte nämlich nicht zu beweisen vermocht. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung ein solches Telefongespräch nicht bestätigt. Daraus kann nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass die Zeugin nur nicht zugeben wollte, dass sie ihre Kompetenzen überschritten hat. Genauso gut besteht die Möglichkeit, dass das vom Beklagten behauptete Telefongespräch Mitte Dezember 1995 tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass der Beklagte sich zwischenzeitlich anderweitig versichert hat, läßt ebenfalls keine zuverlässigen Schlußfolgerungen auf das behauptete Telefongespräch Mitte Dezember 1995 zu, zumal der Beklagte ausweislich der Mitgliedsbescheinigung der KKH vom 9.6.1998 bereits am 23.10.1995 einen Versicherungsantrag bei dieser Krankenkasse gestellt hat. Rückschlüsse auf ein angebliches Telefongespräch Mitte Dezember 1995 lassen sich aus einem solchen Antrag nicht ziehen.
11Die beantragte Vernehmung des Beklagten als Partei scheidet aus. Eine solche Vernehmung gemäß § 448 ZPO käme nur dann in Betracht, wenn eine "gewisse Wahrscheinlichkeit” dafür spräche, dass das von dem Beklagten behauptete Telefongespräch Mitte Dezember 1995 stattgefunden hat. Davon kann angesichts der Aussage der Zeugin jedoch nicht ausgegangen werden.
12III.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
14Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.051,77 DM.
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