Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 345/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - 27 C 297/99 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 395,33 EUR (773,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1999 zu zahlen.II.Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

1. in der von der Beklagten im Haus Mülheim/Ruhr im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss rechts bewohnten Wohnung die Feuchtigkeitserscheinungen auf dem Erkerboden im Schlafzimmer zu beseitigen,

2. in der von der Beklagten im Haus Mülheim an der Ruhr, im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss rechts bewohnten Wohnung nachfolgende Mängel zu beseitigen:

- Schlafzimmer (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen, Verfärbungen im Anschluss von Giebelwand und Dachschrägen, Giebelwand und Drempel;

- Schlafzimmer (Dachgeschoss): Fußboden, Verfärbungen des Teppichbodens am Spalt zwischen Bodenbelag und Fußleiste;

- Schlafzimmer (Dachgeschoss): Fußboden, schlierenförmige Verfärbungen des Teppichbodens unterhalb der Vorhänge im Bereich des Erkers;

- Galerie (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen, Verfärbungen im Anschluss von Giebelwand und Dachschräge, Giebelwand und Drempel; Verfärbungen der Tapete im Bereich der Fugen des Mauerwerks an der gesamten Giebelwandfläche;

- Galerie (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen über Zugangstür zum Schlafzimmer;

- Galerie (Dachgeschoss): Wand- und Deckenflächen über Wohnungstür (Notausgang);

- Galerie (Dachgeschoss): Fußboden, Verfärbungen des Teppichbodens am Spalt zwischen Bodenbelag und Fußleiste (Südostecke) unter Dachschrägen;

- Galerie (Dachgeschoss): schlierenförmige Verfärbungen des Teppichbodens unter dem Sofa;

- Galerie (Dachgeschoss): Verfärbungen des Teppichbodens am Spalt zwischen Türrahmen Wohnungstür (Notausgang) und Fußleiste;

- Wohnzimmer (1. Obergeschoss): Wand- und Deckenfläche in der Südostecke (unter der Galerie);

- Wohnzimmer (1. Obergeschoss): Kantenbereich (Ost/ Nordost) zwischen Wand und Dachschräge.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte.


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