Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 S 378/02
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.10.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 52 C 2518/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung ist zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.).
3I.
4Eine Berufungsschrift ist gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 519 Abs. 4 ZPO durch den Prozessbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig zu unterschreiben. Dabei muss es sich vom äußeren Erscheinungsbild um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen; die Abzeichnung mit einer sog. Paraphe, bei der offenbleibt, ob eine endgültige Erklärung gewollt ist, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 1999, 60 f.). Diesen Anforderungen genügt das Schriftzeichen unter der Berufungsschrift. Die Kammer hat dabei eine Abwägung unter Beachtung aller Umstände, auch des bisherigen Prozessverlaufs und der dort vorliegenden "Unterschriften" dieses Absenders, vorgenommen. Jede "Unterschrift" des Rechtsanwalts (Klageerwiderung, EB, ...) sieht aus wie die unter der Berufunggsschrift: Es handelt sich um den Großbuchstaben F und eine sich anschließende Schlangenlinie, die zunächst am Boden verläuft und dann einen Aufschwung erhält. Damit hat der Prozessbevollmächtigte bislang - bis auf die Berufungserwiderung - unbeanstandet sowohl von Seiten des Gerichts auch als der Gegenseite unterzeichnet. Es kann aus der Unterschrift im Rahmen einer Gesamtschau noch herausgelesen werden, dass damit ein eindeutig beabsichtigter voller Namenszug beabsichtigt ist, auch wenn nur ein Buchstabe von 12 Buchstaben lesbar ist. Denn es liegt nicht nur eine bloße Schlangenlinie oder nur ein Anfangsbuchstabe vor. Die sich an den Anfangsbuchstaben anschließende Schlangenlinie verdeutlicht noch so gerade, dass der volle Name gewollt ist.
5II.
6Die Berufung ist unbegründet.
71.
8Soweit der Beklagte rügt, dass das Amtsgericht bei der mündlichen Verhandlung erklärt habe, eine ordentliche Kündigung durchgreifen zu lassen und deshalb keine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 30.8.2002 beantragt worden sei, hätte vorgetragen werden müssen, was im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erwidert worden wäre und zu welcher abweichenden Beurteilung durch das Amtsgericht dieser Vortrag hätte führen müssen. Daran fehlt es jedoch in der Berufungsbegründung.
92.
10Das Amtsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Verbote des § 11 Ziff. 12 und 13 AGBG a. F. keine Anwendung finden.
11a)
12Zwar sind die Verbote des § 11 AGBG a. F., die Konkretisierungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG a. F. sind, auch im Verkehr zwischen Unternehmern zu beachten. Wegen der besonderen Gegebenheiten des Verkehrs zwischen Unternehmern sind aber die Interessen der Beteiligten eigenständig zu beurteilen. Aus den Verhältnissen des Verkehrs zwischen Unternehmern kann sich ergeben, dass Rechtsgedanken oder Rechte, die bei Verbrauchergeschäften wesentlich sind, im Verkehr zwischen Unternehmern einen anderen Stellenwert haben. Überdies kann der Verwender dartun, dass im Ergebnis keine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils vorliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 35).
13b)
14Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Unternehmer gemäß §§ 24 AGBG a. F., 14 BGB. Denn gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer auch jede natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auch Freiberufler sind Unternehmer (vgl. Palandt-Heinreichs, § 14, Rn. 2). Der Beklagte, der eine Zahnarztpraxis betreibt und in dieser Funktion den Vertrag abgeschlossen hat, ist deshalb als Unternehmer zu behandeln und nicht als Endverbraucher. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Betreiben einer Zahnarztpraxis regelmäßig und dauerhaft wirtschaftliche Entscheidungen mit sich bringt.
15c)
16Im Rahmen einer eigenständigen Beurteilung der Interessen der Parteien ergibt sich, dass zum einen das Verbot in § 11 Nr. 13 AGBG a. F. nicht in Bezug auf § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen greift. Dabei ist darauf abzustellen, ob der Wechsel des Vertragspartners berechtigte Interessen des anderen Teils beeinträchtigt. Das ist in der Regel zu bejahen, vor allem dann, wenn es auf Zuverlässigkeit und Solvenz des Partners ankommt oder wenn mit dem Partnerwechsel eine Änderung der Vertragsdurchführung verbunden ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 11 AGBG, Rn. 86 a). Vorliegend sind berechtigte Interessen des Beklagten nicht beeinträchtigt worden. Insbesondere ist die neben der Klägerin weiterhin für die Serviceleistungen und technischen Leistungen verantwortlich geblieben. Gerade diese sind jedoch nach Zurverfügungstellung der Geräte und entsprechender Einrichtung für den Beklagten wesentlich gewesen. Auf die Solvenz des Partners ist es nicht in besonderem Maße angekommen, da von ihm keine Zahlungen zu erbringen gewesen sind.
17d)
18Zum anderen greift das Verbot in § 11 Nr. 12 a AGBG a. F.(keine über zwei Jahre hinausgehende Laufzeit) nicht in Bezug auf § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Laufzeit 48 Monate). Die formularmäßige Laufzeitregelung von 48 Monaten ist angemessen und stellt keine zu starke Belastung des Beklagten verbunden mit einer Einschränkung seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit dar. Die auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittene Nr. 12 kann für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern nicht übernommen werden. Welche Bindungsfristen mit § 9 Abs. 1 AGBG a. F. vereinbar sind, hängt vor allem vom Umfang der Investionen des Verwenders und seinen Leistungen für den anderen Teil ab (vgl. Palandt-Heinrichs, § 11 AGBG, Rn. 83). Durch eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 148,27 Euro für vier Jahre wird die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Beklagten nicht spürbar eingeschränkt. Auch ist ein Zeitraum von vier Jahren für eine Zahnarztpraxis überschaubar und planbar, wenn es insbesondere um geringe monatliche Verpflichtungen geht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass infolge der vereinbarten Dienstleistungen bei der Klägerin ständig Personalvorhaltekosten etc. anfallen.
193.
20Das Amtsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass der Beklagte den Vertrag vom 06.06.2001 nicht fristlos kündigen konnte, da er kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Vertragsablauf nicht zugemutet werden kann (vgl. § 626 Abs. 1 BGB). Solche Tatsachen sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben.
21Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass neben der Internetpräsenz durch die Internet-Web-Seite u. a. auch der Zugang zum Internet inkl. e-mail-Adresse, die Nutzung der technischen Hotline, eine Schulung, Wartung und die Lieferung und Zurverfügungstellung der Geräte geschuldet gewesen ist. Geeignete Unterlagen für die Internet-Web-Seite sind von dem Beklagten zur Verfügung zu stellen gewesen. Dieser ist mithin auch für seine orthographischen Fehler verantwortlich gewesen. Welche Veränderungen darüber hinaus von dem Beklagten gewünscht gewesen sind, lässt sich dem Schriftsatz vom 1.10.2001 nicht entnehmen.
22Auch ein einmaliges Wegbrechen eines Teils der Web-Seite führt nicht dazu, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird.
23Soweit der Beklagte nunmehr auch rügt, dass sich die in keinster Form mehr mit dem Beklagten zusammengesetzt habe, um eine Optimierung der Website oder eine Aktualisierung zu erörtern oder Optimierungsvorschläge zur Gestaltung zu unterbreiten, ist auf § 3 Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen, wonach das Partnerunternehmen (der Beklagte) die Aktualisierung unter Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen rechtzeitig zu beantragen hat.
244.
25Auch hinsichtlich der Problematik der Anfechtung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.
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