Urteil vom Landgericht Duisburg - 2 O 198/00

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 12.02.2001 wird aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.802,24 Euro (= 17.215,69 DM nebst 4 % Zinsen aus je 2.026,76 Euro = 3.964,00 DM) seit dem 03.12.1999 und dem 03.01.2000 sowie 4 % Zinsen aus je 766,94 Euro (= 1.500,00 DM) seit dem 03.02.2000, 03.03.2000 und 03.04.2000 sowie 4 % Zinsen aus 2.447,91 Euro (= 4.787,69 DM) seit dem 19.04.2000 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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