Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 142/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn – 9 C 177/00 – wird auf seine Kosen als unzulässig verworfen.

Streitwert für die Berufung: 5.060,03 DM.


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