Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 307/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des

Amtsgerichts Duisburg vom 06.09.2002 (Az. 35 II 35/02.WEG) abgeändert

und der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sind von den Antragstellern zu

tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz: 1.483,02 EUR.


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