Urteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 475/97

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der

Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern , und nach der am

09.01.1992 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau , dem folgenden Tei-

lungsplan zuzustimmen:

1.

Das im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt , Gemarkung ,

Flur , Flurstück , Gebäude und Freifläche und , Gebäude

und Freifläche , Gesamtgröße 972 qm, eingetragene Grund-

stück erhält Frau , , mit samt Inventar zum Alleineigentum.

2.

Das im Grundbuch des Amtsgerichts von , Blatt ,

Gemarkung , Flur , Flurstück , Hof und Gebäudefläche,

Gesamtgröße 399 qm eingetragene Grundstück erhält der

Kläger mit Inventar zum Alleineigentum.

3.

Unter Berücksichtigung und mit Anrechnung der Einnahmen

aus den vorbezeichneten Hausgrundbesitzungen und für die

Schätzung der Hausgrundbesitzungen entstandenen

Sachverständigenkosten werden nachstehende

Ausgleichsbeträge gezahlt:

a. Frau zahlt an die Beklagte, Frau , 156.666,67 DM

b. Frau zahlt an den Kläger, Herrn , 14.804,96 DM abzüglich

bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 18.123,83 DM

und 884,17 DM

c. Der Kläger zahlt an die Beklagte 36.666,67 DM.

d. Die Beklagte zahlt an den Kläger 32.308,35 DM nebst

4 % Zinsen ab Zustellung der Klage.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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