Urteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 475/97
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der
Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern , und nach der am
09.01.1992 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau , dem folgenden Tei-
lungsplan zuzustimmen:
1.
Das im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt , Gemarkung ,
Flur , Flurstück , Gebäude und Freifläche und , Gebäude
und Freifläche , Gesamtgröße 972 qm, eingetragene Grund-
stück erhält Frau , , mit samt Inventar zum Alleineigentum.
2.
Das im Grundbuch des Amtsgerichts von , Blatt ,
Gemarkung , Flur , Flurstück , Hof und Gebäudefläche,
Gesamtgröße 399 qm eingetragene Grundstück erhält der
Kläger mit Inventar zum Alleineigentum.
3.
Unter Berücksichtigung und mit Anrechnung der Einnahmen
aus den vorbezeichneten Hausgrundbesitzungen und für die
Schätzung der Hausgrundbesitzungen entstandenen
Sachverständigenkosten werden nachstehende
Ausgleichsbeträge gezahlt:
a. Frau zahlt an die Beklagte, Frau , 156.666,67 DM
b. Frau zahlt an den Kläger, Herrn , 14.804,96 DM abzüglich
bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 18.123,83 DM
und 884,17 DM
c. Der Kläger zahlt an die Beklagte 36.666,67 DM.
d. Die Beklagte zahlt an den Kläger 32.308,35 DM nebst
4 % Zinsen ab Zustellung der Klage.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger gemäß § 93 ZPO, da die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat.
3Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Klageveranlassung ist die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Anerkenntnisurteil ergeht. Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.1999 den Antrag, auf den hin das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte.
4Im Termin vom 18.03.1998 hatte die Beklagte bereits die Klageanträge zu 1. und 2. anerkannt. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass ein Teilungsplan erstellt werden sollte. Die Höhe der Ein- und Ausgaben, die bei der Höhe der zu zahlenden Ausgleichsbeträge berücksichtigt werden mußten, waren ebenfalls unstreitig. Streitig war lediglich der Wert des Grundstücks in . Während der Kläger von 180.000,00 DM ausging, war die Beklagte der Ansicht, daß das Grundstück entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen 230.000,00 DM wert ist. Im Termin vom 17. März 1999 ging auch er von einem Grundstückswert in Höhe von 230.000,00 DM aus und stellte daraufhin die entsprechenden Anträge. Bei dieser Sachlage war das Anerkenntnis der Beklagten ein sofortiges, weil sie dem im Termin vom 17.3.1999 erstmals in allen Teilen zutreffend formulierten Teilungsplan umgehend zugestimmt hat. Sie hat deshalb auch keinen Anlaß zur Klage geboten.
5Die prozessuale Nebenentscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
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