Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 61/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Zwischen-

verfügung vom 20.09.2001 wird das Amtsgericht Oberhausen ange-

wiesen, für den Fortgang des Verfahrens von einer vormundschaftlichen

Genehmigung der Grundschuldbestellung entsprechend der Urkunde

des Notars vom 22.06.2001 - UR-Nr. 134/2001 - auszugehen.

Beschwerdewert: 150,00 EUR.


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