Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 362/95
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 176.983,24
nebst 4 % Zinsen aus DM 99.568, seit dem 16.4.1994 sowie
4 % Zinsen aus DM 77.415,24 seit dem 21.07.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/100 und der
Beklagte zu 95/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,-- abwenden, wenn der
Beklagte nicht Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldne-
rischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer Großbank mit
Sitz in der europäischen Union, einer öffentlich-rechtlichen Spar-
kasse oder eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuer-
bürgen zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Im Jahr 1990 schloß der Zeuge als Präsident des Beklagten eine "Honorarvereinbarung" mit der Klägerin über eine steuerberatende Tätigkeit zu Stundensätzen zwischen DM 100,-- und DM 320,-- (netto) für Finanzbuchhaltung und Jahresabschluß gemäß Ziffer 2 sowie pauschal DM 600,-- zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer pro Monat für die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung gemäß Ziffer 3. Dabei sollte das Mandat gemäß Ziffer 11 jeweils halbjährig zum 30.06. bzw. 30.12. gekündigt werden können. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 20.08.1990 verwiesen (Bl. 13 - 16). Die Vereinbarung wurde neben einem Vertreter der Klägerin vom Zeugen sowie dem weiteren Vorstandsmitglied und dem damaligen Geschäftsführer des Beklagten unterschrieben. Die Satzung der Beklagten sah vor, daß Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift des Präsidenten und eines Geschäftsführers bedürfen.
3Seit 1990 war die Klägerin ununterbrochen für den Beklagten tätig. Die Rechnungen wurden jeweils monatlich erteilt, wobei die "Arbeitszeit" der Klägerin per LEA-Zeiterfassungsystem ermittelt wurde, und bis einschließlich September 1993 bezahlt wurden.
4Im März 1994 kam es zu einem Wechsel im Vorstand des Beklagten. Am 14.03.1994 fand eine Beratung zwischen den neuen Vorstandsmitgliedern des Beklagten, dem Zeugen und , und der Klägerin über eine mögliche Veränderung der Steuerberatung statt, deren Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist. Anschließend übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Gesprächsvermerk, der u. a. eine Zusage der Zeugin zu einer Ratenzahlung enthielt. Dem Inhalt des übersandten Vermerkes widersprach der Beklage. Mit Schreiben vom 22.03.1994, welches Bezug nimmt auf ein weiteres Treffen am 19.03.1994, forderte die Klägerin den Beklagten auf, den inzwischen fälligen Betrag von DM 99.568,35 für die steuerberatende Tätigkeit in Raten zu DM 18.000,-- zu zahlen, wobei die erste Rate bis zum 15.04.1994 gezahlt werden sollte. Für den Fall des Ratenverzuges sollte der gesamte restliche Betrag in einer Summe fällig werden. Eine Zahlung der Raten erfolgte nicht.
5Im Mai 1994 lief die Frist ab, in der der Beklagte beim Eishokeyverband Unterlagen einreichen mußte, um für die neue Saison eine Lizenz zu erhalten. Diese Unterlagen befanden sich zum großen Teil bei der Klägerin oder der Kanzlei Dr. pp. Die Klägerin (und die Rechtsanwaltskanzlei) machte die Herausgabe der Unterlagen an den Beklagten von der Bezahlung der ausstehenden Forderungen abhängig. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien am 07.05.1994 eine Vereinbarung, in dem der Beklagte gegenüber der Klägerin und der Kanzlei Dr. und Partner eine Gesamtforderung von DM 160.000,-- anerkannte und auf Einwendungen gegen die bisher erteilten Rechnungen verzichtete. Außerdem verpflichtete sich der Zeuge zu einer Zahlung von DM 50.000,-- auf die Schulden des Beklagten. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Vereinbarung vom 07.05.1994 verwiesen (Bl. 51, 52).
6Mit Schreiben vom 27.06.1994 erklärt der Beklagte gegenüber der Klägerin die ordentliche Kündigung und dankte für deren Tätigkeit. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11.07.1994 auf, alle fälligen Forderungen bis zum 31.07.1999 zu zahlen, wobei keine genaue Summe genannt wurde.
7Am 10.10.1994 stellte das Finanzamt einen Konkursantrag über das Vermögen des Beklagten, ein Konkurs wurde dann von neuen Vorstandmitgliedern abgewendet.
8Mit Einschreiben vom 28.10.1994 erklärt der Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung der Honorarvereinbarung, welcher die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.1994 widersprach.
9Der Beklagte hat die Unterlagen für die Finanzbuchhaltung bis einschließlich März 1994 und für die Lohnbuchhaltung bis einschließlich August 1994 übergeben.
10Die Klägerin macht einem Honoraranspruch in Höhe von DM 165.964,57 aus den erteilten Rechnungen von Oktober 1993 bis Februar 1995 sowie eine weitere Vergütung in Höhe von DM 34.000,-- geltend.
11Hinsichtlich des Antrages zu 1.) meint sie, daß sowohl die Vereinbarung vom 20.08.1990 als auch die Vereinbarung vom 07.04.1994 wirksam seien, so daß sie die in Rechnung gestellten Beträge verlangen könne. Dabei sei der Zeuge beim Abschluß der Vereinbarung vom 20.08.1990 im Namen des Beklagten aufgetreten. Außerdem hätten die Vorstandsmitglieder und dieser Vereinbarung im Gespräch vom 14.03.1994 unbeanstandet anerkannt. Der Vertrag aus dem Jahr 1990 sei eine Individualvereinbarung, weil er speziell auf den Verein zugeschnitten sei. Die angesetzten Stundensätze seien angemessen und entsprächen mittlerer Bandbreite, der Zeitaufwand sei ebenfalls angemessen. Für die im Jahr 1995 in Rechnung gestellten Arbeiten legte die Klägerin vorsorglich eine korrigierte Rechnung über einen um DM 1.081,-- geringeren Betrag vor. Die damit zusammenhängenden Arbeiten für die Zusammenstellung von Unterlagen und die Mandatübergabe stelle auch eine Steuerberaterleistung im Sinne der §§ 1, 13 StBGebV dar. Eine konkrete Beauftragung hierzu sei zumindest in dem Schreiben vom 05.01.1995 zu sehen bzw. konkludent erfolgt.
