Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 239/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 33 C 1007/03 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2. als Gesamtgläubiger 254,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 215,29 € seit dem 25.10.2002 und aus 39,12 € seit dem 26.05.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage der Kläger zu 2. abgewiesen.

Die Klage der Kläger zu 1., 3. und 4. wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten I. Instanz tragen zu 27 % der Kläger zu 1., zu 23 % der Kläger zu 3., zu 35 % die Kläger zu 4. und zu 6 % die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Kläger zu 2. werden der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Beklagten tragen zu 27 % der Kläger zu 1., zu 23 % der Kläger zu 3. und zu 35 % die Kläger zu 4.. Im übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten I. Instanz nicht statt.

Die Gerichtskosten II. Instanz tragen zu 35 % der Kläger zu 1., zu 31 % der Kläger zu 3., zu 28 % die Kläger zu 4. und zu 6 % die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten II. Instanz der Kläger zu 2. werden der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten II. Instanz der Beklagten tragen zu 35 % der Kläger zu 1., zu 31 % der Kläger zu 3. und zu 28 % die Kläger zu 4.. Im übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten II. Instanz nicht statt.

Streitwert für die I. Instanz: 5.225,25 €

Streitwert für die II. Instanz: 4.037,89 €


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