Urteil vom Landgericht Duisburg - 24 O 137/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.024,99 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41 % und die Beklagte
59 %.
Das Urteil ist, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00
Euro, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Be-
klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,- Euro abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Als Sicherheiten sind Bankbürgschaften zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen einer Promotion-Aktion für das Produkt der Firma .
3hatte den entsprechenden Auftrag eine Firma erteilt, die die Klägerin als Unterbeauftragte eingeschaltet hat. Ob es sich dabei um die Beklagte gehandelt hat, oder ob diese ggf. für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag haftet, ist streitig.
4Die Klägerin bot mit Schreiben vom 14.02.2002 der GmbH in Langenfeld,
5zu Händen eines Herrn , die Schulung für eine entsprechende Promotion-Aktion an. Wegen des Inhalts des Angebots wird auf Blatt K 1 und K 2 der Anlagen verwiesen. Dieses Angebot wurde mit einem etwas verringerten Stundensatz angenommen, die Schulung durchgeführt und bezahlt.
6Dabei war unter anderem ein mit anwesend, der die Belange der Firma vertrat. Es gab dort Schulungsunterlagen, die vorliegen und für deren Inhalt auf Blatt 63 bis 84 der Akte Bezug genommen wird. Es enthielt unter anderem Ausführungen für Aktionsfahrzeuge, bei denen offenbar solche gemeint waren, die den Promotern zur Verfügung gestellt wurden. Die Schulungsunterlagen sahen für solche Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches vor.
7Mit einem Schreiben vom 23.4.2002 bot die Klägerin der zu Händen des Herrn mit der Anschrift in Langenfeld die Durchführung der vorgenannten Promotion an. Ausgeführt werden sollte diese vor allem durch freiberufliche Promoterinnen, die ihrerseits die Kosten der Klägerin in Rechnung stellten. In dem Angebot heißt es, dass von einem Einsatz vor Ort von neun Stunden mit einer Stunde Pause auszugehen ist zu einem Pauschalpreis von 138,- Euro. In diesen Pauschale war eine Fahrleistung von 100 Kilometern und einer Stunde Fahrzeit enthalten. Reisekosten im Übrigen waren mit 0,40 Euro je Kilometer angegeben. Daneben waren für die Fahrzeiten 15,- Euro je Stunde und für Überstunden Stundensätze festgelegt, sowie Regelungen für Übernachtungskosten. Auch hieß es, dass die Termine vier bis sechs Wochen vorher bekannt zu geben seien, da sonst Mehrkosten anfallen würden. Wegen des Inhalts des Angebots im einzelnen wird auf Blatt K 3 und K 4 der Akte Bezug genommen.
8Schließlich war dort eine Vorausrechnung für etwa die Hälfte der Termine vorgesehen. Diese wurde von der Klägerin an die GmbH zu Händen des unter der Anschrift unter dem 2.5.2002 erteilt. Es waren 100 Einsatztage vorausberechnet mit 16.008,- Euro. Wegen des Inhalts der Rechnung wird auf Blatt K 5 der Anlagen Bezug genommen. Diese Rechnung wurde am 13.5.2002 bezahlt.
9Schon unter dem 24.04.2002 hatte die Klägerin die erste Rechnung über die erbrachten Leistungen erteilt über 4.493,82 Euro. Dieser Rechnung lag, wie auch allen weiteren Rechnungen, eine Aufteilung über die abgerechneten Orte bei, in der der Name der Promoterin, der Termin, die Anzahl der Tage, die Kilometerleistung und die Nebenkosten angegeben waren. Dabei hatte die Klägerin bei der Kilometerleistung laut Tabelle jeweils von den tatsächlich von den Promoterinnen berechneten Kilometern jeweils 100 km und von den gefahrenen Stunden jeweils eine Stunde abgezogen. Beispielhaft wird für diese Rechnung auf Blatt K 6 und K 7 der Anlagen verwiesen.
10Auch in der Folgezeit erteilte sie zahlreiche Rechnungen wegen dieser Leistungen. Wie bei der Rechnung vom 24.4.2002 wurden je Tag die vereinbarten 138,- Euro, je Fahrstunde 15,- Euro, je Kilometer 0,40 Euro angesetzt. Es lagen jeweils die Listen der Einsätze bei.