12Daneben stelle die Vereinbarung vom 07.05.1994 ein selbständiges Schuldanerkenntnis über DM 160.000,-- dar und enthalte einen wirksamen Einwendungsverzicht bezüglich der erteilten Rechnungen. Weiterhin sei der Zeuge dabei hinsichtlich des Betrages von DM 50.000,--- lediglich kumulativ zur Schuld des Beklagten beigetreten.
13Bezüglich des Antrages zu 2.) behauptet sie daß sie wegen der Zurückhaltung der Unterlagen die Lohnbuchhaltung nicht abschließen und keinen Jahresabschluß für 1993/1994 erstellten konnte. Sie meint daher, gemäß §§ 615, 649 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen zu können. Dieser Anspruch orientiere sich an den Vergleichszahlen des Jahres 1993 abzüglich der ersparten Aufwendungen, wobei für Sachkosten pauschal 15 % abzuziehen sei und für Personalkosten kein Abzug gemacht werden müsse. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen.
14Die Klägerin beantragt,
151.) den Beklagten zu verurteilten, an sie DM 160.964,57 nebst 4 % Zinsen
16aus DM 99.568,35 seit dem 16.04.1994, aus DM 35.106,62 seit dem
1731.07.1994 und aus DM 26.289,60 ab Klagezustellung zu zahlen.
182.) Die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere DM 34.000,-- nebst 4 % Zinsen
19ab Klagezustellung zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte behauptet im Hinblick auf den Antrag zu 1.), daß der Zeuge 1990 im eigenen Namen aufgetreten sei, dabei habe dieser einer Interessenkollision wegen eigener Verbindungen zur Klägerin unterlegen. Dies zeige sich darin, daß die Klägerin mit diesem keine nach Stundensätzen gleichartige Vereinbarung geschlossen habe. Weiterhin habe diese Vereinbarung lediglich für 1987 bis 1989 gegolten. Außerdem dürften die in Rechnung gestellten Arbeiten teilweise gemäß
23§ 13 StBGebV nicht nach Zeit abgerechnet werden; im übrigen seien Stundensätze und Zeitaufwand überhöht. Insbesondere seien für den Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen , DM 80,-- zuviel für mindestens 1.500 Arbeitsstunden abgerechnet worden, so daß die Forderungen um DM 138.000,-- zu kürzen sei. Weiterhin sei diese Vereinbarung ein vorgegebener Mustertext, der unterschriftsreif vorgelegt worden und daher gemäß § 4 StBGebV nichtig sei. Zudem habe sich die Klägerin seit Juni 1994 nicht mehr um ihn, den Beklagten gekümmert und insbesondere keine Unterlagen herausgegeben. Daher habe ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden.
24Der übersandte Vermerk vom 14.03.1994 sei falsch, eine Zusage zur Ratenzahlung habe es nicht gegeben. Die Vereinbarung vom 07.05.1994 sei ebenfalls unwirksam, weil sie unter einer Nötigungssituation im Hinblick auf die Lizenzvergabe geschlossen worden sei. Dem Beklagten stehe daher ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung vom Mai 1994 zu. Zudem habe der Zeuge bereits
25DM 50.000,-- an die Klägerin gezahlt.
26Bezüglich des Antrages zu 2.) sei sowohl ein Vergütungs- als auch ein Schadensersatzanspruch wegen der fristlosen Kündigung ausgeschlossen. Weiterhin dürften die Vorjahreszahlen nicht herangezogen werden und im übrigen seien Personalkosten eingespart worden.
27Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von insgesamt DM 260.000,-- gegen die Klägerin. Hierzu behauptete er, daß die Steuerberaterleistungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien, weil die Verbindlichkeiten nicht richtig ausgewiesen worden seien und das Sanierungskonzept von falschen Zahlen ausgegangen sei. Wenn der richtige Schuldenstand bekannt gewesen wäre, hätten sich die Vorstandsmitglieder und nicht wählen lassen und ihm keine Kredite über DM 250.000,-- gegeben. Einen entsprechenden Ersatzanspruch von jeweils DM 130.000,-- sei ihm von den oben genannten Personen abgetreten worden.
28Im übrigen beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
29Die Klage ist am 20.07.1995 vor dem Landgericht Duisburg erhoben worden. Das Gericht hat Bewes erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 25.11.1998 (Bl. 392) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 09.06.1999 verwiesen (Bl. 413 - 426).
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage hat in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg
33A.
34Der Antrag zu 1.) ist im wesentlichen beründet.
35Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von DM 143.281,16 aus der Honorarvereinbarung vom 22.08.1990 gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 4 Abs. 1 StBGebV zu.
36I. Die Vereinbarung vom 22.08.1990 wurde wirksam zwischen den Parteien geschlossen.
