Beschluss vom Landgericht Duisburg - 22 T 22/99
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.1.1999 wird zurückgewiesen.
Die Vollziehung dieses Beschlusses wird bis zu seiner Rechtskraft ausgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die mittlerweile 67jährige Betroffene ist seit dem Jahr 1991 schwerstpflegebedürftig. Nachdem sei 1973 erstmals epilepsieähnliche Anfälle erlitten hatte, wurde sie in den Folgejahren mehrfach wegen eines Hirntumors operiert. Es kam zu Narbeninfektionen mit ständiger Eiterbildung, starken Kopfschmerzen, Schwindel- und Krampfanfällen und Lähmungserscheinungen, zum Teil mit Bewußseinsverlust. 1991 verschlimmerte sich ihr Zustand derart, daß sie einen Pflegeplatz im annahm. Sie kann sich nicht mehr bewegen, ist inkontinent und wird seit 1993 wegen einer Schlucklähmung mit einer Magensonde ernährt. Infolge eines strahleninduzierten Hirnabbaus oder eines Tumorrezidivs ist sie seit Jahren nicht mehr in der Lage, irgendeine Kommunikation zu führen. Nachdem sie im ersten Jahr nach der Heimaufnahme noch Laute von sich geben konnte, reagiert sie mittlerweile nicht mehr gezielt auf Ansprache. Eine Verständigung ist nicht möglich.
4Seit dem 10.8.1993 besteht für die Betroffene eine Betreuung im Bereich Gesundheitsfürsorge. Betreuerin ist die Tochter der Betroffenen. Diese hat am 30.8.1998 beantragt, ihre Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.
5Das Amtsgericht hat die Betroffene mehrfach aufgesucht und vergeblich versucht, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Es hat ein Gutachten des Sachverständigen Städtischer Medizinaldirektor Dr. vom 6.1.1999 eingeholt.
6Mit Beschluß vom 27.1.1999 hat es dem Antrag der Betreuerin auf Genehmigung des Behandlungs- und Ernährungsabbruchs stattgegeben. Es hat ausgeführt, dies entspreche dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen. Nach Angaben ihrer Tochter habe die Betroffene in der Vergangenheit wiederholt geäußert, nicht in einem solchen Siechtum leben zu wollen. Dieser mutmaßliche Wille sei von allgemeinen Wertvorstellungen gedeckt.
7Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 27.1.1999 richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 2.2.1999.
8Die Kammer hat Zeugen vernommen und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.3.1999 und die gutachterliche Stellungnahme vom 7.5.1999 Bezug genommen.
9II.
10Die gemäß § 67 Abs. 2 FGG zulässige Beschwerde des Verfahrenspflegers ist in der Sache unbegründet.
11Das Amtsgericht hat die Einwilligung der Betreuerin in den Ernährungs- und Behandlungsabbruch zu Recht genehmigt.
12Rechtsgrundlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Ernährungsabbruchs ist § 1904 BGB in entsprechender Anwendung. § 1904 BGG, der seinem Wortlaut nach nur ärztliche Maßnahmen, die für den Betroffenen mit Lebensgefahr verbunden sind, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unterwirft, ist von der Rechtsprechung im Wege einer "erst recht" - Argumentation auch auf Fälle der vorliegenden Art angewandt worden. Diesen Gedanken, den der Bundesgerichtshof in einer strafrechtlichen Entscheidung aufgeworfen hat (BGH NJW 1995, 204, 205), hat das OLG Frankfurt a. M. in seinem bekannten Beschluß vom 15.7.1998 (BtPrax 1998, 186) für das Betreuungsrecht umgesetzt. Nach dieser Entscheidung kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Betreuers genehmigen, wenn dies bei medizinisch unumkehrbarer Entwicklung dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
13Gegen diese heftig umstrittene Entscheidung ist - ebenso wie schon zuvor gegen die Entscheidung des BGH - auch in der betreuungsrechtlichen Literatur vielfach Kritik geäußert worden (vgl. etwa Jürgens, "Ist der Tod genehmigungsfähig?", in BtPrax 1998, 159; Alberts, "Sterbehilfe, Vormundschaftsgericht und Verfassung", in NJW 1999, 835). Diese Argumente der Kritiker haben zweifellos Gewicht, vermögen die Kammer aber im Ergebnis nicht zu überzeugen.
