Urteil vom Landgericht Duisburg - 23 O 22/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 385.231,09 € nebst 5 % Zinsen seit dem 29.10.2003 freizustellen, die gegen sie von der Firma I aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 20.04.2004 - 24 O 123/03 - wegen des Diebstahlschadens einer einer Partie Computerteile auf dem Lkw-Transport von E nach M vom 30.08. bis 02.09.2002 gemäß CMR-Frachtbrief ########## geltend gemacht werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 5 %, die Beklagte trägt 95 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 410.000,-- €. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
LANDGERICHT DUISBURG
2IM NAMEN DES VOLKES
323 O 22/03 |
URTEIL |
Verkündet am 12. Juli 2004 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Ge- schäftsstelle |
T a t b e s t a n d :
5Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Computerteilen auf dem Transport von E nach M/UK in Anspruch.
6Die Firma I, B, Niederlande, beauftragte die Klägerin im August 2002, den Transport durchzuführen. Zwischen der Klägerin und der Firma I existierte eine Vereinbarung vom 01.11.2000, die u.a. Sicherheitsbestimmungen für von der Klägerin durchgeführte Transporte enthielt. Diese sahen vor, dass beladene Trailer nur auf gesichertem eingezäuntem Gelände abgestellt werden dürften.
7Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die Ladung von E zu einem von ihr, der Klägerin, betriebenen Lager in M zu transportieren. Sie hatte der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2001 (Bl. 148 ff. GA) mitgeteilt, dass sie sie künftig mit Transporten für die Firma I beauftragen werde, und auf die Sicherheitsbestimmungen der Firma I Bezug genommen. Die Beklagte hatte mit E-Mail vom 13.12.2001 (Bl. 153 GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Bedenken gegen einige Sicherheitsbestimmungen geltend gemacht.
8Der Fahrer des von der Beklagten eingeschalteten Unterfrachtführers Firma W übernahm die Ladung am 30.08.2002 in E auf einen mit Planen abgedeckten Trailer. Am Samstag, dem 31.08.2002 übernahm in C ein anderer Fahrer den Lkw. Da er erkannte, dass die Ladung aus Computern und Computerteilen bestand, nahm er mit der Einsatzplanung der Beklagten in Schottland Kontakt auf und bat um Weisung, wie er sich zu verhalten habe. Nach längerer Beratung kam die Einsatzplanung zu dem Ergebnis, der Fahrer solle das Fahrzeug über das Wochenende an dem Platz stehen lassen, an dem es sich befand. Es handelte sich um eine öffentliche Straße gegenüber dem Betriebsgelände einer Firma T2; wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, Blatt 157 bis 159 der Akten Bezug genommen. Am Morgen des Folgetages wurde festgestellt, dass die Plane des Trailers auf der dem Betriebsgelände abgewandten Seite aufgeschnitten und ein Teil der Ladung entwendet worden war.
9Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2002 (Bl. 8 GA) zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 385.231,09 € auf. Die Beklagte erhob am 24.10.2002 vor der B2 in B3 Klage gegen die Firma I und die Klägerin mit dem Antrag festzustellen, dass sie wegen des Verlustes der Ladung keinen Schadensersatz schulde. Am 27.05.2003 ging die vorliegende Klage bei dem Landgericht Duisburg ein. Die Firma I nahm die Klägerin mit einer am 28.08.2003 eingereichten Klageschrift vor der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg auf Schadensersatz in Höhe von 385.530,85 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin kündigte mit Schriftsatz vom 04.12.2003 einen Klageabweisungsantrag an und verkündete der Beklagten und der Firma W den Streit; beide traten dem Rechtsstreit auf Seiten der jetzigen Klägerin bei und beantragten, die Klage abzuweisen. Mit am 20.04.2004 verkündetem Urteil verurteilte die 4. Kammer für Handelssachen die Klägerin kostenpflichtig, an die Firma I 385.231,09 € nebst 5 % Zinsen seit dem 29.10.2003 zu zahlen. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, der Diebstahl sei durch eine an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit verursacht worden, weil den besonderen Vereinbarungen zwischen der Firma I und der Klägerin zuwider gehandelt worden sei; dagegen sei es fraglich, ob auch ohne Berücksichtigung dieser Vereinbarungen eine so gravierende Fahrlässigkeit vorliege, dass Artikel 29 CMR eingreife. Die Schadenshöhe sei durch die von der Firma I vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen. Berufung wurde gegen das den Parteien dieses Rechtsstreits jeweils am 28.04.2004 zugestellte Urteil nicht eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten ihr für die Vertretung in dem Rechtsstreit vor der 4. Kammer für Handelssachen 5.364,21 € in Rechnung (Blatt 147 GA).
10Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten die Geltung der Sicherheitsbestimmungen der Firma I, nicht aber der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart. Der Wert der entwendeten Computerteile habe sich auf 385.231,09 € belaufen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen,
131. sie von Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 385.231,09 €
14nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 29.10.2003 freizustellen, die gegen sie von der
15Firma I auf Grund des Urteils des Landgerichts
16Duisburg vom 20.04.2004 (Az.: 24 O 123/03 LG Duisburg) wegen des Dieb-
17stahlschadens an einer Partie Computerteile auf dem Lkw-Transport von
18Duisburg nach M vom 30.08. bis 02.09.2002 gemäß CMR-Frachtbrief
19########## geltend gemacht werden;
202. sie von Kostenansprüchen (Anwalts- und Gerichtskosten) der I aus dem
21Rechtsstreit I gegen U (Az.: 24 O 123/03 LG Duisburg) freizustellen;
223. an sie € 5.304,-- nebst 5 v.H. Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes
23vom 12.05.2004 am 17.05.2004 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg und vertritt die Auffassung, die Anhängigkeit der von ihr bei der B2 in B3 erhobenen Feststellungsklage stehe einer Entscheidung durch das Landgericht Duisburg ebenso entgegen wie die Tatsache, dass Artikel 16 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 73 ff. GA) die Zuständigkeit der B2 in T3 vorsehe. Sie behauptet, auf dem Betriebsgelände der Firma T2, vor dem der Lkw abgestellt worden sei, seien Kameras installiert, die mit der Portiersloge verbunden seien und nicht nur das Betriebsgelände, sondern auch die Straße erfassten; darüberhinaus gäben Bewegungsmelder aufgefangene Bewegungen akustisch über Lautsprecher weiter. Der diensthabende Portier habe am Samstagabend gegen 22.00 Uhr zwei Pkw‘s an dem Fahrzeug der Beklagten vorbeifahren sehen, jedoch nicht festgestellt, dass die Fahrzeuge angehalten hätten. Vorsorglich bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Schaden der Höhe nach.
27Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Rechtsstreits 24 O 123/03 Landgericht Duisburg, auf deren Inhalt verwiesen wird, waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
30I.
31Das Landgericht Duisburg ist gemäß Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Parteien haben einen Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße von Deutschland in das Vereinigte Königreich geschlossen; Ort der Übernahme des Gutes war E.
32Artikel 31 Abs. 2 CMR steht einer Entscheidung durch das Landgericht Duisburg nicht entgegen. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 20.11.2003 - I ZR 294/02 - und – I ZR 102/02 -) an, nach der es sich bei einer negativen Feststellungsklage nicht um ein Verfahren handelt, das die Erhebung einer Leistungsklage gemäß Artikel 31 Abs. 2 CMR hindern könnte. Auf die von den Parteien unterschiedlich beurteilten Fragen, ob es sich bei der B2 B3 um ein für den Streit der Parteien nach Artikel 31 Abs. 1 CMR zuständiges Gericht handelt und ob das Landgericht Duisburg befugt wäre, dies zu prüfen, kommt es daher nicht an.
33Dass die Parteien die Zuständigkeit der B2 in T3 vereinbart hätten, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Die Klägerin bestreitet, dass die Parteien die vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, in ihr Rechtsverhältnis einbezogen hätten. Gleichwohl hat die Beklagte sich auf die nicht unter Beweis gestellte schlichte Behauptung beschränkt, im Rahmen der geschäftlichen Verbindung der Parteien seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden.
34II.
35Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihr durch den Diebstahl der transportierten Computerteile entstandenen Schadens aus Artikel 17 Abs. 1 CMR.