371. Dabei hat der Zeuge entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Vertrag für sich, sondern für den Beklagten als Vertretenen geschlossen. Insoweit ist er hinreichend deutlich im Namen des Beklagten aufgetreten. Zwar ist der Vertragspartner im Kopf des Vertrages etwas mißverständlich bezeichnet, aus dem sonstigen Wortlaut ergibt sich jedoch, daß der Vertragspartner der Klägerin ein Verein und keine natürliche Person ist. Dabei weist schon Ziffer 1 des Vertrages darauf hin, daß der Auftraggeber ein Interesse am Erhalt bzw. Erwerb des Gemeinnützigkeitsstatus hat, den eine natürliche Person nicht innehaben kann. Die weiteren Regelungen des Vertrages nehmen ebenfalls konkret Bezug auf Vorgänge des Beklagten, aber nicht seines Präsidenten, so zum Beispiel die Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiter sowie die Jahresabschlüsse. Die weitere Tatsache, daß der Zeuge ausdrücklich als Präsident des Beklagten den Vertrag vereinbart hat, zeigt auch eindeutig an, für welchen Verein er dabei tätig war, nämlich für den Beklagten. Anders wäre auch nicht zu erklären, warum auf Seiten des Auftraggebers neben dem Zeugen noch weitere Personen unterschrieben haben, nämlich das frühere Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer . Deren Unterschrift wird letztendlich von der Beklagten auch nicht hinreichend bestritten; deren Hinweis, daß die Unterschriften nicht lesbar seien, ist insoweit nicht ausreichend. Im übrigen geht der Beklagte später im Schriftsatz vom 11.09.1998 selbst davon aus, daß die oben genannten Personen tatsächlich auch unterschrieben haben.
382. Soweit der Beklagte möglicherweise die Vertretungsmacht des Zeugen und der übrigen Unterzeichner bestreitet, ist zum Vorbringen unbeachtlich. Die genannten Personen waren grundsätzlich nach der Satzung des Vereins zur Vertretung des Beklagten berechtigt und hatten eine entsprechende Vertretungsmacht im Sinne des § 164 BGB. Soweit für die vorliegende Art von Geschäften eine von der allgemeinen Regelung der Satzung abweichende Vertretungsregelung vorliegen sollte, wird diese jedenfalls von dem Beklagten nicht vorgetragen und kann daher nicht berücksichtigt werden.
39Im übrigen liegen hier auch die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor. So haben der Beklagte bzw. seine übrigen Vorstandsmitglieder das Handeln des Zeugen und der beiden anderen im Jahr 1990 zumindest wissentlich geduldet und entsprechen der Vereinbarung auch die folgenden Rechnungen der Klägerin unbeanstandet bezahlt. Zum Teil haben sie die Vereinbarung sogar selbst unterschrieben, so eben die Zeugen und . Ein gegenteiliges Verhalten der damaligen Vorstandsmitglieder wird seitens des Beklagten nicht behauptet. Inwieweit die nunmehr neu gewählten Vorstandsmitglieder dieses Verhalten des Zeugen und der beiden anderen nicht (mehr) dulden, ist für die Beurteilung der damals vorliegenden Vollmacht nicht mehr von Belang.
40Zweifel an der Vertretungsmacht ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision. Soweit der Beklagte behauptet, daß letzteres für die Person des Zeugen gelte, ist dies nach seinem bisherigen Vorbringen nicht nachvollziehbar. Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete beiderseitige Geschäftsbeziehung überhaupt besteht, jedenfalls stellt diese für sich allein noch keine Interessenkollision dar. Soweit ein Vertreter neben Verträgen für einen Vertretenen auch als Privatperson eigene Rechtsgeschäfte mit einem Dritten abschließt, entspricht dies schlicht alltäglichem Geschäftsgebrauch und läßt insoweit noch keine kollidierenden Interessen erkennen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Vertreter aus seiner Vertretungstätigkeit gegenüber dem Dritten von diesem besondere eigene Vorteile gewährt bekommt oder sogar in sittenwidriger Weise mit dem Dritten zusammenarbeitet, um den Vertretenen zu schädigen. Dies wird aber seitens des Beklagten nicht einmal ansatzweise dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Behauptung, daß der Zeuge keine ähnliche Vereinbarung mit Abrechnung auf Stundenbasis geschlossen hat, ist nicht ausreichend. Im übrigen ist noch zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung nicht von Zeugen allein unterzeichnet wurde und hinsichtlich der übrigen Unterzeichner selbst seitens des Beklagten keine Gründe für eine Interessenkollision vorgebracht werden.
413. Diese Vereinbarung ist auch gemäß § 4 Abs. 1 StBGebV zulässig.
42Die Voraussetzungen für eine individuelle Vereinbarung über eine höhere Vergütung, als sie sich aus der übrigen Verordnung ergibt, liegen hier vor. Die Honorarvereinbarung vom 22.08.1990 wurde schriftlich abgefaßt und zählt erkennbar genau alle Fälle auf, die einer besonderen Vergütung nach Stundensätzen unterliegen. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur für die Arbeiten gemäß Ziffer 1 der Vereinbarung zur Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 1987 bis 1989, sondern auch für die Arbeiten ab 1990 nach den Ziffern 4, 5 und 6 der Vereinbarung. Dafür streitet der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung, der jeweils in den Ziffern 4, 5 und 6 eine Abrechnung nach Stundensätzen vorsieht und hinsichtlich der Höhe unmißverständlich auf die Stundensätze aus Ziffer 2 der Vereinbarung Bezug nimmt. Lediglich bezüglich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung wurde eine pauschale Vergütung im Sinne des § 14 StBGebV vereinbart. Zu den Arbeiten nach 1989 wurde die Klägerin von dem Beklagten auch ausdrücklich in den jeweiligen Ziffern 3 - 6 verpflichtet.
