Urteil vom Landgericht Duisburg - 9 O 71/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien haben am 20.02.1995 einen Rentenversicherungsvertrag nach Tarif AR10-M abgeschlossen, den der Kläger inzwischen gekündigt hat. Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn vor Vertragsschluss unzureichend beraten, verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.
3Am 19.01.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages, dessen Versicherungsschein am 20.02.1995 mit Versicherungsbeginn zum 01.04.1994 ausgefertigt wurde.
4Unter dem Stichwort "Vertragsgrundlagen" ist ausgeführt, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, der Tarifbeschreibung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Bedingungen für die automatische Anpassung regeln. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (LR1.95) hat der Kläger vor Vertragsbeginn erhalten. Mit Schreiben vom 29.10.1998 kündigte der Kläger den Vertrag "fristlos" zum 31.10.1998, wobei er sich "Schadensersatzforderungen aus Culpa in contrahendo" vorbehielt. bis zur Kündigung hatte der Kläger insgesamt 48.644,18 DM eingezahlt; die Beklagte hat ihm nach Kündigung 33.096,02 DM erstattet. Mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag von 15.548,16 DM nebst Zinsen.
5Am 21.02.1995 hat das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen in der Verlautbarung 2/95 eine neue Sterbetafel für Rentenversicherungen veröffentlicht. Mit einer weiteren Verlautbarung von Juli 1995 hat das Bundesaufsichtsamt der gesamten Assekuranz die Anweisung gegeben, neue Tarife nach den neuen Rechnungsgrundlagen zu kalkulieren, darüber hinaus keine Werbung mit Gewinnanteilen zuzulassen, wenn eine Herabsetzung voraussehbar sei.
6Der Kläger trägt vor:
7Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe er keine Kenntnis von der neuen Sterbetafel gehabt; er habe auch nicht gewusst, wie sich die neuen Daten auf seinen beabsichtigten Versicherungsvertrag auswirken würden. Sämtliche Versicherungen hätten spätestens zu jenem Zeitpunkt neue Tarife aufgenommen, da sich die alten Tarife, zu denen auch er noch abgeschlossen gehabe habe, nicht mehr hätten aufrechterhalten lassen; eine Herabsetzung der Gewinnanteile auch für bereits abgeschlossene Versicherungsverträge sei vorhersehbar gewesen. Er hätte die Versicherung bei der Beklagten in der gegebenen Form nicht abgeschlossen, wenn er über den tatsächlichen Verlauf der Versicherung, nämlich die zu erwartende Herabsetzung der Gewinnanteile, zuvor aufgeklärt worden wäre. Der Vorwurf, den er der Beklagten machen müsse, gehe dahin, dass sie gewusst habe, dass die Versicherung nicht mit den Gewinnanteilen ausgestattet sein würde, die ihm versprochen worden seien. Er hätte sich unter diesen Umständen nach einer anderen Versicherung umgesehen bzw. hätte sich anlässlich eines neuen Vergleichs der Versicherungen auf der Grundlage der neuen Sterbetafel diejenige aussuchten können, die dann die höchste Gewinnerwartung zugesichert hätte; während des Schwebezustandes hätte er sich auch zu einer anderen Altersabsicherung entschließen können.
8Der Kläger beantragt;
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.548,16 DM nebst 5.674,85 DM Zinsen sowie weitere Zinsen entsprechend der Aufstellung Bl. 2 der Klageschrift zu zahlen.
10Die Beklagte stellt den Antrag,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor:
13Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der neuen Sterbetafel, der übrigens nach Vertragsschluss gelegen habe, sei noch völlig unklar gewesen, ob ggfls. in welchem Umfang die Anwendung der neuen Sterbetafel überhaupt zum Zuge kommen werde. Erst mit der Verlautbarung von Juni 1995 sei die Assekuranz dann konkret verpflichtet worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe also weder die Verlautbarung 2/95 noch gar die Anweisung von Juli 1995 vorgelegen. Es werde daher bestritten, dass die mit der Vermittlung des Vertrages befasste Agentur den Kläger bei Abschluss des Vertrages getäuscht habe, indem sie ihr bekannte Fakten über eine bevorstehende Herabsetzung der Gewinnanteile vorenthalten habe.
