Teilurteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 593/92
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v.
25.000,00 DM zu zahlen.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2T a t b e s t a n d :
3Am 10. Dezember 1989 wurde die Klägerin auf Ibiza in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie war Beifahrerin in einem vom Beklagten gesteuerten Mietfahrzeug vom Typ Opel Corsa. Die Parteien waren damals verlobt.
4Der Beklagte befuhr eine Nebenstraße in Richtung der Hauptverkehrsstraße C 731. Da der Beklagte sich verfahren hatte, beabsichtigte er, im Bereich der Einmündung der Nebenstraße auf die Hauptverkehrsstraße zu wenden. Bei diesem Wendemanöver kam es zu einem Zusammenstoß mit einem auf der Hauptstraße C 731 fahrenden PKW Seat Ibiza, der auf die hintere rechte Seite des Opel Corsa aufprallte und diesen infolge des Aufpralls um nahezu 180 Grad drehte, so daß das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn in Gegenrichtung zum Stillstand kam.
5Die Klägerin trägt vor, als Folge dieses Verkehrsunfalles ein schweres Schleudertrauma erlitten zu haben, an dessen Folgen sie noch heute leide. Das damals erlittene Trauma sei insbesondere dadurch charakterisiert, daß es sich um ein Rotationstrauma der Halswirbelsäule handele, verbunden mit einer Stauchung der übrigen Wirbelsäule. Durch die auf die Halswirbelsäule und die Bänder, welche diese in Position halten, einwirkenden Kräfte sei es damals zu einer Überdehnung der Bänder gekommen. Insgesamt habe das Unfallereignis dazu geführt, daß sie ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin in ihrer eigenen Praxis nicht mehr habe ausüben können und bis heute unter Gedächtnis- und anderen Hirnleistungsstörungen, unkontrollierbaren Zuckungen im rechten Bein sowie unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule leide. Unfallbedingt sei sie zunächst bis zum 20. Februar 1990 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 40 % habe zumindest bis zum 18. Juni 1990 und in Höhe von 20 % bis zum 10. August 1990 bestanden. Ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin könne sie nach wie vor nicht ausüben. Dadurch seien ihr erhebliche Einkünfte entgangen, die sich für 1990 und 1991 auf insgesamt 47.925,32 DM beliefen. Weiterer Verdienstausfall sei entstanden. Diesen hat die Klägerin bislang jedoch noch nicht beziffert.
6Nachdem die Kammer durch Urteil vom 09. Februar 1994 die Ansprüche der Klägerin als unberechtigt zurückgewiesen hatte, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1994 rechtskräftig entschieden worden, daß der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grund nach gerechtfertigt ist.
7Demgemäß beantragt die Klägerin,
81.
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.025,32 DM nebst 4 % Zinsen
10seit dem 12. November 1992 zu zahlen,
112.
12den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzens-
13geld, mindestens jedoch 20.000,00 DM zu zahlen,
143.
15festzustellen, daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der
16Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge des Ver-
17kehrsunfalls vom 10. Dezember 1989 in Ibiza entstanden sind und
18noch entstehen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses eine weitergehende Gesundheitsbeeinträchtigung als diejenige eines leichten Halswirbelschleudertraumas erlitten habe. Demgemäß ist er der Auffassung, daß alle Beschwerden, die die Klägerin als bis heute noch fortwirkend darstellt, mit dem Unfallereignis nicht in Zusammenhang zu bringen seien.
22Widerklagend beantragt er,
23die Klägerin zu verurteilen, an ihn 50.896,22 DM nebst 10 % Zinsen
24seit dem 15. Februar 1993 zu zahlen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Widerklage abzuweisen.
27Zur Widerklage behauptet der Beklagte, er habe der Klägerin im Jahre 1989 entsprechend seiner zur Prozeßakte gereichten Aufstellung (Bl. 45 GA) ein Darlehen über insgesamt 50.896,22 DM gewährt. Dieses Darlehen habe er zwischenzeitlich zur Rückzahlung fälliggestellt.
28Die Klägerin und Widerbeklagte räumt ein, einen Betrag von 8.588,00 DM als Darlehen erhalten zu haben; im übrigen behauptet sie, daß die weiteren Beträge geschenkt worden seien, und zwar vor dem Hintergrund der bei ihr infolge des Unfalls eingetretenen finanziellen Situation, die dadurch ausgelöst worden sei, daß sie unfallbedingt ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin nicht mehr habe ausüben können.