43Die gesonderte Honorarvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 1 StBGebV ist nicht in einem Vordruck bzw. Formular enthalten, das auch andere Erklärungen umfaßt. Zwar enthält die Vereinbarung aus dem Jahr 1990 auch andere Erklärungen, so zum Beispiel eine Gerichtsstandsvereinbarung; sie ist jedoch keine Formularvereinbarung, sondern eine Individualvereinbarung. Dies ist schon der äußeren Form der Vereinbarung zu entnehmen. Hier wurden offensichtlich nicht nur noch bestimmte Vereinbarungen oder Elemente in einen ansonsten fertigen Vordruck eingefügt, sondern eine komplette individuelle Vereinbarung in einem Stück erstellt und unterschrieben. Soweit der Beklagte nunmehr behauptet, daß die Klägerin ähnliche Mustertexte auch anderweitig mehrmals benutzt habe oder gar ständig benutze, hat sie dies weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Solches ist auch in Anbetracht der konkret auf den Verein zugeschnittenen Vereinbarungen kaum vorstellbar. Insbesondere dürfte es unwahrscheinlich sein, daß die Klägerin mehrere weitere Auftraggeber hatte, die alle ebenfalls einen Auftrag zur Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1987 - 1989 erteilt haben und anschließend eine umfassende buchhalterische und steuerrechtliche Betreuung wünschten oder dies noch tun werden. Daneben wird unter Ziffer 3 konkret auf Mitarbeiter Bezug genommen, die außerhalb der Saison nicht beschäftigt werden, was ebenfalls eher selten unter den Mandanten der Klägerin vorkommen dürfte und auf eine individuelle Vereinbarung hindeutet.
44Letztlich ist noch zu berücksichtigen, daß § 4 Abs. 1 StBGebV eine Schutzvorschrift darstellt, die den Auftraggeber vor nicht erkennbaren besonderen Gebühren, die von der allgemeinen Gebührenverordnung abweicht, schützen soll. Diesem Schutzgedanken ist die Klägerin aber auch gerade dadurch ausreichend nachgekommen, indem unter Ziffer 8 der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die vorstehende Vereinbarung von den gesetzlichen Vorschriften abweicht und die von der Klägerin berechneten Gebühren auch bei einem Obsiegen in finanzgerichtlichen Verfahren nicht in voller Höhe erstattungsfähig sind.
45Soweit der Beklagte meint, daß zur Erfüllung der Warnfunktion in der Stundenhonorarvereinbarung auch darauf hingewiesen werden müsse, daß eine unangemessen hohe Vergütung durch ein Gericht herabzusetzen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine solche Pflicht kann weder dem Gesetz selbst noch seinem Zweck entnommen werden. Das Gesetz schützt vor einer möglichen Unangemessenheit der vereinbarten Gebühr, indem es eben die Möglichkeit einer Herabsetzung durch das Gericht einräumt. Inwieweit ein zusätzlicher Hinweis in der Vereinbarung den Schutz erhöhen oder gar erst ermöglichen soll, ist nicht ersichtlich.
464.
47Die Vereinbarung stellt keine unzulässige Abweichung von § 13 StBGebV dar. In Abweichung von § 13 StBGebV ist eine individuelle Vereinbarung eines Zeithonorars für verschiedene Tätigkeiten des Steuerberaters grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik der StBGebV. § 13 StBGebV bestimmt lediglich diejenigen Arbeitsbereiche des Steuerberaters, in denen dieser sein Honorar ohne besondere Vereinbarung nach Zeitaufwand abrechnen kann. Danach kann er dies erst recht ohne besondere Beschränkung mit einer entsprechenden individuellen Vereinbarung eines Zeithonorars machen.
48II. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich unter folgenden Gesichtspunkten:
491. Der Vertrag bestand bis zum 31.12.1994 fort und wurde erst durch die ordentliche Kündigung vom 28.06.1994 zum Jahresende wirksam gekündigt. Die Kündigungsfrist im Sinne von Ziffer 11 der Vereinbarung vom 22.08.1990 wurde vorliegend eingehalten Der Vertrag endete dabei nicht schon am 31.10.1994 wegen fristloser Kündigung durch den Beklagten. Soweit dieser eine entsprechende Kündigung mit Schreiben vom 28.10.1994 gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat, geschah dies ohne den erforderlichen Kündigungsgrund. Daß die Klägerin gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage die Höhe der Verbindlichkeiten mitgeteilt hat, stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Höhe der Verbindlichkeiten wurde im wesentlichen richtig wiedergegeben und eine Pflicht, die Zahlen zuvor, insbesondere im Rahmen des Sequestrationsverfahrens anzumelden, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte weiterhin behauptet, daß die Klägerin sich geweigert habe, bestimmte Unterlagen herauszugeben und sich nicht um den Beklagten gekümmert habe, wird dies nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Bezüglich der Unterlagen ist schon nicht mitgeteilt worden, welche Unterlagen von dem Beklagten verlangt wurden und wann dies geschehen ist und wann dies seitens der Klägerin verweigert wurde. Ein Beweisantritt für die pauschale Behauptung liegt nicht vor. Hinsichtlich des sich "Kümmerns" wird seitens des Beklagten nicht vorgetragen, welchen Pflichten die Klägerin nicht nachgekommen sein soll. Sie ist jedenfalls unstreitig im Zeitraum August bis Oktober 1994 in verschiedenen Bereichen bei der Abgabe von Steuervoranmeldungen, Beschwerden gegen Verspätungszuschläge und in Zusammenhang mit der Umsatzsteuersonderprüfung 7/92 bis 12/93 tätig gewesen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten wird seitens des Beklagten auch nicht bestritten. Soweit sie bestimmte Arbeiten, insbesondere bezüglich der Lohn- und Finanzbuchhaltung unstreitig nicht mehr erledigt hat, ist dies darauf zurückzuführen, daß der Beklagte die hierfür erforderlichen Unterlagen ab März 1994, bzw. August 1994 nicht mehr herausgegeben hat. Letzteres wird seitens des Beklagten ebenfalls nicht bestritten.
