Beschluss vom Landgericht Duisburg - 24 T 121/00
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners vom 10.06.2000 gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.05.2000 (60 IK 159/99) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Am 29.12.1999 hat der Schuldner Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt. Seinen Anträgen hat er u.a. einen Schuldenbereinigungsplan beigefügt. Diesen hat das Amtsgericht den Gläubigern zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 InsO zustellen lassen. Von den 18 angeschriebenen Gläubigern verweigerten 11 Gläubiger die Zustimmung. Daraufhin hat das Amtsgericht gemäß § 311 InsO das Verfahren über den Eröffnungsantrag wiederaufgenommen. Gleichzeitig hat es dem Schuldner mit Wirkung ab 29.12.1999 Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan mit Ausnahme des Verfahrens über einen Ersetzungsantrag nach § 309 InsO bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat es mit der Begründung abgelehnt, die Sach- und Rechtslage sei einfach. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2II.
3Die gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan mit Ausnahme des Verfahrens über einen Ersetzungsantrag nach § 309 InsO die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 ZPO nicht vorliegen. Hier im einzelnen:
41.
5Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 /1. Alt. ZPO kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Für das vorliegende Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan mit Ausnahme des Verfahrens über einen Ersetzungsantrag nach § 309 InsO. kann dies nicht bejaht werden. Denn dieser Verfahrensabschnitt hat nur die Anhörung der Gläubiger nach § 307 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand gehabt. Für die Gläubigeranhörung zum Schuldenbereinigungsplan ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf Schuldnerseite aber nicht angezeigt.
6Zwar kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan im Einzelfall erforderlich sein, wenn das Amtsgericht dem Schuldner nach Anhörung der Gläubiger gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen (ebenso AG Göttingen ZIP 1999, S. 930, 931): dies hat das Amtsgericht indes nicht getan. Dem auf Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 307 Abs. 3 InsO gerichteten Antrag des Schuldners vom 29.05.2000 hat es mit Schreiben vom 05.06.2000 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Schuldners vom 10.06.2000 ist vom Amtsgericht mit Schreiben vom 13.06.2000 zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar und damit für die Kammer bindend. Der Kammer ist es mithin verwehrt, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen mit der Begründung, der Schuldner habe einen Anspruch auf Änderung bzw. Ergänzung seines Schuldenbereinigungsplans durch einen Rechtsanwalt.
72.
8Da das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan auf eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seine Gläubigern mit der Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgerichtet ist (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO) und im Insolvenzverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 5 InsO) bedarf es der Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nicht schon allein deshalb, weil – wie hier – auf Gläubigerseite Rechtsanwälte eingeschaltet worden sind (ebenso AG Göttingen ZIP 1999, S. 930, 931 ). Die auf den reinen Parteiprozess zugeschnittene Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 1 /2. Alt. ZPO kann keine entsprechende Anwendung im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren finden, in dem die Stellung der Beteiligten grundlegend anders ausgestaltet ist und das von besonderen rechtsstaatlichen Garantien bzw. Aufklärungs-, Kontroll- und Fürsorgepflichten geprägt ist .Hier ist der prozessualen Waffengleichheit grundsätzlich bereits dann Genüge getan, wenn im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 Satz 1/1. Alt. ZPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Fähigkeit der Beteiligten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, berücksichtigt werden (BVerfG NJW 1989. S. 3271).
93.
10Da jedenfalls die sachlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 ZPO nicht bejaht werden können, bedarf die Frage, ob und inwieweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren überhaupt statthaft ist (vgl. zum Meinungsstand Pape, ZIP 1999, S. 2037, 2045 f.: Vallender, ZIP 2000. S. 97. 101), in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Antwort.
11III.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.