Urteil vom Landgericht Duisburg - 9 O 338/97

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, nachstehender Grundbuchberichtigung zuzustimmen: Die bei dem Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr im Grundbuch von , Bl. (Grundstück in ) in Abt. III am 06.03.1996 unter den lfd. Nrn. 21 und 22 zugunsten des Beklagten eingetragenen zwei Zwangssicherungshypotheken über 7.606,99 DM und 2.738,52 DM werden gelöscht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.