502. Die von der Klägerin bis einschließlich 15.02.1995 in Rechnung gestellten Tätigkeiten für den Beklagten wurden von ihr unstreitig durchgeführt. Jedenfalls wird die Durchführung der Tätigkeit als solche vom Beklagten nicht bestritten.
513. Die abgerechneten Stundensätze sind nicht unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 2 StBGebV.
52Hinsichtlich der vereinbarten und in Rechnung gestellten Stundensätze ist festzustellen, daß dieser ein der jeweiligen Abstufung je nach Qualifikation und Erfahrung der Beteiligten auf Seiten der Klägerin als angemessen zu erachten sind. Dies ist den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. zu entnehmen, welcher sich vollständig und in sich widerspruchsfrei zu der Beweisfrage geäußert hat. Dies gilt sowohl bezüglich der allgemeinen Beratung des Beklagten als auch hinsichtlich der Buchführung sowie der besonderen beratenden Tätigkeiten.
53Soweit der Beklagte nunmehr einwendet, das die Klägerin selbst für den Zeitraum im Jahr 1995 hilfsweise einen geringeren Stundensatz für Herrn ansetzt, nämlich
54DM 140,-- anstelle von DM 220,--, führt dies nicht zur Unangemessenheit der Abrechnung für den Zeitraum 1993 - 1994. Die nunmehr neue Abrechnung orientiert sich schlicht an § 13 StBGebV, die zum damaligen Zeitpunkt einen Höchststundensatz von DM 155,-- vorsah. Demgegenüber ist gemäß § 4 Abs. 1 StBGebV eben zulässig einen höheren individuellen Stundensatz zu vereinbaren, wie dies vorliegend 1990 geschehen ist. Dabei ist aus den oben genannten Gründen auch der Stundensatz von DM 220,-- gegenüber dem gesetzlichen Höchstsatz des
55§ 13 StBGebV nicht unangemessen hoch.
564. Bezüglich der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Zeiten bestehen ebenfalls keine Zweifel. Auch hier hat der Sachverständige Dr. überzeugend dargelegt, daß die von der Klägerin durchgeführte Form der Zeiterfassung und Abrechnung sehr sorgfältig und gründlich durchgeführt worden ist, was sich auch anhand der von der Klägerin im nachhinein durchgeführten Korrekturen zu ihren Ungunsten zeigt. Dies gilt auch insbesondere für die Form der Zeiterfassung durch ds DATEV-System. Soweit der Sachverständige Dr. einräumt, daß die Notwendigkeit des Ausmaßes an Zeitaufwand nur schwer abschätzbar sei, stellt dies für die Stundenabrechnung ein immanentes Kostenrisiko dar. Der Sachverständige hat aber vorliegend keine Tätigkeiten entdecken können, die in einer unangemessen hohen Arbeitszeit erledigt wurden und aus diesem Grund eine Kürzung des Honorars rechtfertigen würden.
575. Hinsichtlich der abgerechneten Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ist festzustellen, daß die Klägerin hier entgegen Ziffer 3 der Vereinbarung vom 22.08.1990 ebenfalls eine Abrechnung nach Stunden vorgenommen hat, obwohl ausdrücklich eine pauschale Abrechnung in Höhe von DM 30,-- pro Mitarbeiter und Monat vereinbart wurde. Insoweit ist der Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 22.08.1990 insgesamt um DM 16.163,25 einschließlich Mehrwertsteuer zu reduzieren. Dieser abzuziehende Betrag entspricht dem Betrag der zusätzlich abgerechneten Stunden, dessen berechnete Tätigkeit eigentlich durch den Pauschalbetrag abgedeckt war. Der Gesamtbetrag ergibt sich dabei aus der Summe foglender Einzelposten
581. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 550,00 DM
592. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 1.830,00 DM
603. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 1.900,00 DM
614. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 550,00 DM
625. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 1.570,00 DM
636. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 5.560,00 DM
647. Rechnung vom 03.12.1993, Sonderarbeiten Lohn 2.095,00 DM
658. Zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 2.108,25 DM
66Gesamtsumme 16.163,25 DM
67Eine Abrechnung der im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung zusätzlich nach Stunden abgerechneten Tätigkeit kommt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 5 StBGebV in Betracht. Diese scheitert daran, daß eine individuelle Vereinbarung im Sinne des
68§ 14 StBGebV vorliegt. Dasselbe gilt für eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 5 StBGebV, da in der Vereinbarung auf die gesetzliche Regelung auch nicht Bezug genommen wird. Es wird auch in Ziffer 3 nicht zwischen Lohn- und Gehaltsbuchhaltung im engeren Sinne und sonstigen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang unterschieden, sondern insgesamt ein pauschales Honorar vereinbart. Der Hinweis auf die miteigenschlossene Vorbereitung der Lohnsteueranmeldungen und der Klärung von Doppelbesteuerungsfragen zeigt, daß das pauschale Buchhaltungshonorar somit sämtliche damit verbundenen Arbeiten abdeckte. Soweit die Klägerin meinte, etwas anderes vereinbart zu haben, kommt dies in der eindeutigen Vereinbarung der Ziffer 3 jedenfalls nicht zum Ausdruck. Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht absehbar waren, kommt ebenfalls eine Abrechnung nach Zeit nicht in Betracht. Dies ist gerade das Risiko einer Pauschalvereinbarung. Soweit sich diese als wirtschaftlich nachteilig herausstellt, verbleibt der Klägerin lediglich die Möglichkeit der Kündigung oder Nachverhandlung. Eine einseitige zusätzliche Berechnung unter Abweichung von der Pauschalvereinbarung ist jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
