Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 231/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3), 4), 6), 7) und8) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 09.07.2002- 30 II 12/02 - abgeändert.Der Antrag der Beteiligen zu 1) vom 30.01.2002, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.01.2002 zu Top 4 für ungültig zu er-klären, wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen sämliche Gerichtskosten des Rechtsstreits; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Beschwerdewert: bis 3.000,-- EUR.
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G r ü n d e :
2(1.) Die Beteiligten zu 1) - 7) bilden die oben angeführte Wohnungseigentümerge-
3meinschaft.
4In der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer
5mehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6), der dies schon in
6der Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei auf dem gemeinschaftlichen
7Grundstück zu stehende Birken zu fällen.
8Die Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.
9Sie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken
10zu fällen, da sie die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6)
11nicht wesentlich beeinträchtigten. Sie führten auch nicht zu einer "Verschat-
12tung" der Wohnung und des Balkons des Beteiligten zu 6), denn auf seine
13Wohnung falle erst ab spätem Nachmittag Sonne.
14Die Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) haben angegeben, die groß
15gewachsenen Birken führten zu einer massiven Verschattung der Westseite
16des Gebäudes. Eine Genehmigung der Gemeinde zu Fällung der Birken
17liege vor. Der Beschluss entspreche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung.
18Das Amtsgericht hat nach Augenscheinnahme dem Antrag stattgegeben. Auf
19die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) hat die erken-
20nende Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag
21zurückgewiesen.
22Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller hin hat das Oberlandesgericht
23durch Beschluss vom 30. April 2003 diesen Beschluss aufgehoben
24und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kos-
25ten des dritten Rechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen.
26Am 24.09.2003 hat die Kammer das Grundstück in Augenschein genommen.
27Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
28Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
29(2.) Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) sowie 6) und 7) hat in der
30Sache Erfolg (§§ 14, 21, 22 WEG).
31(a) Nach Augenscheinseinnahme ist die Kammer der Ansicht, daß - vgl. insoweit
32Fragestellung in dem erwähnten Beschluss des OLG, dort Bl. 5 - eine bau-
33liche Veränderung nicht vorliegt.
34Die beiden hier streitigen Bäume beeinflussen die gärtnerische Gestaltung
35des Grundstücks nicht so nachhaltig, daß ihre Beseitigung den Charakter der
36Außenanlage deutlich verändern würde".
37Zur Begründung insoweit wird zunächst auf die im Protokoll vom 24.09.2003
38festgestellten Fakten verwiesen.
39Weiter ist anzumerken:
40Daß die Birken, vom Garten her in Augenschein genommen, "wie Säulen"
41wirken, ändert nichts daran, daß der Gesamtcharakter der Gartenanlage
42nicht negativ beeinträchtigt würde, wenn zwei nebeneinander stehende
43Birken - und zwar die beiden in Streit befindlichen - von zehn gefällt werden.
44Überhaupt ist dem Eindruck entgegen zu wirken, die Birken seien aus be-
45stimmten gestalterisch - ästetischen Gesichtspunkten in der gegebenen
46Weise gepflanzt worden. Wie im Protokoll festgestellt, standen die Birken
47nahezu in der selben Größe schon, als das Wohnhaus errichtet wurde. Sie
48stehen sämtlich näher an dem Haus, als die Fotos vermuten lassen. Auch
49der gesamte Garten ist wesentlich kleiner als die Fotos andeuten. Insgesamt
50wirken die Birken in ihrer Massierung nahe der Gartenseite der Wohnungen
51überaus groß und stellen eher ein kleiner Wäldchen dar und sind daher wohl
52eher für den Garten überproportioniert. Einen gestaltenden Akzent setzen
53sie lediglich durch ihr "Darsein"; ein darüber hinausgehender gestalterischer
54Wille ist nicht erkennbar. Es kann insoweit wohl nur festgestellt werden, daß
55die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Errichtung des Wohnhauses
56die Bäume willentlich in dieser Form hat stehen lassen.
57Als Ergebnis ist mithin festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden
58"streitigen" Birken den Charakter der Gartenanlage nicht maßgeblich
59beeinflussen und mithin eine bauliche Veränderung nicht vorliegt, wenn
60sie gefällt werden. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung
61beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WEGer
62in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
63Es ist eine objektivierte Betrachtung notwendig.
64Das subjektive Empfinden eines Eigentümers, seine Ängste und Befürch-
65tungen allein, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Ausreichend ist auch
66nicht die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit einer
67Rechtsbeeinträchtigung (vgl. dazu , 9. Aufl., Rd-Ziff.
68132 zu § 22 WEG m.w.N.).
69Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - vgl. insoweit das erwähn-
70te Protokoll - eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller für den
71Fall das die beiden Birken gefällt werden, nicht ersichtlich ist, da aus ihrem
72Blickwinkel diese beiden Birken derzeit wegen der Stellung der übrigen
73Bäume eher kaum wahrzunehmen sind. Zusätzlich ist in diesem Zusammen-
74hang anzumerken, daß wegen der Lage der Wohnung der Beteiligten zu 1)
75der Licht- und Sonneneinfall dort am größten ist.
76(b) Im Übrigen entspricht der Inhalt des angefochtenen Beschlusses auch ord-
77nungsgemäßer Verwaltung.
78Zum einen steht außer Zweifel, dass eine erhebliche Verschattung der Woh-
79nung des Beteiligten zu 6) - nach - stattfindet.
80Die Lage der Wohnungen bedingt, dass, insbesondere die Wohnung ,
81lediglich wenige Stunden am Nachmittag - je nach Jahreszeit - überhaupt
82Sonneneinfall zulässt. Dass die Sonne tatsächlich den Balkon bzw. die Woh-
83nung bescheint, wird durch die Birken, insbesondere die hier beiden
84streitigen Bäume, erheblich behindert. Von dem Balkon des Beteilgten zu
856) aus stellt sich der in der Nähe befindliche "Birkenwald" nahezu als eine
86grüne Wand dar, die den Horizont weit überwiegend strukturiert und den
87Sonneneinfall erheblich beeinträchtigt.
88Eine Auslichtung oder ein Rückschnitt führte nach Ansicht der Kammer kaum
89zu einer wesentlichen Veränderung zu Gunsten der Bewohner - insbeson-
90dere der Wohnung des Beteiligten zu 6) -. Denn die Kronen der alten und ho-
91hen Bäume greifen ineinander und sind kaum so zu beschneiden, dass hier-
92durch tatsächlich der Lichteinfall merklich verbessert würde. Einer Auslich-
93tung steht auch entgegen, dass die Kronen, die bisher nie beschnitten wur-
94den, erst in einer Höhe von 5 bis 7 m Stammhöhe sich entwickeln und ein
95Rückschnitt bzw. eine Auslichtung dazu führte, dass eine Baumgestaltung
96kaum noch gewährleistet wird und damit eher als durch das Fällen der
97beiden Bäume der Charakter der Außenanlage erheblich beeinträchtigt wird.
98Es ist derzeit schwer nachvollziehbar, weshalb nicht bereits während des
99Baus der Anlage bereits ein teilweises Fällen der Birken in Betracht ge-
100zogen wurde gerade im Hinblick auf die erwähnte erhebliche Verschat-
101tung der Gartenseite.
102( c) Für die Antragstellerin liegen erhebliche Gründe, die gegen ein Fällen
103der Bäume sprechen könnten, nicht vor.
104Ein Blick von dem Balkon der Antragstellerin zeigt - vgl. das erwähnte
105Protokoll -, dass der Wegfall der beiden Birken kaum bemerkt wird und
106die restlichen Bäume weiterhin eine - aus ästhetischen Gründen kaum
107zu beanstandende - Einheit bilden.
108(d) Schließlich hat es nach Ansicht der Kammer auf die Wirksamkeit des ange-
109fochtenen Beschlusses keinen Einfluß, daß die Birken schon seit vielen
110Jahren nahezu die jetzige Höhe erreicht haben.
111Ein Besitzschutz dahingehend, daß sämtliche Bäume auch erhalten werden
112müssen, ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat die
113"Gründungs-WEG" akzeptiert, daß sämtliche Bäume im Garten stehen blei-
114ben. Das kann aber nicht auf Dauer dazu führen, daß hierdurch bedingte er-
115hebliche Beeinträchtigungen des Wohnwertes einer oder mehrerer Einheiten
116nicht zu beachten wären.
117Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf
118die andauernde Verschattung eine Änderung der Situation will, kann sie
119nicht darauf verwiesen werden, jede Änderung müsse "vereinbart", mithin
120einstimmig gefasst werden. Der - dargelegte - fehlende Nachteil für die
121Antragsteller im Hinblick auf die §§ 14, 22 Abs. 1 S. 2 WEG - muß
122vorliegend dazu führen, daß mehrheitlich von der
123Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden kann, die
124beiden den Lichteinfall besonders störenden Birken zu fällen.
125(e) Rechtsmittelbelehrung
126Gegen diese Entscheidung kann die
127sofortige weitere Beschwerde
128eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehr-
129ten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,00 Euro übersteigt.
130Die sofortige Beschwerde ist
131innerhalb einer Frist von zwei Wochen
132die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.
133Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
134auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.
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Referenzen
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