14Im übrigen sei sie, wie auch die übrigen Versicherungen, in der Folgezeit gezwungen gewesen, die Überschussbeteiligung bei der Rentenversicherung zu kürzen, um zum einen der gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten und zum anderen dem gesunkenen Kapitalmarktzins Rechnung zu tragen.
15Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Anspruch des Klägers scheitert schon daran, dass die Verletzung einer der Beklagten dem Kläger gegenüber bestehende Aufklärungspflicht vom Kläger nicht schlüssig dargelegt wurde, mithin eine Forderung aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss – sogenannte c.i.c. – nicht gegeben ist.
19Der Kläger sieht die Verletzung der Aufklärungspflicht darin begründet, dass die Beklagte ihn nicht auf die zu erwartende neue Sterbetafel sowie darauf hingewiesen hat, dass dadurch die Gewinnerwartung – Überschussentwicklung – sich verringere.
20Dem folgt die Kammer nicht.
21Zum einen befassen sich die AVB ausführlich mit der Frage, wie der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zu beteiligen ist (§ 19) bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beklagte berechtigt ist, die Bedingungen zu ändern (§ 20). Diesen Bestimmungen konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten entnehmen, dass einerseits die Überschusserwartung künftig auch abhängig war von der Sterblichkeitsentwicklung und andererseits die Beklagte berechtigt war, einzelne Bestimmungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zu ergänzen oder zu ersetzen, beispielsweise bei neuen bzw. geänderten Rechtsvorschriften, auf denen der Vertrag beruht.
22Insoweit ist bei der Abwägung, ob die Beklagte den Kläger auf die zu erwartende neue Sterbetafel und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hätte hinweisen müssen, zu beachten, dass die Sterbetafel zwar einen Tag nach Vertragsschluss veröffentlicht aber erst mit Verfügung von Juli 1995 den Versicherungen – aber erst mit Wirkung ab 01.01.1996 – die Verpflichtung auferlegt wurde, die neuen Tarife nach den neuen Rechnungsgrundlagen zu kalkulieren und darüber hinaus keine Werbung mit Gewinnanteilen zuzulassen, wenn eine Herabsetzung voraussehbar sei.
23Daraus folgt, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Entwicklung noch im Fluss war – das wird auch vom Kläger nicht bestritten – und konkrete Fakten über eine Herabsetzung von Gewinnanteilen noch nicht vorlagen, die die Beklagte dem Kläger hätte mitteilen können. Wenn aber die Entwicklung im Februar 1995 – bis auf die Tatsache, dass die Veröffentlichung der neuen Sterbetafel unmittelbar bevorstand – noch völlig offen war, so kann eine Verpflichtung der Beklagten nicht angenommen werden, darauf hinzuweisen, dass eine neue Sterbetafel Änderungen auch der Gewinnerwartung nach sich ziehen werde. Dies ergibt sich, wie erwähnt, bereits aus den Hinweisen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten.
24Hinzu kommt folgendes:
25Bei der sogenannten c.i.c. geht die Haftung des Vertragspartners auf den Ersatz des Vertrauensschadens – sogenanntes negatives Interesse -, d.h., der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hätte. Der Kläger könnte daher die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, vorausgesetzt, die behauptete Pflichtverletzung war ursächlich für einen dem Kläger entstandenen Schaden. Hierzu hat der Kläger aber nichts Konkretes vorgetragen. Der im Tatbestand der Entscheidung erwähnte Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang ist substanzlos. Es fehlen auch im Ansatz Anhaltspunkte dafür, dass am 20.01.1995 andere Versicherungen bereits die noch nicht veröffentlichte neue Sterbetafel in ihre Tarife eingearbeitet gehabt hätten und der Kläger im Wege des Vergleichs sich eine andere, ihm günstigere Versicherung hätte aussuchen können. Dasselbe gilt sinngemäß für seine Behauptung, er habe sich während eines "Schwebezustandes" auch zu einer anderen Altersabsicherung entschließen können.
26Auch diese Formulierung lässt völlig offen, welcher konkrete Schaden denn dem Kläger entstanden sein könnte.
27Aus diesen Erwägungen heraus war die Klage abzuweisen.
28Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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