69Die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Zeitgebühren können auch nicht aufgrund eines Einwendungsverzichtes des Beklagten gegen die erteilten Rechnungen beansprucht werden. Soweit ein solcher Verzicht in Ziffer 1 der Verienbarung vom 07.05.1994 erblickt werden könnte, ist ein solcher Verzicht nicht wirksam erteilt worden. Dabei bestehen schon Zweifel an der Wirksamkeit aufgrund des besonderen Druckes der im Hinblick auf die Lizenzvergabe für den Beklagten bestand. Inwieweit die Klägerin in dieser Situation zur Zurückhaltung der Unterlagen auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes des § 66 Abs. 4 StBG berechtigt war, kann hier dahinstehen, weil es jedenfalls an der Bestimmtheit des Einwendungsverzichtes mangelt. Aus der Vereinbarung vom Mai 1994 geht nicht einmal ansatzweise hervor, welche konkreten Rechnungen vom Einwendungsverzicht eingeschlossen sein sollen. Die Einschränkung hinsichtlich der "bisher erteilten" Rechnungen ist nicht ausreichend, da sich hieraus jedenfalls für die Vergangenheit nicht hinreichend bestimmen läßt, welche Rechnungen von welchen Personen und in welcher Höhe "anerkannt" werden sollen. Dies kann auch nicht einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarung entnommen werden. Zwar läßt sich wegen der vorgenannten Höhe der "Schulden" und der beteiligten Personen eine weitere Eingrenzung hinsichtlich der möglichen betroffenen Rechnungen entnehmen, jedoch immer noch nicht ausreichend konkret. So ist nämlich weiterhin unklar, wem gegenüber der Beklagte genau welchen Betrag schulden soll und welche damit zusammenhängenden Rechnungen jeweils betroffen sein könnten. In der Vereinbarung wird auch nicht näher darauf eingegangen, aufgrund welcher Art des Schuldverhältnisses die Rechnungen erteilt worden sind.
706. Bezüglich der Tätigkeit im "Leistungszeitraum" 01.01.1995 bis 15.02.1995 ist festzustellen, daß bei der Rechnung vom 22.02.1995 ein Abzug von DM 1.520,16 vorzunehmen ist. Diesbezüglich war eine Abrechnung nach der Vereinbarung vom 22.08.1990 nur insoweit möglich, wie eine Beauftragung zur Durchführung der Tätigkeit noch in den Geltungsbereich der Vereinbarung fiel. Im übrigen konnte hier nur noch eine Einzelabrechnung nach Auftrag bzw. den allgemeinen Gebührenvorschriften der StBGebV vorgenommen werden.
71a. Hinsichtlich der allgemeinen Beratung, Zusammenstellen von Unterlagen, Mandatübergabe, ist festzustellen, daß sich ein Auftrag für diese Tätigkeit aus der Abwickung des Mandatsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 27.06.1994 ergibt. Dabei kann dahinstehen, ob die Honorarvereinbarung vom 22.08.1990 für diese Tätigkeit noch gilt, weil die Kägerin auch gemäß § 13 StBGebV einen Stundensatz von DM 60,-- für die in diesem Zusammenhang geleistete Tätigkeit verlangen kann. Gemäß § 13 Nr. 2 StBGebV kann auch ohne besondere Vereinbarung eine Abrechnung nach Zeit erfolgen, wenn nicht genügend Anhaltspunkte für eine Bemessung des Gegenstandswertes vorliegen, wie dies hinsichtlich der hier abgerechneten Übergabe und Abwicklung des Mandates der Fall ist. Der Gebührenrahmen bewegt sich insoweit zwischen DM 60,-- und DM 155,--, so daß der niedrige Stundensatz von DM 60,-- in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen ist. Dabei stellt diese Tätigkeit auch noch eine selbständig abrechenbare steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 1 StBGebV dar, weil sie als (zwingende) Nebentätigkeit in der erforderlichen Nähe zur Steuerberatungstätigkeit im engeren Sinne steht.
72b. Ein weiterer Abzug in Höhe DM 1.520,16 einschließlich 15 % Mehrwertsteuer ist im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersonderprüfung vorzunehmen. Zwar findet diese Tätigkeit ihre "Ursache" bereits im Jahr 1994, als sie begann. Ihre Abrechnung erfolgt jedoch nicht mehr nach Honorarvereinbarung aus dem Jahr 1990, weil diese zum entscheidenden Zeitpunkt der Leistungserbringung keine Gültigkeit mehr hatte. Im Zusammenhang mit der laufenden steuerberatenden Betreuung ist mangels konkreter Einzelauftragserteilung nur die jeweils gültige Honorarabrede für die jeweils laufende Tätigkeit heranzuziehen. Da eine solche eben für 1995 nicht mehr vorliegt, kommt auch nur eine Abrechnung nach der StBGebV in Betracht. Dabei kann auch hier gemäß § 13 Nr. 2 StBGebV eine Abrechnung nach Zeit vorgenommen werden. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Klägerin lediglich ein Stundensatz von DM 107,50 anzusetzen. Hier ist ein entsprechender Mittelstundensatz im Sinne des § 13 StBGebV anzunehmen, da die Klägerin keine ausreichenden Umstände dargelegt hat, die eine höhere Stundenwertbemessung erlauben, dies ergibt bei einer Tätigkeit von 11,75 Stunden einen Abzug von DM 1.321,88 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer gegenüber der Rechnung vom 22.02.1995.