14Zunächst ist anzuerkennen, daß die Geltendmachung des mutmaßlichen Willens eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten zur Frage der Fortsetzung intensivmedizinischer Behandlung dem Aufgabenbereich eines Betreuers überhaupt unterfällt. Intensivmedizinische Maßnahmen setzen wie jede andere ärztliche Behandlung die Einwilligung des Patienten voraus. Dies ist Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG (BGH NJW 1995, 204; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1904 BGB Rn 9 b). Ist der betroffene Patient aufgrund einer Erkrankung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB nicht mehr in der Lage, seinem natürlichen Willen Ausdruck zu verleihen, so muß dies ein Vertreter für ihn übernehmen. Als solcher kommt typischerweise ein Betreuer in Betracht, der für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt ist (Knittel, § 1904 BGB Rn 9 b). Ob dieser Entscheidung zwingend von einem gerichtlich bestellten Betreuer getroffen werden muß oder auch im Verhältnis zwischen Angehörigen und Arzt getroffen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wenn ein Betreuer diese Aufgabe wahrnimmt, unterliegt er der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.
15Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, die Entscheidung über einen Behandlungs- und Ernährungsabbruch sei eine höchstpersönliche Angelegenheit, die von der Wahrnehmung durch Dritte - seien es Betreuer oder sonstige Vertreter - überhaupt ausgeschlossen sei (Deichmann, MDR 1995, 983, 985; so jetzt auch LG München I, Beschluß vom 18.2.1999, BtPrax 1999, 115, 116), so läßt dies den Umstand außer Acht, daß schwerkranke Menschen, die zu einer Willensäußerung nicht mehr in der Lage sind, oft gerade keine schriftlich dokumentierte Patientenverfügung für diesen Fall hinterlegt haben. Diese Patienten wären damit zu einem unter Umständen jahrelangen qualvollen Dahinvegetieren unter Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Lebensverlängerungsmaßnahmen verurteilt, das sie ausweislich ihrer früher geäußerten Ansichten so nicht gewollt und wofür sie keinen Behandlungsaufrag erteilt haben. Ärzte und Angehörige werden gleichwohl in diesem Fall einen Behandlungsabbruch nicht vornehmen, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, mangels ausreichender Feststellbarkeit einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten in den Behandlungsabbruch wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagt zu werden. Diese Unsicherheit führt angesichts der fortschreitenden Möglichkeiten der Intensivmedizin zu untragbaren Ergebnissen.
16Gegen die vom OLG Frankfurt a. M. vertretene Lösung wird weiter eingewandt,
17§ 1904 BGB sei einer analogen Anwendung auf Fälle des Behandlungsabbruchs mit tödlichem Ausgang nicht zugänglich, da § 1904 BGB den Schutz des Lebens bezwecke, während die Genehmigung des Behandlungsabbruchs gerade auf seine Beendigung abziele (LG München I, BtPrax 1999, 115, 116; Jürgens, BtPrax 1998, 159; Albers, NJW 1999, 835). Diese Betrachtung wird der Bedeutung des § 1904 im Gesamtzusammenhang der betreuungsrechtlichen Vorschriften jedoch nach Auffassung der Kammer nicht gerecht. Entscheidend ist nicht die Zweckrichtung der ärztlichen Maßnahme, sondern die Schwere des Eingriffs, mag es sich dabei nun um ein Tun oder Unterlassen handeln. Wenn schon bestimmte Heileingriffe wegen ihrer Gefährlichkeit der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betreuers entzogen sind, so muß dies um so mehr für Maßnahmen gelten, die eine ärztliche Behandlung beenden sollen und mit Sicherheit binnen kurzem zum Tod des Kranken führen (BGH NJW 1995, 204, 205). Der Gesetzgeber, der den Betreuer schon wegen erheblich banalerer Fragen der Aufsicht und Kontrolle des Vormundschaftsgerichts unterwirft, kann nicht beabsichtigt haben, den Betreuer gerade mit der folgenschwersten Entscheidung, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit konfrontiert werden kann, allein zu lassen. Wollte man diese Frage der nicht überprüfbaren ethischen Beurteilung des einzelnen überlassen, so wäre dies für Betreuer und Patienten gleichermaßen mit unwägbaren Risiken verbunden. Der Betreuer wäre stets mit dem Risiko eines möglicherweise strafbaren Handelns belastet. Andererseits wäre seine Entscheidung auch im Interesse des Betroffenen außerhalb strafrechtlicher Kategorien nicht nachprüfbar. Allein die analoge Heranziehung des in § 1904 geregelten Genehmigungsverfahrens vermag eine sachgerechte Lösung für diese Situation zu schaffen (so auch OLG FfM BtPrax 1998, 186, 187; Knittel, § 1904 BGB Rn 9 h).