11Alle diese Rechnungen einschließlich der vom 24.4.2002 waren an die Anschrift
12in gerichtet, zunächst vor allem noch unter Benennung von
13, die späteren unter Benennung von . Wegen dieser gesamten Rechnungen wird auf Blatt K 6 bis K 59 der Anlagen Bezug genommen. Die Gesamtsumme dieser Rechnungen betrug 173.233,41 Euro.
14Die Beklagte glich die Rechnungen vom 24.4.2002 über 4.493,82 Euro, vom 2.5.2002 über 11.774,37 Euro, vom 26.5.2002 über 1.570,84 Euro, vom 16. Mai 2002 über 10.555,50 Euro und über 11.221,84 Euro aus. Insgesamt zahlte die Beklagte auf die Forderungen der Klägerin 78.803,47 Euro.
15Die Klägerin überarbeitete später die Rechnungen und kürzte sie teilweise. Für den Inhalt dieser überarbeiteten Rechnungen unter dem Datum des 25.9.2002 wird auf Blatt K 60 bis K 87 der Anlagen sowie Blatt 203 bis 230 der Akte Bezug genommen. Danach belief sich die gesamte Rechnungssumme auf 154.761,47 Euro. Aufgrund der Zahlung von 78.803,47 Euro waren noch 75.958,- Euro offen.
16Die Klägerin hat Ansprüche abgetreten an einzelne Promoterinnen, und zwar
176.157,02 Euro an
181.804,76 Euro an
1910.053,45 Euro an
20314,14 Euro an
21582,86 Euro an
224.981,62 Euro an und
231.294,14 Euro an .
24Den Restbetrag von 50.770,01 Euro macht sie mit der am 25.10.2002 zugestellten Klage geltend.
25Bei den Promotions stand den einzelnen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen diverses Material zur Verfügung. Dabei handelte es sich um einen Stand in Form einer Flasche, ein Probenset, Glückspielkarten mit Halter und eine "Dienstkleidung".
26Es gab zu dem Zeitpunkt der Angebote eine GmbH Messe-Konzeption und
27-Realisation mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im dortigen Handelsregister unter HRB . Die Gesellschaft wurde dort am 13.9.2001 eingetragen.
28Geschäftsführer war bis zum 3.9.2002 . Am 13.11.2002 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
29Erstmals am 15.4.2002 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB
30die eingetragen, mit dem Sitz in Dinslaken und dem Geschäftsführer .
31Dabei handelt es sich um das hier beklagte Unternehmen. Der Gesellschaftsvertrag liegt vor. Auf Blatt 96 bis 116 der Akte wird Bezug genommen.
32Nachdem weitere Zahlungen auf die Rechnungen nicht erfolgten, kam es zu diversen Telefongesprächen und Schriftwechsel zwischen der Klägerin und .
33So schrieb die Beklagte auf ihren Briefbogen und unter Benennung ihres Geschäftsführers als Briefschreiber am 12.7.2002 an die Klägerin und erklärt dort, es habe mit dem Kunden die Rechnungsprüfung stattgefunden. In der Folge des Schreibens sind dann mehrere Punkte aufgelistet, die beanstandet werden. Unterschrieben hat der Geschäftsführer der Beklagten. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 31 bis 36 der Akte Bezug genommen.
34Es liegt der Ausdruck eines e-mails vor, dass als Absender den Geschäftsführer der Beklagten angibt. Dort heißt es, dass die fälligen Rechnungen der Klägerin alsbald beglichen würden. Auf Blatt 37 der Akte wird verwiesen.
35Am 17.7.2002 richtete die Beklagte ein Fax an die Klägerin, in dem sie erklärt, dass die Klägerin ihre Vertragspartnerin sei und nicht die einzelnen Promoterinnen. Daher müsse die Klägerin dafür Sorge tragen, dass die einzelnen Ausstattungsteile an die Beklagte zurück gelangen würden. Auch dieses Schreiben hat der Geschäftsführer
36der Beklagten unterschrieben. Auf Blatt 121 der Akte wird Bezug genommen.
37Auch die Promoterinnen wandten sich aufgrund der abgetretenen Ansprüche an die Beklagte. An die Promoterin schrieb die Beklagte mit Schreiben vom 30.9.2002 und bezeichnete sich darin ausdrücklich als Vertragspartnerin der Klägerin für die fragliche Aktion. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 46 und 47 der Akte Bezug genommen.