735. Eine Erfüllung der klägerischen Forderung in Höhe von DM 50.000,-- gemäß
74§§ 362, 367 BGB kommt nicht in Betracht. Soweit der Beklagte behauptet, daß der Zeuge auf die Honorarforderungen der Klägerin bereits DM 50.000,-- gezahlt habe, wurde dies nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Beklagte teilt in diesem Zusammenhang trotz Hinweises durch das Gericht nicht einmal ansatzweise mit, wann und in welcher Form der Zeuge an die Klägerin geleistet haben soll. Soweit der Beklagte für seine pauschale Behauptung den Zeugen als Beweismittel benennt, ist dies für eine Beweiserhebung nicht ausreichend, weil eine diesbezügliche Zeugenvernehmung lediglich der Ausforschung dienen würde. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine mögliche Leistung des Zeugen auch nicht bei der Klägerin. Leistungen im Rahmen der Erfüllung einer Schuld, auch durch Dritte, müssen grundsätzlich vom Schuldner, also vorliegend vom Beklagten, dargelegt und bewiesen werden. Ein Grund für eine außerordentliche Darlegungs- und Beweislastumkehr ist vorliegend nicht ersichtlich und wird seitens des Beklagten auch nicht vorgetragen.
75Eine Erfüllung und ein entsprechender Untergang der klägerischen Forderung kommt lediglich in Betracht hinsichtlich der unstreitigen Abschlagszahlung in Höhe von DM 5.000,--.
766. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von insgesamt DM 260.000,-- erloschen.
77Soweit der Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin hilfsweise zur Aufrechnung stellt, sind diese nicht gegeben. Dabei ist schon fraglich, inwieweit die Klägerin tatsächlich gegenüber dem Beklagten pflichtwidrig gehandelt hat und ihr daher eine positive Vertragsverletzung vorgeworfen werden könnte. Hierauf kommt es aber nicht an, weil der Beklagte einen eigenen konkreten Schaden nicht vorgetragen hat. Der Schaden, den die Zeugen und möglicherweise erlitten haben, ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich dieser Personen fehlt es schon an einer vertraglichen Beziehung, die einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Verletzung von Vertragspflichten rechtfertigen könnte. Diese Personen sind auch nicht in den Schutzzweck der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien miteinzubeziehen, weil es bereits an er erforderlichen Leistungsnähe der Zeugen und fehlt. Im übrigen fehlt es hier auch an erforderlichen Kausalität zwischen "Pflichtverletzung" und Schaden, da nicht ersichtlich ist, daß die Zeugen und die von ihnen gewährten Darlehen nur aufgrund der Angaben der Klägerin geleistet haben. Ein deliktsrechtlicher Anspruch ist ebenfalls nicht erkennbar und wird seitens des Beklagten nicht einmal ansatzweise dargelegt.
78Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 20.12.1999 einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 180.000,-- wegen nicht gesetzlicher Verbuchung geltend macht, kommt ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, weil der Beklagte seinen vermeintlichen Anspruch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Die Klägerin hat den Schaden und die fehlerhafte Verbuchung zulässigerweise bestritten, ein Beweisantritt des Beklagten fehlt. Im übrigen ist der Schaden bisher nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit nämlich aufgrund einer möglichen fehlerhaften Verbuchung Nachforderungen des Finanzamtes erfolgen, entspricht dies grundsätzlich dem Steuerbetrag, den der Beklagte bei ordnungsgemäßer Buchung sowieso hätte zahlen müssen. Dies stellt damit keinen auf einer möglichen Pflichtverletzung beruhenden Schaden dar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund der behaupteten Pflichtverletzung in Form von zusätzlichen Zinsen oder Säumniszuschlägen erhöhte Aufwendungen anfallen würden, was aber seitens des Beklagten nicht vorgetragen wird.
79III. Der Anspruch in Höhe von DM 143.281,16 ist fällig und durchsetzbar.
80Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, greift dieser Einwand nicht durch. Die Honoraransprüche der Klägerin verjähren gemäß § 196 Nr. 15 BGB innerhalb von zwei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist, welcher gemäß § 201 BGB mit der jeweiligen Rechnungserteilung und der damit verbundenen Fälligkeit frühestens am 01.01.1994 begonnen hatte, wurde mit Einlegung der Klage am 20.07.1995 gemäß § 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des gesamten mit der Klage geltend gemachten Anspruchs der Klägerin aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung, da diese auch insoweit zum Streitgegenstand der Klage geworden ist. Die Einwendungen des Beklagten, daß die Klägerin die Anspruchsgrundlage für ihre Forderungen im Laufe des Verfahrens geändert haben, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Im übrigen hätte dies keine Auswirkung auf den Streitgegenstand, da der dem Antrag zugrundeliegende, von der Klägerin vorgetragene Lebenssachverhalt derselbe geblieben ist.
81Dies gilt auch für die neue Kostennote der Klägerin vom 08.11.1999, da auch hier immer noch derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt, der bereits mit der damaligen Klageerhebung geltend gemacht wurde, und lediglich eine neue Berechnung für dieselbe Tätigkeit erfolgte.
82Die Unterbrechung der Verjährungsfrist dauert insoweit gemäß § 211 Abs. 1 BGB bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Prozeß an.
83B. Der Antrag zu 2.) ist ebenfalls im wesentlichen begründet.
84Der Klägerin steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe in DM 33.702,08 gemäß
85§ 615 BGB für die Zeit bis 31.12.1994 zu.
86I. Der Beklagte ist hinsichtlich der Dienstleistung der Klägerin im Zusammenhang mit der Finanz- und Lohnbuchhaltung in Annahmeverzug geraten. Insoweit hatte der Beklagte es letztendlich unstreitig ab März bzw. August 1994 unterlassen, die erforderlichen Buchungsunterlagen an die Klägerin zu übergeben. Diesbezüglich hat zur Herbeiführung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB genügt. Dieses wörtliche Angebot erfolgte durch mehrmalige Aufforderung zur Übergabe der Buchungsunterlagen durch die Klägerin, welche vom Beklagten ebenfalls nicht bestritten werden.
