Beschluss vom Landgericht Duisburg - 22 T 202/99

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 09. September 1999

wird der Beschluss des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 25. August

1999 - 11 XVIII 431/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-

faßt:

Dem Beteiligten wird für seine Mühewaltung in der Zeit vom 01. Januar

bis 30. Juni 1999 eine Vergütung nach einem Stundensatz von 75,00 DM

einschließlich Auslagenersatz in Höhe von 1.708,99 DM bewilligt.

Dem Beteiligten wird gestattet, die Vergütung aus dem Vermögen des Be-

treuten zu entnehmen.


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