38Die Klägerin behauptet,
39es habe zwar keine schriftliche Bestätigung ihres Angebots gegeben, dieses sei aber bei Annahme auch nicht üblich gewesen. Eine Annahme sei hier aber, wie die Ausführung der Aufgabe zeige, erfolgt.
40Der Kilometersatz sei gegenüber früheren gemeinsamen Projekten höher gewesen. Darüber habe sie mit auch gesprochen und Einverständnis herbeigeführt.
41Ansonsten habe sie nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Die berechneten Kilometer seien angefallen ebenso die Stunden, Einsatztage und Nebenkosten. Sie habe die Belege und Abrechnungen der Promoterinnen der Beklagten sämtlich überlassen, was sich schon daran zeige, dass diese in ihrem Schreiben darauf eingehe und sie auch an Frau von weitergeleitet habe.
42In den überarbeiteten Rechnungen seien die abgerechneten Kilometer und Stunden im Vergleich zu den ersten Rechnungen gekürzt und lägen damit jedenfalls hinsichtlich der Kilometer unter dem, was die Beklagte selbst für angemessen erachte. Diese Rechnungen seien insgesamt richtig.
43Die Klägerin beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.770,01 Euro nebst 5 % Zinsen
45über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2002 zu zahlen.
46Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte macht vor allem geltend, dass sie nicht Vertragspartner der Klägerin sei, sondern die im Handelsregister von Düsseldorf eingetragene GmbH. Es gebe zwischen den beiden Gesellschaften keinen Zusammenhang. Auch habe ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter nur der alten bei der buchhalterischen Abwicklung geholfen und versucht, deren Aufträge weiter zu führen. Das sei in Bezug auf aber gescheitert.
49Sie wisse naturgemäß nichts über die Vereinbarungen der Klägerin mit , geht aber davon aus, dass die Abrechnungssätze des Handouts und der Schulung gelten sollten. Insbesondere bestreite sie, dass die bei der Klägerin üblichen Sätze gelten sollten. Dann seien zu hohe Kilometersätze angesetzt.
50Die Klägerin rechne betrügerisch ab.
51Das ergebe sich zum einen daraus, dass sie, die Beklagte, anhand eines Routenplaners die angeblich gefahrenen Kilometer und verbrauchten Stunden geprüft habe. Sie sei, wie sich aus der insgesamt vorgelegten Liste ergebe, auf maximal 103.254 Kilometer und 1307 Stunden 23 Minuten gekommen. Für letztere habe sie die denkbaren Durchschnittsgeschwindigkeiten festgelegt. Die dabei gewählten Geschwindigkeiten führt sie im einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 24.3.2003 aus, Blatt 186 der Akte.
52Es ergebe sich zum anderen aus den Abrechnungen der für die Aktion eingesetzten Kraft . Diese habe an die Klägerin weniger Kilometer und Stunden abgerechnet, als diese dann ihr, der Beklagten, gegenüber eingesetzt habe. Wegen der Abrechnungen der Frau wird auf Blatt 188 bis 191 der Akte Bezug genommen.
53Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, auch soweit darauf in den Entscheidungsgründen nicht mehr eingegangen wird.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55Es ist zunächst festzustellen, dass die Kläger gerichtet ist gegen die im Rubrum bezeichnete Gesellschaft. Soweit die Klägerin erst im Termin vom 1.7.2003 die Firmenbezeichnung der Beklagten vollständig angegeben hat, liegt darin lediglich eine Rubrumsberichtigung und keine Klageänderung. Die Beklagte war durch die Adresse und Benennung des richtigen Geschäftsführers eindeutig bezeichnet und hat sich selbst, wie die Schriftsätze eindeutig zeigen, als die gemeinte Beklagte angesehen und verstanden hat.
56Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Vertrages übe die Werbeaktion für das Produkt der Firma noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe des zugesprochenen Betrages von 30.024,99 Euro zu.
57Die Klägerin kann den Anspruch gegen die Beklagte geltend machen.
