Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 103/01
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Februar 2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 5 C 3373/00 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Streitwert: 7.483,32 DM
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden und seine Entscheidung auch im wesentlichen zutreffend begründet,
2§ 543 Abs. 1 ZPO.
3Mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug ist ergänzend folgendes anzumerken:
4Der Beklagte irrt, wenn er meint, dass der schwerwiegende – wie er es nennt – Vorfall vom 16.7.2000 nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ausreiche, weil er schuldunfähig gewesen, die Vertragsfortsetzung nicht unzumutbar sei und eine vorherige Abmahnung des beanstandeten Verhaltens nicht vorliege.
5Richtig ist, dass die Kündigung gemäß § 554 a BGB ein Verschulden des Gekündigten voraussetzt. Dass der Beklagte generell schuldunfähig sei, träg er selbst nicht vor. Vielmehr behauptet er, er habe infolge übermäßigen Alkoholgenusses in Verbindung mit Medikamenteneinnahme und geringer Nahrungsaufnahme einen Zustand erreicht, der ihn zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig mache. Selbst wenn dies so wäre, was der Beklagte selbst erstinstanzlich heftig in Abrede gestellt hat, indem er mit Schriftsatz vom 13.10.2000 vortragen ließ, er habe am 16.7.2000 maßvoll das eine oder andre Glas Diabetikerwein zu sich genommen, so ändert dies nichts an seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und seinem Verschulden im Sinne des § 554 a BBB; denn da der Beklagte selbst nicht vorträgt, er sei bewusstlos gewesen oder habe die vorgeworfene Handlung unter physischem Zwang vorgenommen oder sie sei etwa als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, sich selbst durch geistige Getränke oder andere Mittel, etwa Medikamente, oder beides in einen Zustand versetzt zu haben, der möglicherweise dem einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand nahekommt, so dass er in Anwendung des Rechtsgedankens des § 827 Satz 2 BGB in gleicher Weise verantwortlich ist, als wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; denn offenbar will er nicht geltend machen, ohne eigenes Verschulden in diesen Zustand geraten zu sein.
6Trifft ihn aber ein Verschulden, so hat er mindestens fahrlässig versucht, den Zeugen zu verletzen, außerdem hat er ihn massivst bedroht, indem er mit dem ca. 25 cm langen Brotmesser in der Hand mit den Worten "ich bringe dich um" auf den Zeugen mehrfach losgegangen ist und schließlich hat er die Mietsache selbst beschädigt, indem er das Messer in die Tür rammte.
7Selbst wenn in dem Verhalten des Zeugen eine Provokation des Beklagten zu sehen wäre, stellt allein dieser tätliche Angriff auf den Zeugen und die Mietsache einen so schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, das daraus zugleich die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung folgt als auch das nicht gesetzlich normierte Erfordernis der Abmahnung obsolet wird (vgl. z. B. Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 554 a BGB Rn 41 m.w.N.).
8Die demnach insgesamt erfolglose Berufung des Beklagten ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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