361.
37Unstreitig ist ein Teil des Gutes, das die Beklagte zu transportieren hatte, zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme durch die Unterfrachtführerin und der Ablieferung bei der Klägerin entwendet worden. Dass dies durch Umstände verursacht worden wäre, die der Frachtführer nicht hätte vermeiden können, oder dass sonst einer der gemäß Artikel 17 Abs. 2, 4 CMR einer Haftung der Beklagten entgegenstehenden Ausnahmefälle vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
382.
39Die Beklagte kann sich nicht auf die in Artikel 23 Abs. 3 CMR vorgesehene Haftungsbegrenzung berufen, sondern haftet auf Ersatz des vollen Schadens, weil der eingeschalteten Unterfrachtführerin ein Verschulden zur Last fällt, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleich steht, Artikel 29 CMR. Sie hat nämlich i.S.v. § 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt.
40a)
41Dies steht im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht bereits aufgrund einer Interventionswirkung gem. §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO als Folge der Streitverkündung in dem Rechtsstreit 24 O 123/03 Landgericht Duisburg fest. Die 4. Kammer für Handelssachen hat lediglich darüber entschieden, ob im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Auftraggeberin, der Firma I, die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung gemäß Artikel 29 CMR erfüllt sind, und dies deshalb bejaht, weil die dortigen Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen hatten, dass Fahrzeuge mit Transportgut der Firma I nur auf eingefriedetem Gelände abgestellt werden dürften. Ob auch unabhängig von einer derartigen Vereinbarung eine so gravierende Fahrlässigkeit vorliegt, dass Artikel 29 CMR eingreift, wird in den Entscheidungsgründen ausdrücklich offengelassen und als fraglich bezeichnet.
42b)
43Ob zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits durch das Schreiben der Klägerin vom 08.12.2001 und die E-Mail der Beklagten vom 13.12.2001 eine rechtlich bindende Vereinbarung zustandegekommen ist, dass beladene Lkw‘s ausschließlich auf eingefriedetem Gelände abgestellt werden dürften, kann offenbleiben. Auch wenn dies nicht der Fall ist, hat die Unterfrachtführerin der Beklagten leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt.
44Dass wertvolle Computerteile auf einem über das Wochenende auf einer öffentlichen Straße abgestellten Trailer, der lediglich mit einer Plane abgedeckt ist, einer hohen Diebstahlsgefahr ausgesetzt sind, ist offenkundig. Die Beklagte hat dies in ihrer E-Mail vom 13.12.2001 auch nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, sich an die Sicherheitsbestimmungen der Klägerin halten zu wollen; sie hat lediglich eine abweichende Rechtsauffassung zur Definition ”groben Verschuldens” vertreten. Dem Fahrer der Unterfrachtführerin der Beklagten war die besondere, das stets bestehende allgemeine Diebstahlsrisiko übersteigende Gefahrenlage ebenfalls bewusst. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung im einzelnen darlegt, hat er bei Übernahme des Trailers erkannt, dass es sich um eine relativ wertvolle Ladung handelte, und die Einsatzplanung um Mitteilung gebeten, was geschehen solle.
45Der von der Einsatzplanung bestimmte Abstellplatz gegenüber dem Betriebsgelände der Firma T2 war ersichtlich ungeeignet, einem Diebstahl vorzubeugen. Wie die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos anschaulich illustrieren, stand der Lkw am Rand einer öffentlichen Straße vor der Einfriedung eines gewerblich genutzten Grundstücks; auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand sich Buschwerk. An einem derartigen an Wochenenden üblicherweise wenig frequentierten Ort war es für Diebe relativ leicht und ungefährlich, die Plane aufzuschneiden und die Ladung zu entwenden. Etwa auf dem Betriebsgelände vorhandene Überwachungskameras und Bewegungsmelder waren zu einer nennenswerten Abschreckung nicht geeignet, weil der große, mit einer Plane bedeckte Trailer - wie das vorliegend zu beurteilende Geschehen zeigt - hinreichenden Sichtschutz bot, um von der Fahrbahnseite her unbemerkt vorgehen zu können. Es besteht mithin keine Veranlassung, von der Rechtsprechung abzuweichen, nach der im Regelfall bereits das unbewachte Abstellen eines mit wertvollen Gütern beladenen Lkw‘s auf der Straße für nur wenige Stunden - u.a. für 6 Stunden in einem englischen Industriegebiet - als leichtfertig einzustufen ist (vergleiche die bei Koller, Transportrecht, 4. Auflage, Artikel 29 CMR, Randnummer 4 m. N. genannten Beispiele).
