Beschluss vom Landgericht Duisburg - 24 T 121/00

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners vom 10.06.2000 gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.05.2000 (60 IK 159/99) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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