Beschluss vom Landgericht Duisburg - 22 T 200/99
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts
Wesel vom 20. Juli 1999 (11 XVII 92/95) aufgehoben.
Zur neuen Betreuerin der Betroffenen wird
bestellt.
Die bisherige Betreuerin Frau wird mit Dank entlassen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluß vom 21. September 1995 hat das Amtsgericht Wesel die Betroffene aufgrund ihrer altersbedingten Demenz unter Betreuung gestellt, und mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 die für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Rentenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Sozialhilfeangelegenheiten zur Betreuerin bestellt.
4Seit der Betreuungseinrichtung ist die Demenzkrankheit weiter fortgeschritten; ein sinnvolles Gespräch mit der Betroffenen ist mittlerweile nicht mehr möglich.
5Mit Schreiben vom 22. April 1999 beantragte die Betreuungsstelle die bisherige Berufsbetreuerin aus ihrem Amt zu entlassen und Frau als ehrenamtliche Betreuerin zu bestellen.
6Die Beteiligte macht geltend, daß rechtlich die wesentlichen Dinge geregelt seien; es sei lediglich noch das Taschengeld zu verwalten. Ihre Nachforschungen hätten ergeben, daß nach Ansicht der Mitarbeiter des Pflegeheims, in dem die Betroffene lebt, bedingt durch die fortgeschrittene Erkrankung keine innige Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrer Betreuerin bestehe. Sowohl nach ihrer Einschätzung als auch der des Pflegeheims sei es wünschenswert , wenn ein Betreuer eingesetzt werden könnte, der mehr Zeit in den persönlichen Kontakt mit der Betroffenen investieren könnte, was auch deren Gesundheit förderlich wäre. Im übrigen diene der Einsatz einer ehrenamtlichen Betreuerin im Hinblick auf das Vermögen der Betroffenen ihrem Wohl.
7Die bisherige Betreuerin ist dem Antrag der Beteiligten entgegengetreten. Sie macht geltend, daß zwischen ihr und der Betroffenen während der vierjährigen Betreuungszeit, in die unter anderem der Umzug in das Pflegeheim gefallen sei, ein Vertrauensverhältnis entstanden sei. Da die Betroffene über keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen verfüge, bedeute ein etwaiger Betreuerwechsel einen Beziehungsbruch.
8Die Verfahrenspflegerin teilte mit, daß es Frau nach Rücksprache lieber sei, wenn Frau ihre Betreuerin bleibe.
9Mit Beschluß vom 20. Juli 1999 hat das Amtsgericht Wesel den Antrag der Beteiligten abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß nach seiner Einschätzung jegliche Änderung der konkreten Lebenssituation für die Betroffene belastend wirke.
10Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer als Beschwerde auszulegenden Replik vom 19. August 1999, mit der sie das Ziel des Betreuerwechsels weiterverfolgt. Sie meint, daß bei der Auswahl des Betreuers, nachdem die rechtlichen Angelegenheiten geregelt seien, die menschliche Zuwendung im Vordergrund stehen müsse. Diese sei durch die vorgeschlagene ehrenamtliche Betreuerin aus zeitlichen Gründen besser gewährleistet.
11Die Verfahrenspflegerin hat sich nunmehr mit Schreiben vom 23.09.1999 dem ursprünglichen Antrag der Betreuungsbehörde angeschlossen. Nach einem erneuten Besuch der Betroffenen sei sie zu der Auffassung gelangt, daß der tatsächliche Wunsch der Betroffenen nicht mehr ermittelt werden könne. Von dem Pflegepersonal habe sie erfahren, daß die Betroffene von ihrer bisherigen Betreuerin nur selten Besuch erhalte, obwohl sie, die Betroffene hierfür sehr empfänglich wäre. Es sei wünschenswert, wenn eine Betreuerin eingesetzt werde, die öfter zu Besuch käme.
12II.
13Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
14Nach § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB soll ein Berufsbetreuer entlassen werden, wenn der Betreute durch einen ehrenamtlichen Betreuer betreut werden kann.
15Die auf Vorschlag des Bundesrats durch das Betreuungsänderungsgesetz in das Betreuungsrecht eingefügte Vorschrift geht auf die Absicht des Gesetzgebers zurück, den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung zu stärken. Ein bestellter Berufsbetreuer soll danach die Betreuung nur solange wie nötig führen. Sind die wesentlichen Angelegenheiten, die sein professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt und stehen ein oder mehrere ehrenamtliche Personen zu einer sachgerechten Wahrnehmung der Belange des Betroffenen zur Verfügung, soll das Vormundschaftsgericht den Berufsbetreuer entlassen und den oder die ehrenamtlichen Betreuer bestellen. Die "Soll"-Vorschrift bedeutet, daß das Gericht im Regelfall so zu verfahren hat (Knittel, Betreuungsrecht, § 1908 b. Rdz. 6a). Eine Ausnahme soll nur dann gemacht, und die Betreuung durch den bisherigen Berufsbetreuer fortgesetzt werden, wenn etwa besondere Vertrauensbeziehungen, deren Abbruch das Wohl des Betroffenen in besonderem Maße beeinträchtigen würden, vorlägen.