58Allerdings ist der ursprüngliche Vertrag über diese Leistung nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und der mit Eintragung im Handelsregister Düsseldorf zustande gekommen. Das entsprechende Angebot der Klägerin vom 23.4.2002 war an die in Langenfeld zu Händen des Herrn gerichtet. Die jetzige Beklagte hatte nie ihren Geschäftssitz in Langenfeld, wohl aber die . Der namentlich benannte war Geschäftsführer jener anderen . In der Geschäftsführung der jetzigen Beklagten ist er hingegen nicht tätig gewesen. Schließlich sind die Vorbesprechungen und Abstimmungen des Vertragsinhalts - wie etwa die Kilometerpauschale - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mit Herrn geführt worden. Demgegenüber gibt es keine Indizien für einen Kontakt mit der Beklagten zu dieser Zeit. Nimmt man all diese Anhaltspunkte zusammen, so ist von einem Vertragsschluss mit der in Langenfeld auszugehen.
59Jedoch ist die Beklagte in diesen Vertrag anstelle der ursprünglichen Vertragspartnerin eingetreten, und zwar mit Zustimmung der Klägerin.
60Eine konkludente Erklärung der Beklagten über einen solchen Eintritt in den Vertrag liegt mit den diversen Schreiben zu dessen Abwicklung vor. Die Beklagte ist in diesem Schreiben mehrmals ausdrücklich sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber Dritten als Vertragspartnerin der Klägerin aus eben diesem Vertrag aufgetreten. So hat sie insbesondere in dem Schreiben vom 17.7.2002 ausdrücklich ausgesprochen, dass die Klägerin ihre, der Beklagten, der Vertragspartnerin sei. Dies zeigt, dass sie sich selbst als eine Partnerin dieses Vertrages ansah und dies auch der Klägerin gegenüber so vertrat. Nicht ausdrücklich, aber sinngemäß kommt dieselbe Haltung auch schon in dem Schreiben vom 12.7.2003 zum Ausdruck, in dem sich die Beklagte mit der Abrechnung befaßt und im übrigen am Ende des Schreibens von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen spricht. Dies kommt nur bei einer Stellung als Vertragspartner in Frage. Gegenüber der als Promoterin tätig gewordenen hat sich die Beklagte ausdrücklich als Vertragspartnerin der Klägerin bezeichnet. Insbesondere hat sie letztlich mit der Firma die Leistungen abgerechnet, ist also auch dort anstelle der anderen mit Sitz in Langenfeld in das Vertragsverhältnis eingestiegen.
61Die Klägerin hat den Eintritt der Beklagten in das Vertragsverhältnis anstelle der akzeptiert. Dies ist in den vorgerichtlichen Verhandlungen mit den Zahlungsaufforderungen gegenüber der Beklagten und letztendlich auch in der Klageerhebung gegen die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gekommen.
62Die Klägerin kann nach Wertung der Kammer noch den jetzt zugesprochenen Betrag verlangen.
63Dabei ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die angesetzten Abrechnungsbeiträge nicht mehr streitig sind. Sie sind auch dem Angebot der Klägerin zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Preise Diskussionsgegenstand zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern waren, gibt es nicht. Soweit die Beklagte hier etwas mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies unzulässig, weil sie sich bei dem unstreitig über längere Zeit in ihrer Betriebsstätte tätigen hätte näher informieren können und müssen. Gerade unter dem Aspekt des Eintritts in den Vertrag musste sie sich insoweit kundig machen und durfte sich nicht auf fehlende Beteiligung an den Gesprächen berufen.
64Die Kammer hat dann als Grundlage der Berechnung zunächst die Zusammenstellung gewählt, die die Klägerin über die nachgebesserten Rechnungen mit Schriftsatz vom 16.5.2003 vorgelegt hat, Blatt 202 der Akte. Sie ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin an dieser Berechnung Abstriche gefallen lassen muss.
65Diese betreffen zum einen die angerechneten Kilometer. Hier ist zu berücksichtigen, dass je Einsatz bereits eine Strecke von 100 Kilometern mit der Pauschale abgedeckt war und nur die darüber hinaus gefahrenen Strecken abgerechnet werden konnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin dies ordnungsgemäß getan hat. Dazu stützt sich die Kammer auf zwei Anhaltspunkte.
66Zum einen kommt die Klägerin in ihren korrigierten Rechnungen noch auf eine Wegstrecke von 96.004 Kilometern und beruft sich hierzu darauf, dass die Beklagte selbst eine angemessene Strecke von 103.254 Kilometern ermittelt habe. Jedoch hat die
67Beklagte hierbei erkennbar noch nicht die Strecken abgezogen, die in der Pauschale enthalten sind. Dies macht aber eine beträchtliche Menge aus. Die Klägerin rechnet 453 Einsatztage ab. Selbst wenn an jedem Tag nur ein Einsatz durchgeführt wurde, der abgerechnet worden ist, kommt man auch eine abzuziehende, weil schon abgegoltene Menge von 45300 Kilometern. Rechnet man dies zu der von der Klägerin abgerechneten Menge hinzu, weil man den ordnungsgemäßen Abzug annimmt, so kommt man auf gefahrene 141.304 Kilometer und damit doch deutlich mehr als die nach der Routenplanung erforderliche Strecke.