18§ 1904 BGB stellt zugleich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den mit der Genehmigungsentscheidung verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG dar, die auch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden kann.
19Soweit kritisiert wird, § 1904 BGB biete keine materiellen Kriterien für die vom Vormundschaftsgericht zu treffende Entscheidung (Jürgens, BtPrax 1998, 159; Alberts, NJW 1999, 835), so hat die Rechtsprechung diese Lücke unter Heranziehung der Verfassung, nämlich der Grundrechte auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 und 2 GG) geschlossen. Die Kriterien ergeben sich im übrigen aus der Natur der Sache: Es muß eine Unfähigkeit des Patienten zur Willensäußerung vorliegen, eine sog. "infauste Prognose" und die Feststellung des mutmaßlichen Willens des Patienten, nicht länger behandelt und künstlich ernährt zu werden, sondern dem natürlichen Gang der Dinge ihren Lauf zu lassen.
20Die Voraussetzungen der Genehmigung eines Behandlungs- und Ernährungsabbruchs sind im vorliegenden Falle erfüllt.
21Erforderlich ist zunächst ein Zustand der krankheitsbedingten Entscheidungsunfähigkeit. Eine Bewußtlosigkeit im engeren Sinne, also ein komatöser Zustand, muß nicht zwingend vorliegen. Einen solchen hat der Sachverständige bei der Betroffenen auch nicht festgestellt. Vielmehr hat er bei der Patientin trotz schwerer Hirnschädigungen Reste von Bewußtsein vorgefunden in Form der ungezielten Reaktion auf optische und akustische Reize (vegetative Unruhe, Öffnen der Ausgen ohne Fixierung). Indessen muß sich ein Patient nicht erst im Koma befinden, damit eine Einwilligung des Betreuers in einen Ernährungs- und Behandlungsabbruch erteilt werden kann. Eine solche Forderung widerspräche dem Ansatz der Rechtsprechung, der davon ausgeht, daß die Erklärung des Betreuers lediglich den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zur Frage des Behandlungsabbruchs zum Ausdruck bringen soll, wenn dieser aktuell nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dies ist die notwendige Konsequenz des Gedankens, daß jede ärztliche Behandlung einschließlich künstlicher Ernährung rechtswidrig ist, wenn die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten hierzu nicht erteilt ist. Demzufolge ist Voraussetzung auch für die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nur, daß der Betroffene aufgrund eines Gebrechens im Sinne von § 1896 BGB nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Daß der Patient sein Sterben nach Abbruch der künstlichen Ernährung möglicherweise leidend miterleben könnte, schließt eine Einwilligung durch den Betreuer nicht von vornherein aus. Zu klären ist insoweit nur, ob sich der mutmaßliche Wille des Patienten auch auf die Inkaufnahme etwaig auftretender Hunger- oder Durstgefühle erstreckt. Zum anderen ist damit die Frage angesprochen, auf welche Art und Weise der Behandlungsabbruch und die Begleitung des natürlichen Sterbevorgangs durchgeführt werden. Hierauf wird noch eingegangen werden.
22Voraussetzung einer positiven Genehmigungsentscheidung ist allerdings das Vorliegen einer sog. infausten Prognose. Darunter ist ein unheilbarer Zustand zu verstehen, bei dem auszuschließen ist, daß der Patient je wieder ein bewußtes oder selbstbestimmtes Leben führen kann. Einen solchen Zustand hat der Sachverständige Dr. bei der Betroffenen festgestellt. In seinem Gutachten vom 6.1.1999 hat er ausgeführt, bei der Betroffenen bestehe eine globale und massive Störung der Intelligenzfunktionen im Sinne einer schweren Demenz mit zusätzlichen schweren motorischen Defiziten. Ursächlich sei vermutlich eine Encephalopathie (Hirnabbau). Es sei nicht damit zu rechnen, daß dieser Zustand umkehrbar sei. Er werde möglicherweise weiter fortschreiten und schließlich auch vitale Funktionssteuerzentren (Herz und Lunge) erfassen und dadurch das Leben der Betroffenen beenden. Bestenfalls bleibe der infolge des Hirnabbaus eingetretene Zustand stabil. In diesem Fall sei wahrscheinlichste Todesursache eine früher oder später auftretende typische Begleitkomplikation wie Lungenentzündung, Harnwegsinfekt oder Thrombosebildung. Der Tod der Betroffenen sei letztlich nur noch eine Frage der Zeit.
