Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 142/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn – 9 C 177/00 – wird auf seine Kosen als unzulässig verworfen.
Streitwert für die Berufung: 5.060,03 DM.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§§ 519 III Nr. 2, 519 b I ZPO).
3I.
4Gemäß § 519 I ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Gemäß § 519 III Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung u.a. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
5Die Berufungsbegründung hat den Zweck, den Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens zu umgrenzen. Das Gericht und der Berufungsbeklagte sollen erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH NJW 1990, 427, 429; NJW-RR 1991, 1340; NJW 1994, 2289, 2290).
6Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sowie auch nach der in der Literatur vertretenen Auffassung ist es daher erforderlich, dass die Berufungsbegründung konkret auf den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen Gründen das Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll (BGH NJW 1997, 1788; BGH NJW 1997, 1309; Gummer in Zöller § 519 Rn 35; Albers in Baumbach/Lauterbach § 519 Rn 23; Grunski in Stein/Jonas § 519 Rn. 34, jeweils mit weitern Nachweisen). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht (BGH NJW 1997, 1788; Albers a.a.O.).
7Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das erstinstanzliche Urteil unrichtig sein soll. Die Berufungsbegründung enthält keine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Amtsgerichts, so dass nicht ersichtlich ist, warum es unrichtig sein soll. Die Berufungsbegründung enthält im wesentlichen die – nicht ausreichende – Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers. Durch den Beweisantrag der "Parteivernehmung" wird die Berufung auch nicht in zulässiger Form auf ein neues Beweismittel gestützt. Die bloße Beantragung der "Parteivernehmung" lässt nicht erkennen, welche Person zu vernehmen ist. Zudem wird nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen bewiesen werden sollen und inwiefern dies zu einer von dem amtsgerichtlichen Urteil abweichenden Beurteilung führen soll.
8Gemäß § 519a I S. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Da aus den dargelegten Gründen eine hinreichende Begründung nicht vorliegt, war die Berufung gemäß § 519b I S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
9II.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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Referenzen
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