Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 (11) O 55/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
4.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann durch die Bürgschaft einer inländischen
Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger erwarb bei der Firma GmbH in Voerde am 13.11.1991 einen Pkw Lancia Delta HF Integrale 8V, dessen Ersterwerber, Vorbesitzer und Halter der Beklagte war.
3Der Kläger veräußerte dieses Fahrzeug am 19.11.1991 zum Preis von 15.000,00 DM an einen Herrn . Der Kläger sicherte dabei zu, der Pkw habe eine Gesamtfahrleistung von 24.000 Kilometer. Der Käufer be-
4gehrte die Wandlung des Kaufvertrages, da die tatsächliche Laufleistung des Wagens etwa 60.000 Kilometer betragen habe. In dem Verfahren 23 O 242/92 LG Köln = 12 U 72/94 OLG Köln wurde der Kläger durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.11.1994 verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges 18.488,82 DM nebst 4 % Zinsen aus 15.000,-- DM seit dem 23.11.1991 zu zahlen.
5Das Oberlandesgericht hat aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten eine Fahrleistung in der Größenordnung von 60.000 Kilometer festgestellt. Auf die beigezogene Akte 23 O 242/92 LG Köln wird Bezug genommen.
6Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Urteilssumme von 18.488,82 DM und der Verfahrenskosten des Vorprozesses, zusammen 31.389,68 DM.
7Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Fa. beauftragt, den Pkw in seinem Namen und auf seine Rechnung zu verkaufen. Er habe dabei dem Zeugen erklärt und zugesichert, daß der Pkw entsprechend dem Tachostand eine Laufleistung von 24.000 Km aufweise, und ihn ermächtigt, dieses Zusicherung weiterzugeben, was der Zeuge auf getan habe.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.389,68 DM nebst
104 % Zinsen seit dem 11.01.1995 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor, er habe den Pkw an die Fa. veräußert. Das Fahrzeug habe dabei eine Laufleistung von 25.000 bis 30.000 Kilometer gehabt. Entsprechend habe auch die Tachoanzeige gelautet.
14Die tätig gewordenen Sachverständigen hätten die Besonderheiten des für den Renneinsatz bestimmten Fahrzeuges und den Umstand, daß es in der Besitzzeit des Klägers ohne hinreichende Schmierung gefahren worden sei, nicht genügend berücksichtigt. Der Beklagte erhebt auch die Einrede der Verjährung.
15Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1997 (Bl. 138 - 141 GA) Bezug genommen, sowie auf das schriftliche Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Oberingenieur vom 17.11.1997 (Bl. 159 - 171 GA) und seine mündliche Erläuterung gemäß der Sitzungsniederschrift vom 02.10.1998 (Bl. 209 - 212 GA).
16Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist nicht begründet.
19Vertragliche Schadenersatzansprüche des Klägers bestehen nicht, weil die Beweisaufnahme schon nicht ergeben hat, daß zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestehen.
20Die Aussage des Zeugen war in diesem Zusammenhang sowohl vor der Kammer, als auch schon im Vorprozeß (Bl. 156 BA) unergiebig. Der Zeuge konnte zu vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten oder auch nur zwischen der Fa. und dem Beklagten oder dem Kläger nichts Konkretes bekunden.
21Der Beklagte selbst hat im Vorprozeß als Zeuge (Bl. 175 ff. BA) bekundet, er habe den PKW an die Fa. verkauft.
22Der Kläger hat auch nicht beweisen können, daß er vom Beklagten betrogen worden ist (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). In Betracht käme hier eine Manipulation am Tachometer, nachdem feststeht, daß der Sachverständige am 27.03.1992 einen Tachostand von 025291 Km abgelesen hat und der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. von einer Mindestfahrleistung von 60.000 Km ausgeht.
23Es läßt sich aber nicht feststellen, daß der Beklagte eine etwaige Manipulation am Tachometer vorgenommen hat.
24Die Beweisaufnahme hat schon nicht zuverlässig ergeben, mit welchem Tachostand der Pkw in den Besitz des Klägers gelangt ist.
25Der Zeuge hat vor der Kammer bekundet, das könne er nicht mehr sagen.
26Im Vorprozeß (Bl. 157 BA) hat er aber auch keine präzisen Angaben gemacht, sondern von vielleicht 20.000 oder auf 24.000 Kilometern gesprochen.
27Vor dem Erwerb durch den Kläger befand sich der Pkw eine unbestimmte Zeit im Gewahrsam der Fa. . Die Aussage des Beklagten als Zeuge im Vorprozeß paßt nicht zu einer Tachomanipulation durch ihn. Der Beklagte hat bekundet, die Laufleistung in seiner Besitzzeit habe 25.000 bis 30.000 Km betragen, genauer wisse er das nicht mehr.
28Hätte der Beklagte selbst den Tacho zurückgedreht oder zurückdrehen lassen, so wüßte er auch nach längerer Zeit, auf welche Zahl er das Zählwerk heruntermanipuliert hat und es gäbe auch keinen Grund, stattdessen unpräzise Angaben zu machen.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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