16Nach Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte, war die bisherige Betreuerin zu entlassen und durch die ehrenamtliche Betreuerin zu ersetzen. Unstreitig sind die rechtlichen Belange der Betroffenen geregelt: besondere Fachkenntnisse für die Fortführung des Betreuungsamtes sind nicht mehr erforderlich. Insoweit weist die Betreuungsstelle zu Recht darauf hin, daß nunmehr die menschlichen und persönlichen Belange im Vordergrund zu stehen haben. Diese können durch eine ehrenamtliche Betreuerin, die regelmäßig mehr Zeit aufwenden kann, da sie einen kleineren Personenkreis zu betreuen hat, besser wahrgenommen werden. wie sich aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der Betreuungsbehörde sowie der Verfahrenspflegerin ergibt, findet die bisherige Betreuerin nur selten die Zeit, die Betroffene im Pflegeheim aufzusuchen, obwohl diese für zwischenmenschliche Zuwendung sehr empfänglich ist. Insoweit erscheint es auch aus diesem Grund zum Wohl der Betroffenen geboten, eine Betreuerin einzusetzen, die die Betroffene häufiger besucht.
17Eine Ausnahme, die die Fortsetzung der Betreuung durch die bisherige Betreuerin gebietet, liegt nicht vor. Die Kammer verkennt nicht, daß die Betreuerin der Betroffenen seit nunmehr fast vier Jahren besteht und mit ihr die schwere Phase des Umzugs aus einer eigenen Wohnung in ein Alten- und Pflegeheim bewältigt hat. Insoweit steht für die Kammer nicht in Frage, daß sich ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen der bisherigen Betreuerin und der Betroffenen entwickelt hat. Dieses rechtfertigte jedoch nur dann die Fortführung der Betreuung durch die bisherige Betreuerin, wenn feststünde, daß ein Abbruch der Beziehung das Wohl der Betroffenen in besonderem Maße beeinträchtigte. Solche Umstände lassen sich hier nicht erkennen. Abgesehen davon, daß es vor dem Hintergrund der relativ seltenen Besuche der bisherigen Betreuerin und der mittlerweile weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Betroffenen fraglich ist, ob das Vertrauensverhältnis in dem früheren Umfang fortbesteht, erscheint es - auf Grundlage der übereinstimmenden Einschätzung der Betreuungsbehörde, der Verfahrenspflegerin und des Pflegepersonals - dem Wohle und dem Wohlbefinden der Betroffenen förderlicher, regelmäßig und in relativ kurzen Abständen Besuch von einer - nur zu Beginn unbekannten - Person zu erhalten. Durchgreifende Anhaltspunkte, daß sich ein Wechsel in der Person des Betreuers nachteilig für das Wohl der Betroffenen auswirken könnte, sind nicht ersichtlich.
18Die Betreuung ist auch nicht deshalb durch die bisherige Betreuerin fortzuführen, weil die Verfahrenspflegerin noch mit Schreiben vom 22.06.1999 mitgeteilt hat, der Betroffenen sei es lieber, wenn Frau weiterhin ihre Betreuerin bliebe. Dabei kann offenbleiben, ob die Betroffene zu der Zeit überhaupt noch in der Lage war, sich der Bedeutung dieser Erklärung bewußt zu sein und einen adäquaten Willen zu bilden. Der Bloße Wunsch eines Betroffenen, den bisherigen Betreuer zu behalten, ist ungeachtet des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht ausschlaggebend; § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist insoweit eine Spezialvorschrift (Knittel a.a.O.).
19Anhaltspunkte dafür, daß die neue Betreuerin der Betroffenen als Betreuerin ungeeignet ist, sind nicht auszumachen.
20Die Kammer hat von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen, da nach den aktenkundigen Erkenntnisnissen insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 04.01.1999 sowie den Mitteilungen der Betreuungsbehörde und der Verfahrenspflegerin eine sinnvolle Kommunikation mit der Betroffenen über die anstehenden Fragen nicht mehr möglich ist. Weitere Erkenntnisse sind daher nicht zu erwarten.
21III.
22Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die beim Amtsgericht Wesel, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) der genannten Gerichte oder durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes eingelegt werden kann.
23Richter am LG Richterin am LG Richter am LG
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