Beschluss vom Landgericht Duisburg - 22 T 63/99
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr vom 22.01.1999 - 5 XVII 59/98 -
aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anträge des
Beteiligten zu 1) vom 08.07. und 21.10.1998 unter Beachtung der
nachfolgenden Ausführungen neu zu bescheiden.
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G r ü n d e :
2Der Beteiligte zu 1), ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 08.07.1998 und 21.10.1998 beantragt, für die Mühewaltung seiner Vereinsbetreuerin, Frau, in der
3Zeit vom 27.02. bis 30.06.1998 für 8 Stunden unter Zugrundelegung eines zwei-
4fachen Stundensatzes einen Betrag von 400,-- DM zzgl. 10,-- DM Auslagenersatz
5gegen die Staatskasse festzusetzen und für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.1998 für
610,25 Stunden unter Zugrundelegung eines 2,5 fachen Stundensatzes einen Betrag
7von 640,63 DM zzgl. 10,80 DM Auslagenersatz gegen die festzusetzen, da die Be-
8troffene mittellos sei.
9Mit Beschluß vom 22.01.1999 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - nach Anhörung
10des Beteiligten zu 2) die Erstattungsanträge zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Erstattung aus der komme nicht in Betracht, da eine Mittellosigkeit der Betroffenen
11nicht positiv festgestellt werden könne.
12Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Erinnerung vom 25.02.1999, mit
13der er geltend macht, zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Vermögens-
14verhältnisse der Betroffenen selbst nicht in der Lage zu sein, da die angeordnete
15Betreuung den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht umfasse und die Betroffene
16jede Auskunft verweigere.
17Bekannt sei nur, daß sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe.
18Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, daß eine Festsetzung gegen die
19nur bei positiver Feststellung der Mittellosigkeit in Betracht komme. Im Hinblick darauf, daß die Mutter der Betroffenen am 25.03.1999 - und nunmehr nochmals mit Schrift-
20satz vom 28.04.1999 - angeregt hat, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden und die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu erweitern, hat er die Aus-
21setzung des Beschwerdeverfahrens angeregt.
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Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt zur Zurück-
24verweisung der Sache an das Amtsgericht.
25Die Frage, ob die Betroffene mittellos ist - wofür angesichts der aktenkundigen Ge-
26samtumstände einiges spricht - läßt sich nach Ausschöpfung der sowohl dem Betreuungsverein als auch dem Gericht zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten derzeit nicht positiv beantworten. In einem solchen Fall geht das Risiko der Unaufklärbarkeit der
27Vermögensverhältnisse zu Lasten der. Die Kammer schließt sich insoweit der vom
28OLG Frankfurt am Main mit Beschluß vom 01.02.1996 (FamRZ 1996, 819, 821) ver-tretenen Auffassung an, denn es entspricht Sinn und Zweck der §§ 1835 Abs. 4 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F., die immer dann haften zu lassen, wenn aus dem Ver-mögen des Betroffenen keine Gelder entnommen werden können (OLG Frankfurt am Main, a.a.0.). Dem steht der Fall der Ungewißheit über das Vorhandensein von Ver-
29mögen des Betroffenen gleich. Daß dem Betreuer, der für den Aufgabenkreis der
30Vermögenssorge nicht eingesetzt ist, keine Möglichkeiten zu Gebote stehen, die Ver-
31mögensverhältnisse des Betroffenen zu ermitteln, und eine Feststellung auch von
32Amts wegen nicht möglich ist, darf nicht zu Lasten des Betreuers gehen, der für seine Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann, ohne bei der Durchsetzung seiner An-
33sprüche auf unzumutbare Schwierigkeiten zu stoßen. Dies entspricht auch der seit
34dem 01.01.1999 geltenden Rechtslage, die in der Anordnung eines gesetzlichen
35Forderungsübergangs zugunsten der den Vormund befriedigenden Staatskasse ge-
36mäß § 1836 e BGB neuer Fassung zum Ausdruck gekommen ist.
37Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die mögliche Anordnung einer Vermögensbetreuung kommt nicht in Betracht. Es ist derzeit noch offen, ob und
38ggf. wann der Amtsrichter auf den Antrag der Mutter hin auch eine Vermögensbetreuung anordnen wird und wann die erforderliche Ermittlung der Vermögensverhältnisse ggf. erfolgen kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann daher
39eine konkret bestehende weitere Aufklärungsmöglichkeit nicht festgestellt werden, der nachzugehen den Verfahrensbeteiligten derzeit zumutbar wäre. Dies gilt insbesondere
40vor dem Hintergrund, daß der Beteiligte zu 1) die hier zu prüfenden Vergütungsanträge bereits im Juli und Oktober 1998 gestellt hat.
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Die Zurückverweisung erfolgt deshalb weil das Amtsgericht im Rahmen der Prüfung
43der Vergütungsanträge noch nicht über die Frage der Höhe des Stundensatzes und die Anzahl der anrechenbaren Stunden entschieden hat. Bei der insoweiten noch zu treffenden Entscheidung wird das Amtsgericht von einer Mittellosigkeit der Betroffenen auszugehen haben.
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