Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 S 206/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.06.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 72 C 1149/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 944,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.