87Eine vorzeitige Kündigung der Vereinbarung bzw. der Geschäftsbeziehung kommt aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.
88II. Die Höhe des Vergütungsanspruches gemäß § 615 BGB ergibt sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Dies ist vorliegend auf der Grundlage des Vortrages der Parteien gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
89Insoweit sind hier grundsätzlich die Vergleichszahlen des Vorjahres zur Ermittlung der "entgangenen" Vergütung heranzuziehen. Die von der Klägerin vorgetragenen Vergleichszahlen aus 1993 werden in ihrer Angemessenheit und Höhe von dem Beklagten nicht angegriffen. Dieser teilt lediglich seine Ansicht mit, daß diese Zahlen insgesamt nicht herangezogen werden dürften, weil die laufenden Rechnungen aus 1994 und 1995 nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet und unterliegt im übrigen dem Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO. Dabei können die Vorjahreszahlen ohne weiteres als Schätzungsgrundlage herangezogen werden; die weiterhin erledigten und bereits abgerechneten Tätigkeiten der Klägerin, die mit dem Antrag zu 1.) bereits geltend gemacht wurden, sind jedoch mindernd zu berücksichtigen.
90Vorliegend erhielt die Klägerin im Vergleichszeitraum Mai 1993 bis Dezember 1993 für die Finanzbuchhaltung einschließlich der Erstellung des Jahresabschlusses eine Vergütung von insgesamt DM 48.395,-- (DM 34.070,-- für die Finanzbuchhaltung, DM 14.325,-- für den Jahresabschluß). Weiterhin konnte sie für die Lohnbuchhaltung für die Monate September 1994 bis Dezember 1994 pauschal netto 2.400,-- verlangen, DM 600,-- pro Monat. Hiervon sind die im Jahr 1994 im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung beanspruchten Forderungen in Höhe von netto DM 6.740,--, die bereits im Antrag zu 1.) berücksichtigt wurden abzuziehen. Insoweit sind, wie die Klägerin richtig angab, die jeweiligen Mehrwertsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der vorzunehmenden Schätzung ist weiterhin zugunsten des Beklagten ein Sicherheitsabschlag von 10 % vorzunehmen, um etwaige Umsatzschwankungen auszugleichen, so daß zunächst ein Betrag von
91DM 39.649,50 verbleibt.
92Weiterhin ist gemäß § 615 Satz 2 BGB ein Abzug für die von der Klägerin ersparten Aufwendungen vorzunehmen. Hierzu ist unstreitig mindestens ein weiterer Abschlag von 15 % für ersparte Sachmittel zu berücksichtigen, so daß sich der zu beanspruchende Betrag von DM 33.702,08 ergibt. Ein weiterer Abzug wegen ersparter Aufwendungen ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vorzunehmen. Soweit der Beklagte behauptet, daß die Klägerin auch Personalmittel eingespart habe, hat sie dies nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Gerade für die behaupteten ersparten Aufwendungen des Dienstverpflichteten obliegt die Darlegungs- und Beweislast dem Dienstberechtigten, also dem Beklagten. Dieser hat jedoch für seine streitige Behauptung der höheren ersparten Aufwendungen weder eine nachvollziehbare Schätzungsgrundlage noch einen konkreten Beweis angeboten.
93Der vom Beklagten erhobene Arglisteinwand greift ebenfalls nicht. Dabei kann schon dahinstehen, inwieweit die Klägerin die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht ordnungsgemäß offengelegt hat. Jedenfalls hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, daß ein Konkurs desselben tatsächlich früher eingetreten wäre. Gerade wegen der unstreitigen Tatsache, daß der neue Vorstand inzwischen in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse im Oktober 1994 einen Konkurs des Beklagten abgewendet hat, ist nicht nachvollziehbar, warum dies, wie der Beklagte behauptet, zu einem früheren Zeitpunkt durch den neuen Vorstand nicht geschehen sein würde.
94III. Wenn man die Tätigkeit zur Erstellung eines Jahresabschlusses als Werkvertrag anstelle eines Dienstvertrages ansieht, ergibt sich der Vergütungsanspruch aus § 649 BGB. In der Zurückhaltung der erforderlichen Unterlagen wäre dann eine Kündigung im Sinne des § 649 BGB zu sehen. Es gelten dann hier die oben genannten Grundsätze zur Höhe des Anspruchs.
95IV. Ein Erlöschen durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen kommt auch in diesem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.
96C. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in Höhe von 4 % aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 BGB. Dabei ist der Beklagte hinsichtlich einer Forderung in Höhe von
97DM 99.568,-- am 15.04.1994 gemäß § 284 Abs. 2 BGB in Verzug geraten. Bezüglich der weiteren Forderungen kommt ein Verzugseintritt lediglich mit Rechtshängigkeit am 20.07.1995 in Betracht. Soweit sich aus der Antragstellung der Klägerin ergibt, daß sie hinsichtlich einer Forderung in Höhe von DM 35.106,62 von einem früheren Verzugszeitpunkt ausgeht, ist dieser nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden.
98D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. öeh von 4 % aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Ab s. 1 BGB. Dabei ist der Beklate hisnichtlcih einer forderugn in Höeh von DM 99.568,-- am 15.04.,1994 gemäß § 284 Abs. 2 BGB in Verzug geraten. Bezgülci d
99S t r e i t w e r t :
100Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf DM 37.947,81 festgesetzt. Dabei war gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG neben der geltend gemachten Klageforderung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche des Beklagten streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Streitwert für die Beweisaufnahme wird auf DM 160.964,57 festgesetzt.
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