29Auf Tatbestand und Urteilsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1994 (Bl. 206 ff.) wird Bezug genommen. Wegen des Parteivorbringens in seinen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gwechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
30Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 08.01.1996 (Bl. 301/302 GA) und 18.09.1996 (Bl. 392 bis 394 GA). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 1997 (Bl. 438 bis 465 GA), vom 20.02.1998 (Zusatzheft) verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen sowie des sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 1999 (Bl. 590 ff. GA) verwiesen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem bei dem Unfallereignis erlittenen HWS-Schleudertrauma eine cervico-encephale Schädigung eingetreten ist. Ihre unfallbedingte Verletzung ist zu beschreiben als posttraumatisches cervico-encephales Syndrom nach Kopf-Hals-Schleudertrauma mit Verletzung der Ligamenta alaria im Sinne eines Late-Whiplash-Inkury-Syndromes mit fortbestehenden Beschwerden, die unter anderem folgende Auswirkungen hervorrufen:
33Kopf- und Nackenschmerzen, Leistungsabfall mit Erschöpfungszuständen, Antriebslosigkeit, Schwächegefühl, Vergeßlichkeit und teilweise räumliche Desorientierungsstörungen, Schwindelsymptome, Sehstörungen in Form von Doppelbildern, kombinierte periphere und zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörungen mit Nystagmuskoordinationsstörungen.
34Bei den getroffenen Feststellungen stützt sich das Gericht auf die Untersuchungsergebnisse des als sachverständigen Zeugen vernommenen der als Neurootologe die Klägerin am 23.11.1995 untersucht hat und am 14. Juli 1997 ein schriftliches Gutachten angefertigt hat, welches die Klägerin vorgelegt hat und das in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.1999 mündlich erläutert hat.
35In seinen Schlußfolgerungen bezüglich der Kausalität zwischen den von der Klägerin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis aus Dezember 1889 seht zwar im Widerspruch zu den Gutachten, die als Orthopäde und als Neurologe erstellt haben.
36Beiden bestätigen zwar, daß die Klägerin bei dem Unfallereignis verletzt worden ist. Sie gehen indes davon aus, daß diese Verletzung als ein Halswirbelschleudertrauma vom Grad I bis II (leicht bis mittel) zu beschreiben ist, bei dem keine Dauerfolgen anzunehmen seien. Demgemäß geht in seinem schriftlichen Gutachten davon aus, daß die Klägerin bis zum 20.02.1990 arbeitsunfähig gewesen ist, für weitere sechs Monate mit 30 v. H., für weitere 12 Monate mit 20 v.H. und für weitere 12 Monate mit 10 v.H. in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen ist. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, daß weiter geklagte Beschwerden unfallabhängig seien.
37Dem hat sich in seinem schriftlichen Gutachten angeschlossen. Er ist auch bei seiner mündlichen Anhörung im Zusammenhang mit der Anhörung bei der Einschätzung geblieben, daß bei der Klägerin aufgrund des Unfalles ein leicht bis mittelgradiges Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Stauchung der übrigen Wirbelsäule eingetreten ist.
38Bei derartigen Verletzungen sei indes nicht von einer längerfristigen d.h. mehr als einige Wochen dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit auszugehen. Bei einem solchen Verletzungsgrad stünden Kopf- und Nackenschmerzen, gegebenenfalls Übelkeit und Schwindel im Vordergrund der Symptomatik, Symptome wie Atemnot, Miktionsbeschwerden, über Monate hin anhaltender Schwindel, Sprachstörungen und asymmetrisch unkoordinierte einschließende Bewegungsstörungen seien in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
39Die entscheidende Schwäche, die das Gericht in den Gutachten Prof. und Prof. sieht, liegt darin, daß beide Gutachten nach den Kriterien von Erdmann lediglich ein leichtes bis mittelgradiges Halswirbelschleudertrauma annehmen. Die Untersuchungen von gehen indes - wie Prof. (ohne das dem widersprochen hätte) erläutert hat - von einem ganzflächigen Heckaufprall aus. Das vorliegende Unfallgeschehen wird jedoch dadurch charakterisiert, daß das Fahrzeug beim Aufprall des auffahrenden Fahrzeuges in eine Rotationsbewegung um die Hochachse versetzt worden ist. Dies bedeutet zum einen, daß die Deformationen, bezogen auf die Aufprallgeschwindigkeit, niedriger ausfallen, als bei einem vollflächigen Aufprall. Die in das Fahrzeug durch den Aufprall eingetragene Energie ist demgemäß nicht zum überwiegenden Teil durch Deformationen des Karosserieblechs abgebaut worden, sondern in einen Stoßimpuls mit Drehbewegung umgesetzt worden. hierdurch kommt es - wie einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt hat - zu einer anderen Belastung im Bereich der Halswirbelsäule und der Gehirn-
40masse als bei "normalen" Auffahrunfällen. Da die Klägerin im Rahmen des Unfallgeschehens zudem mit dem Kopf angeschlagen ist, sei eine abrupte Verzögerung des Kopfes eingetreten, wobei die größere Masse des Körpers nachgeschoben habe. In einer solchen Situation komme es zu einer besonderen Belastung am Kopfsockelgelenk (C 1/C 2). Betrachte man vor diesem Hintergrund die Befunde von Dr. im Rahmen der offenen Kernspintomographie vom 23. Mai 1996, die eine Strukturveränderung im Bereich des Gehirn nachgewiesen habe, so liege darin ein objektiver Befund, der zum Trauma des Unfalls passe.
