Beschluss vom Landgericht Duisburg - 22 T 247/99
Tenor
Auf die Beschwerde des ehemaligen Betreuers vom 08.06.1999
wird der Beschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom
12.06.1999 (5 XVII 168/97) teilweise wie folgt abgeändert:
Dem Berufsbetreuer in wird als Aufwendungsersatz bzw. Vergütung
für den Zeitraum vom 01.0.1999 bis 28.02.1999 gemäß §§ 1908 e
Abs. 1 und 2, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 2 BGB ein Betrag in Höhe
von 2.300,27 DM bei einem Stundensatz von 60,-- DM festgesetzt.
Der Betrag ist aus der Landeskasse zu erstatten.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beschwerdeführer, ein Berufsbetreuer, nahm aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.06.1997 die Betreuung für die Betroffene mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfeangelegenheiten wahr, die mit Beschluß vom 26.08.1997 um den Aufgabenkreis Vermögensangelegenhei-ten, mit Beschluß vom 31.03.1998 um den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und mit Beschluß vom 26.05.1999 um den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten erweitert wurde. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 14.06.1999 wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus dem Amt des Betreuers entlassen: die Betreuung wurde am 06.10.1999 aufgehoben.
4Mit Antrag vom 07.06.1999 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 28.02.1999 Aufwendungsersatz und eine Vergütung bei einem Stundensatz von 60,-- DM in einer Gesamthöhe von 2.300,27 DM für seine Tätigkeiten bzgl. der mittellosen Betroffenen gegen die Staatskasse festzusetzen.
5Mit Beschluß vom 12.06.1999 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - für den beantragten Zeitraum Aufwendungsersatz in Höhe von 281,87 DM und eine Vergütung mit einem Stundensatz von 45,-- DM in Höhe von 1.513,80 DM gegen die Staatskasse festgesetzt.
6Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß ein höherer Stundensatz nicht bewilligt werden konnte, da die Zweijahresfrist des § 1 Abs. 3 BVormG nicht erreicht war, da der Betreuer erst am 01.07.1997 Betreuungen berufsmäßig durchführe.
7Mit seiner Beschwerde vom 08.06.1999 wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß hinsichtlich seines Vergütungsantrags lediglich ein Stundensatz von 45,-- DM, und nicht wie beantragt von 60,-- DM zugrundegelegt worden ist.
8Er begründet die Zubilligung des höheren Stundensatzes von 60,-- DM damit, daß er eine einer Fachholschulausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert habe.
9Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
10Während seiner Tätigkeit beim Sozialamt der Stadt hat er mit Prüfung vom 25.01.1989 den sog. II. Angestellten-Lehrgang im kommunalen Verwaltungsdienst abgeschlossen, die ihn berechtigt, den Titel Verwaltungsfachwirt zu führen. Zuletzt war er aufgrund dessen in der Vergütungsgruppe IV b BAT eingestuft, die der Besoldungsgruppe A 10 der Beamtenlaufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes entspricht, die von Beamten erst nach Abschluß einer Fachhochschulaus-bildung mit Erlangung der Berufsbezeichnung Diplom-Verwaltungswirt erreicht werden kann.
11Der Beteiligte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, daß dem ehemaligen Betreuer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormG lediglich eine Vergütung in Höhe von 45,-- DM zustehe, da der Betreuer seine Kenntnisse nicht durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben habe. Bei der von dem Beschwerdeführerführer absolvierten Ausbildung handele es sich um eine Fortbildung, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BVormG anerkannt werden könne. Der Gesetzgeber habe insoweit bewußt zwischen Aus- und Fortbildung differenziert. Die nach § 2 Abs. 2 BVormG erforderlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, da weder eine entsprechende landesrechtliche Bestimmung erlassen worden sei noch der Betreuer mindestens fünf Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt habe.
12II.
13Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
14Maßgebendes Kriterium für die Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse sind dessen für die Führung der Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse bzw. Fachkenntnisse, §§ 1836 Abs. 2 Satz, 1836 a BGB. Sind die Fachkenntnisse des Betreuers für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, daß sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind, § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormG. Zur Bestimmung des Stundensatzes hat der Gesetzgeber die Qualifikation des Betreuers verbindlich nach der Art seiner Ausbildung in einer dreistufigen Skala typisiert, wobei es allein auf den formalen Berufsabschluß ankommt. Der Mindeststundensatz beträgt 35,-- DM. Er erhöht sich auf 45,-- DM bzw. 60,-- DM, wenn der Betreuer seine Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre bzw. abgeschlossene Hochschulausbildung erworben hat. Unter den Begriff Hochschulausbildung fällt auch die Ausbildung an einer Fachhochschule. Um ein zu grobes Raster zu vermeiden hat der Gesetzgeber jedoch einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils "vergleichbare" abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt.
15Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden und die Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluß aufweist (vgl. Barth/Wagenitz BtPrax 1996, 118, 120; BayObLG BtPrax 2000, 32, 33). Fachkenntnisse in diesem Sinne sind Kenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und geeignet sind, die Geschäftsführung des Betreuers zu erleichtern. Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht. Abgeschlossen ist eine solche Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (BayObLG a.a.O; Barth/Wagenitz a.a.O.).
16Danach ist es vorliegend nicht zweifelhaft, daß die Ausbildung des Betreuers einer Fachhochschulausbildung vergleichbar und gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer hat mit Erfolg den II. Angestelltenlehrgang absolviert, der ihn zur Führung der Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirt berechtigt, wie sich aus § 9 des Tarifvertrags zur Durchführung des Angestelltenlehrgangs II nach § 1 der Anlage 3 zum BAT vom 17. Januar 1995 ergibt. Die Ausbildung im Rahmen des II. Angestellten-Lehrgangs steht auch einer Fachhochschulausbildung gleich. Aufbauend auf der Grundausbildung wird im Rahmen eines dreijährigen, wenngleich nebenberuflichen, Lehrgangs das zur Ablegung der Prüfung erforderliche Wissen vermittelt, dessen Erwerb durch vier Klausuren und eine mündliche Prüfung nachgewiesen werden muß. Da diese Ausbildung die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT ermöglicht, was der Besoldungsgruppe A 10 der Beamtenlaufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes entspricht, die von Beamten regelmäßig erst nach Abschluß einer Fachhochschulausbildung erreicht werden kann, ist die Ausbildung des II. Angestelltenlehrgangs nach Art und Intensität einer Fachhochschulausbildung vergleichbar.
17Durch Vorlage des Prüfungszeugnisses vom 25.01.1989 hat der Beschwerdeführer auch nachgewiesen, daß er die Prüfung von einer staatlichen Stelle, nämlich dem für kommunale Verwaltung abgelegt hat.
18Der Beschwerdeführer hat somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormG erfüllt, so daß ihm eine erhöhte Vergütung von 60,-- DM je Stunde zusteht. Da die während seiner Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar sind, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormG grundsätzlich vermutet, daß sie auch für das hier in Rede stehende konkrete Betreuungsverfahren nutzbar waren.
19Entgegen der Auffassung der Beteiligten richtet sich die Eingruppierung des Beschwerdeführers in eine der Vergütungsgruppen des § 1 BVormG nicht nach § 2 Abs. 2 BVormG. Diese Vorschrift bezweckt mit ihrer bundesrechtlichen Ermächti-gung für die Landesgesetzgebung Härten entgegenzuwirken, die sich durch die Umstellung der Vergütungskriterien aufgrund der Einführung des § 1 BVormG durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25.06.1998 ergeben können. Betreuer, die nicht über eine abgeschlossene Lehre oder sonstige abgeschlossene Ausbildung bzw. Hochschulausbildung verfügen, welche nutzbare Fachkenntnisse vermittelt, und deshalb im Vergleich zu bisher bezogenen Vergütungen künftig geringere Ansprüche an die Staatskasse stellen können, sollen die Möglichkeiten einer Nachqualifizierung bekommen (vergl. Knittel, Betreuungerecht, § 1836 a BGB, darin § 2 BVormG). Aus dieser gesetzgeberischen Intention, die durch die in § 1 Abs. 3 BVormG enthaltene Übergangsregelung ergänzt wird, ergibt sich, daß die Regelung des § 2 BVormG nur auf solche Betreuer anwendbar ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVormG über keine abgeschlossene Ausbildung im Sinne dieser Vorschriften verfügen. Diesem Personenkreis soll während der zeitlichen Dauer der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormG - und auch danach - die Möglichkeit zu einer Nachqualifi-zierung gegeben werden, um mögliche finanzielle Einbußen zu vermeiden (vergl. auch OLG Hamm, BtPrax 2000, 36). Unter diesen Personenkreis fällt der Beschwer-deführer jedoch nicht, da er seine Ausbildung bereits am 25.01.1989, mithin lange vor Einführung des BVormG erfolgreich abgeschlossen hatte. Auf ihn ist daher unmittelbar die Vorschrift des § 1 BVormG anzuwenden, ohne daß es für seine Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen darauf ankommt, ob er eine einstufige Ausbildung absolviert hat, oder seinen Berufsabschluß erst durch eine Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme erworben hat.
20Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage läßt die Kammer gemäß § 56 Abs. 5 FGG gegen diesen Beschluß die sofortige weitere Beschwerde zu, die binnen zwei Wochen ab Zustellung bzw. Bekanntmachung dieser Entscheidung bei dem Amtsgericht , dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) oder durch den Schriftsatz eines Rechtsanwaltes eingelegt werden kann.
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