23Weitere Voraussetzung der Genehmigung eines Behandlungs- und Ernährungsabbruchs ist die Feststellung, daß der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen der Intensivmedizin dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. An diese Feststellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist insoweit, ob Äußerungen des Patienten in der Vergangenheit vorliegen, die den ernsthaften Wunsch nach einem solchen Behandlungsverzicht in Voraussicht oder gar Kenntnis dessen wiederspiegeln, daß dem Patienten der Übergang in einen schwerstpflegebedürftigen Zustand unter Verlust der Kommunikationsfähigkeit real bevorsteht. Als nicht ausreichend wurde vom BGH angesehen, daß der Patient zehn Jahre vor dem Bewußtseinsverlust anläßlich einer Fernsehsendung geäußert hatte, so nicht enden zu wollen, ohne daß er zu diesem Zeitpunkt seine spätere Situation auch nur vorausahnte (BGH NJW 1995, 204).
24Im vorliegenden Fall liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Betroffene eine Fortsetzung der intensivmedizinischen Behandlung und der künstlichen Ernährung nicht gewollt hätte. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
25Die Betreuerin hat bei ihrer Anhörung durch die Kammer in Übereinstimmung mit ihren früheren mündlichen und schriftsätzlichen Ausführungen ausgesagt, vor der Operation 1989 in , vor der ihre Mutter große Angst gehabt habe, habe diese ihr gesagt, wenn sie nach der Operation an Schläuche angeschlossen sei und die Ärzte ihr zuviel vom Gehirn wegschneiden würden, solle sie der Mutter "den Stecker rausziehen", denn sie wolle nicht an Schläuchen dahinvegetieren. Später habe die Betroffene auch noch einmal geäußert, es wäre besser gewesen, wenn sie damals tatsächlich von der Autobahnbrücke gesprungen wäre. Nach der Operation 1989 sei ihr Lebensmut erloschen, und sie habe keine Hoffnung auf eine Besserung ihres Leidens mehr gehabt.
26Die Zeugin , eine langjährige Freundin der Betroffenen, hat bestätigt, daß die Betroffene nach der Operation 1989 keine Hoffnung mehr gehabt habe. Die Zeugin hat bekundet, sie habe die Betroffene in der Zeit zwischen der Operation und der Aufnahme in das -Heim noch oft zu Hause besucht. Die Betroffene habe aus ihrer Hoffnungslosigkeit heraus dabei mehrfach davon gesprochen, daß sie nicht an Schläuche und Apparate angeschlossen werden wolle, sondern dann möglichst bald sterben wolle. Schon Jahre vorher, als der Ehemann der Betroffenen nach langer Leidenszeit gestorben sei, habe diese die Hoffnung geäußert, daß ihr so etwas erspart bleiben möge.
27Der Zeuge , der mit der Betroffenen etwa 20 Jahre zusammengelebt hat, hat bekundet, schon vor der Operation in habe die Betroffene einmal geäußert, von der Brücke springen zu wollen. Nach dieser Operation sei sie dann körperlich und psychisch zusammengebrochen. Sie habe trotz ständigen guten Zuredens keinen Lebensmut mehr gehabt. Der Zeuge habe ihr ein Fernsehgerät ins Schlafzimmer gestellt, in dem die Betroffene auch medizinische Sendungen angesehen habe. In diesem Zusammenhang habe sie einmal geäußert, daß sie niemals an Apparate angeschlossen werden wolle. Sie habe nach dieser Operation auch gesagt, es sei das Beste gewesen, wenn sie nicht mehr aufgewacht wäre. Während der Zeit, als die Betroffene noch zu Hause gepflegt worden sei, habe sie schließlich auch Schluckbeschwerden bekommen. Auch in diesem Zusammenhang habe sie geäußert, daß sie nicht künstlich ernährt werden wolle. In der letzten Zeit vor der Heimunterbringung habe der Zeuge den Eindruck gehabt, daß die Betroffene nicht mehr habe leben wollen. Sie habe mehrfach geäußert, es wäre besser gewesen, wenn sie von der Brücke gesprungen wäre.
28Diese Aussagen belegen glaubhaft und überzeugend, daß die Betroffene in Kenntnis ihrer über zwanzigjährigen Leidensgeschichte und in Voraussicht der weiteren Verschlechterung ihres Zustands den ernsthaften und dauerhaften Wunsch hatte ihr Leben, das sie nur noch als Fortsetzung von Leiden empfand, möglichst bald zu beenden und dem natürlichen Sterben keinesfalls durch intensivmedizinische Maßnahmen wie künstliche Ernährung entgegenzuwirken.
