Beschluss vom Landgericht Duisburg - 22 T 202/99
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 09. September 1999
wird der Beschluss des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 25. August
1999 - 11 XVIII 431/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-
faßt:
Dem Beteiligten wird für seine Mühewaltung in der Zeit vom 01. Januar
bis 30. Juni 1999 eine Vergütung nach einem Stundensatz von 75,00 DM
einschließlich Auslagenersatz in Höhe von 1.708,99 DM bewilligt.
Dem Beteiligten wird gestattet, die Vergütung aus dem Vermögen des Be-
treuten zu entnehmen.
1
G r ü n d e :
2Der Beteiligte, ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 06. Juli 1999 beantragt, für die Mühewaltung seines Vereinsbetreuers, Herrn , in der Zeit vom 1 Januar bis 30. Juni 1999 eine Vergütung für 1.315 Minuten nach einem Stundensatz von 75,00 DM, insgesamt 1.643,75 DM, sowie Auslagenersatz in Höhe von 65,24 DM, insgesamt 1.708,99 DM festzusetzen. Der Betroffene verfügt über Vermögen in Höhe von derzeit 11.131,00 DM.
3Mit Beschluss vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht eine Vergütung nach einem Stundensatz von 60,00 DM bewilligt und einschließlich Auslagenersatz einen Betrag von insgesamt 1.380,24 DM festgesetzt, der dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen sei.
4Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09. September 1999 begehrt der Beteiligte weiter die Festsetzung eines Stundensatzes von 75,00 DM unter Hinweis auf die bislang geltende ständige Rechtsprechung.
5Die zulässige Beschwerde ist begründet.
6Da der Betroffene über Vermögen in Höhe von mehr als 11.000,00 DM verfügt und dieses das Schonvermögen des § 88 BSHG deutlich übersteigt, ist die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1, Abs. 2 BGB in der seit dem 01. Januar 1999 geltenden Fassung festzusetzen.
7Auf der Grundlage des bis zum 01. Januar 1999 geltenden Rechts kam es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB im wesentlichen auf die Personalkosten an, die der Betreuungsverein für einen angestellten Betreuer aufwendet. Diese Kosten hat die Kammer in Ausübung ihres durch § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB alter Fassung eingeräumten Ermessens stets auf 75,00 DM geschätzt (vgl. Kammerbeschlüsse vom 12. April 1996 in 22 T 60/96, vom 11. November 1997 in 22 T 145/96 und vom 18. März 1998 in 22 T 275/96 in Anlehnung an OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. März 1997 in 25 WX 37/96).
8Zwar haben sich die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 hinsichtlich der Grundlage für die Bemessung der Höhe der Vergütung geändert. Jedoch sind auch unter der Geltung des neuen Rechts die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe weiterhin anzuwenden. Grund dafür ist, daß die nach § 1836 Abs. 2 BGB neuer Fassung nutzbaren Kenntnisse des Betreuers - wie auch bereits in der Vergangenheit - nicht abstrakt, sondern im Rahmen einer konkreten beruflichen Ausstattung angeboten werden. Sollen, wie es die Vorschrift vorsieht, die besonderen Fachkenntnisse eines Betreuers genutzt und honoriert werden, ist es geboten, eine Vergütung zu bewilligen, die diesem eine Deckung der entstehenden betriebswirtschaftlichen Kosten ermöglicht. Auch das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1997 (25 WC 88/96 = BT Prax 1997, 165) bereits nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht für die Bemessung der Vergütung neben den in § 1836 Abs. 2 BGB alter Fassung aufgeführten Kritierien der qualifizierten bzw. schwierigen Betreuung als weiteren maßgeblichen Gesichtspunkt die Höhe der Personalkosten berücksichtigt. Diese maßgebliche Berücksichtigung der Personalkosten ist auch nach der Neufassung des Betreuungsrechts erforderlich, da nur auf diese Weise langfristig ein leistungsfähiges Betreuungssystem erhalten werden kann. Aus diesem Grund hat die Kammer bereits mit Beschluß vom 10. September 1999 im Verfahren 22 T 196/99 entschieden, daß auch auf der Grundlage des neuen Rechts weiterhin von einem Stundensatz in Höhe von 75,00 DM auszugehen ist.
9Ausgehend von diesem Stundensatz ergibt sich nach der zutreffenden Berechnung des Beteiligten eine Vergütung einschließlich Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 1.708,99 DM.
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