41Zwar hat darauf hingewiesen, daß der Befund von nicht zwingend auf ein traumatisches Geschehen beim Unfall 1989 schließen lasse, weil solche Befunde auch andere Gründen haben könnten. Auch Durchlutungsstörungen kleinster Arterien könnten zu einem solchen Befundbild führen. Dies hat auch nicht in Abrede gestellt, jedoch hervorgehoben, daß es darauf ankomme, eine solchen Befund in eine Gesamtschau aller Befunde einzugliedern. Es treffe zwar zu, daß ca. 80 % der Patienten nach einem solchen Unfallereignis, wie es die Klägerin erlitten habe, die Beschwerden, die die Klägerin angebe, nicht hätten. Es gebe indes auch 20 % von Patienten, die auch spät nach Unfallereignissen wie dem vorliegenden Beschwerden hätten. Bei der Klägerin könne hinzutreten, daß sie aufgrund der festgestellten Vorschädigung der Halswirbelsäule für eine solche Verletzung besonders empfänglich gewesen sei.
42Durch die Anhörung von ist deutlich geworden, daß der Sachverständige
43die Probleme des Halswirbelschleudertraumas vom Standpunkt eines "klassischen Neurologen" betrachtete, während als Neurootologe einen Wissenschaftszweig repräsentiert, der von den "klassischen Neurologen" noch nicht vollständig anerkannt ist.
44Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, daß im vorliegenden Fall die von
45gewonnenen Erkenntnisse vor dem Hintergrund eines Rotationsgeschehens beim Unfall den wesentlich plausibleren Anknüpfungspunkt bei der Beantwortung der Frage bieten, ob es gerechtfertigt ist, die objektiv erhobenen Befunde, die seit 1989 zusammengetragen worden sind, auf das Unfallgeschehen zurückzuführen.
46Das Schmerzensgeld, das der Beklagte der Klägerin schuldet, ist deshalb - soweit es die von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen soll - danach zu bemessen, daß die Klägerin bis heute an den Folgen des damaligen Unfallgeschehens leidet. Im Zusammenhang mit dem HWS-Schleudertrauma ist bei ihr eine cervico-encephale Schädigung eingetreten, die zu den obenbereits genannten Beschwerden geführt hat, die bis heute fortbestehen.
47Vor dem Hintergrund der Verletzungsfolgen einerseits und dem Maß des schuldhaften Verhaltens des Beklagten im Rahmen des Unfallereignisses, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM als eine billige Entschädigung der Klägerin, wie sie im Rahmen von § 847 BGB vorgesehen ist.
48Über die materiellen Schadensersatzansprüche konnte noch nicht entschieden werden, weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Klägerin wird die ihr entstandenen materiellen Schäden - insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Einkommenseinbußen - nunmehr im einzelnen darzulegen haben, weil sie derzeit in der Lage ist, ihre Ansprüche weitergehender zu beziffern, als es mit dem zuletzt gestellten bezifferten Antrag erfolgt ist.
49Da die Klägerin mit solchen materiellen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Widerklageforderung - soweit sie begründet ist - die Aufrechnung erklärt hat, konnte auch über die Widerklage derzeit noch nicht entschieden werden, da diese aufgrund der erklärten Aufrechnung in unlöslichem Zusammenhang mit den materiellen Schadensersatzansprüchen der Klägerin steht.
50Gleichwohl erschien es sinnvoll, über den Schmerzensgeldanspruch vorab im Wege eines Teilurteils zu entscheiden, weil in diesem Rahmen die von den Parteien umstrittenen Frage der Unfallursächlichkeit der heute noch geklagten Beschwerden der Klägerin entschieden werden und so den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden konnte, die den Rechtsstreit zur Höhe der Ansprüche der Klägerin entscheidende Frage abschließend klären zu lassen.
51In der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Sache 3 O 588/92 konnte weder eine End- noch eine Schlußentscheidung ergehen, weil die Höhe der der dortigen Klägerin entstandenen Aufwendungen noch nicht abschließend geklärt ist.
52Dieses Verfahren wird fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung im führenden Verfahren rechtskräftig geworden ist.
53Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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