29Soweit der Zeuge , der Sohn der Betroffenen, demgegenüber ausgesagt hat, mit ihm habe seine Mutter nicht über einen etwaigen Behandlungsabbruch gesprochen, widerlegt dies die Aussage der übrigen Zeugen nicht, denn es ist durchaus möglich, daß die Betroffene nicht alle Personen in ihrem Umfeld mit Gesprächen dieser Art belasten wollte. Soweit der Zeuge darüber hinaus den Verdacht angedeutet hat, der Antrag seiner Schwester an das Vormundschaftsgericht stehe im Zusammenhang damit, daß sie auf Zahlung eines Teils der Heimkosten in Anspruch genommen worden sei, ist diese Aussage nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Betreuerin zu erschüttern. Der Zeuge hat sich ausdrücklich nur auf Vermutungen gestützt, die nicht durch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauert werden. Die Betreuerin hat die erhobenen Vorwürfe in einem Schreiben vom 19.3.1999 im einzelnen widerlegt und ausgeführt, daß sie keine Zahlungen an das Heim leiste. Finanzielle Interessen seien schon deshalb nicht im Spiel. Die Kammer hat keine Veranlassung, allein aufgrund vager Verdächtigungen an der Richtigkeit der Aussage der Betreuerin zu zweifeln, zumal diese durch die Aussagen der Zeugen und bestätigt wird.
30Aus dem zuvor Ausgeführten folgt zugleich, daß eine mißbilligenswerte Motivation der Betreuerin für die Stellung des Antrags nach § 1904 BGB nicht feststellbar ist. Ob eine solche im Einzelfall zur Versagung der Genehmigung führen kann, auch wenn die objektiven Voraussetzungen eines Behandlungsabbruchs vorliegen, bedarf daher keiner Entscheidung.
31Nach alledem geht der klare und ernsthafte Wille der Betroffenen dahin, ihr Leiden nicht durch die Ausschöpfung intensivmedizinischer Möglichkeiten zu verlängern, sondern auf jede künstliche Ernährung und Behandlung zu verzichten, die ihr Sterben verhindern. Es steht nach Auffassung der Kammer nicht in Frage, daß die Betroffene dabei einem etwa auftretenden kurzfristigen Hunger- oder Durstgefühl, das im übrigen durch medizinische und pflegerische Maßnahmen unterdrückt werden kann, den Vorzug geben würde vor der unabsehbar fortdauernden Erduldung starker Schmerzen, Kontrakturen und den mit einer künstlichen Ernährung und Versorgung verbundenen Leiden. Dieser Wille ist für Betreuer, Angehörige und Ärzte bindend und verbietet jede weitere Behandlung.
32Die Durchführung des Ernährungs- und Behandlungsabbruchs hat unter Ausschöpfung zumutbarer Linderungsmöglichkeiten so schonend wie möglich zu erfolgen, ohne daß dies in den medizinisch-pflegerischen Einzelheiten von der Kammer festgelegt werden könnte. Soweit der Sachverständige darauf verwiesen hat, daß die Betroffene Hunger und Durst empfinden würde, kann dem zum einen durch pflegerische Maßnahmen begegnet werden, wie die von der Betreuerin mit Schriftsatz vom 7.5.1999 vorgelegte Fachliteratur der Palliativmedizin ausweist. Zum anderen ist der Einsatz schmerzstillender Mittel beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen vom BGH als zulässig angesehen worden (BGH NJW 1991, 2357, 2359) und wird - soweit dies medizinisch indiziert ist - auch von der Kammer befürwortet. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Gabe von sedierenden und neuroleptischen Medikamenten, ggfs. auch Narkotika hat der Sachverständige ebenfalls als möglich angesehen. Soweit er gegen den Ernährungs- und Behandlungsabbruch als solchen bei Vorliegen eines Restbewußtseins ethische Bedenken geäußert hat, stellt dies die Wiedergabe einer persönlichen Auffassung dar, die - wie der Sachverständige selbst einräumt - von Intensivmedizinern durchaus anders beurteilt werden mag und die die Kammer nicht bindet.
33Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen selbst hat die Kammer abgesehen, da aufgrund der vorangegangenen Anhörungsversuche durch das Amtsgericht und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. feststeht, daß eine Kommunikation mit der Betroffenen nicht möglich ist und von einem weiteren Anhörungsversuch daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
34Rechtsmittelbelehrung:
35Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die beim Amtsgericht Oberhausen, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle der genannten Gericht (Rechtspfleger) oder durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes eingelegt werden kann.
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