68Zum anderen haben zumindest die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen der gezeigt, dass die Klägerin mitnichten von den Kilometerleistungen der Promoterinnen Abzüge gemacht hat, sondern sie hat im Gegenteil mehr abgerechnet, wenn auch nicht so viel wie die Beklagte vorträgt.
69Daher hält die Kammer bei der abgerechneten Kilometerleistung einen Abzug für gerechtfertigt. Diesen hat die Kammer wie folgt berechnet:
70Ausgangsbasis ist die von der Beklagten als laut Routenplaner als erforderlich anzusehende Kilometerleistung von zusammen 103.254 Kilometern. Hierauf hat die Kammer 10 % aufgeschlagen, da es bei der tatsächlichen Ausführung der Fahrten durch Baustellen und andere Umstände immer zu leichtem Mehraufwand kommen kann. Rechnet man diese 10 % = 10.325,4 Kilometer hinzu, so kommt man auf eine Menge von 113.579,40 Kilometern.
71Hiervon hat die Kammer sodann für jeden Arbeitstag 100 Kilometer abgezogen. Dabei ist sie zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die Kilometerpauschale je Tag nur einmal abgezogen werden muss. Bei 453 Tagen sind dies 45300 Kilometer. Zieht man diese ab, verbleiben abrechnungsfähige 68.279,40 Kilometer.
72Diese sind nun ins Verhältnis zu setzen zu der abgerechneten Menge, um den Abzug zu ermitteln. Die Klägerin hat 96004 Kilometer angesetzt. Berechtigt sind 68.279,40 Kilometer. Abzuziehen sind also von der Rechnung der Klägerin 27.721,60 Kilometer.
73Je Kilometer sind 0,40 Euro anzusetzen. Das ergibt einen Nettobetrag von 11.088,64 Euro = brutto 12.862,82 Euro.
74Ein weiterer Abzug ist bei den abgerechneten Stunden für Fahrzeiten vorzunehmen. Hier ist nämlich wiederum zweifelhaft, ob die Klägerin bei den von ihr angesetzten 1.423,95 Stunden den vertraglichen Abzug von je einer Stunde je Einsatz tatsächlich vorgenommen hat. Das Gericht stützt seine Bedenken hierzu wiederum auf die Abrechnungen der , die niedriger lagen als das, was die Klägerin der Beklagten berechnet hatte. Die späteren Kürzungen lassen nicht erkennen, dass der vertragliche Abzug ordentlich erfasst war.
75Die Kammer ist hier bei der Berechnung des Abzugs allerdings der Ansicht, dass Ausgangspunkt die von der Klägerin selbst angesetzte Stundenzahl ist. Es ist nicht auf die Berechnungen der Beklagten zurückzugreifen. Diese geht nämlich, wie ihr Schriftsatz vom 24.3.2003 zeigt, von zu schnellen Durchschnittsgeschwindigkeiten aus. Diese sind, und das kann die Kammer aus eigener Erfahrung, nicht zu erzielen, insbesondere nicht in dichterem Verkehr.
76Von den von der Klägerin angesetzten Stunden ist sodann für jeden Einsatztag eine Stunde abzuziehen, wobei die Kammer wiederum zu deren Gunsten von einem Einsatz je Tag ausgegangen ist. Damit sind 453 Stunden zuviel berechnet.
77Je Stunde sind 15,- Euro anzusetzen. Das ergibt einen Abzug von 6.795,- Euro netto = 7.882,20 Euro brutto.
78Zieht man diese beiden Beträge von 12.862,82 Euro und 7.882,20 Euro von der Klageforderung ab, so ergibt sich die zugesprochene Summe von 30.024,99 Euro.
79Zinsen kann die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen, denn die früheren Rechnungen waren - auch nach ihrem eigenen Vortrag - nicht richtig und daher nicht geeignet, eine frühere Fälligkeit, geschweige denn Verzug zu begründen.
80Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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