463.
47Der ersatzfähige Schaden der Klägerin besteht darin, dass sie ihrerseits einem Schadensersatzanspruch der Firma I ausgesetzt ist. Die übrigen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Aufwendungen sind ihr dagegen von der Beklagten nicht zu erstatten.
48a)
49Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg hat die Beklagte verurteilt, der Firma I für die entwendeten Computerteile Wertersatz in Höhe von 385.231,09 € zu leisten. Die Beklagte zu 1.) ist dem Rechtsstreit nach wirksamer Streitverkündung beigetreten und hat die Entscheidung rechtskräftig werden lassen. Sie ist damit gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit mit dem Einwand ausgeschlossen, der Wert des abhandengekommenen Transportgutes sei geringer als von der 4. Kammer für Handelssachen angenommen. Eigene Feststellungen dazu hat die Kammer nicht zu treffen.
50b)
51Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der ausgeurteilten Zinsforderung der Fa. I. Sie ist ebenfalls eine Folge des von der Beklagten zu vertretenden Verlusts des Transportgutes sowie des Verzuges der Beklagten mit der Schadensersatzleistung, zu der sie bereits mit Schreiben vom 24.09.2002 aufgefordert worden war.
52Zwar hätte die Klägerin den Anfall von Zinsen dadurch vermeiden können, dass sie die gegen sie erhobene Forderung vor Zustellung der Klage erfüllt hätte. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden hätte sich dadurch aber nicht verringert. Der Freistellungsanspruch der Klägerin hätte sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt mit der Folge, dass die Beklagte Zinsen an die Klägerin hätte zahlen müssen, die schon als Fälligkeitszinsen gemäß §§ 353, 352 HGB den zu Lasten der Klägerin ausgeurteilten Satz von 5 % nicht unterschritten hätten.
53c)
54Dagegen gehören die von der Klägerin der Firma I zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits 24 O 123/03 sowie die ihr in diesem Rechtsstreit selbst entstandenen Anwaltsgebühren nicht zu dem durch die Beklagte zu ersetzenden Schaden, obwohl erste, nicht hinwegzudenkende Ursache auch dieser Kosten der von der Beklagten zu vertretende Verlust des Transportgutes ist und die Beklagte sich mit der Erfüllung ihrer Freistellungsverpflichtung in Verzug befand. Auch wenn der erforderliche Zurechnungszusammenhang zu bejahen sein sollte, hat die Klägerin jedenfalls ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie es zu der Erhebung einer Klage der Firma I hat kommen lassen und indem sie den Rechtsstreit streitig geführt hat.
55Wie das Aufforderungsschreiben vom 24.09.2002 und die Klageschrift vom 23.05.2003 bestätigen, hat die Klägerin von Anfang an zutreffend erkannt, dass der Fahrer und die Einsatzplanung der von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführerin leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hatten. Ihr war damit klar, dass dem von der Firma I erhobenen Schadensersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg Einwendungen nicht entgegengesetzt werden konnten. Rechtlich korrekt und wirtschaftlich vernünftig wäre es in dieser Situation gewesen, den Anspruch außergerichtlich anzuerkennen und erforderlichenfalls, falls sich nämlich ein Aufschub im Hinblick auf die bereits eingeleitete gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten nicht erreichen ließ, auch zu erfüllen. Stattdessen hat die Klägerin es zur Klageerhebung kommen lassen und die Kosten des Rechtsstreits weiter dadurch erhöht, dass sie ihn streitig geführt hat, obwohl ihr ersichtlich von ihr für tragfähig gehaltene Argumente nicht zur Verfügung standen: sie hat sich darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten dieses Rechtsstreits wörtlich wiederzugeben und auszuführen, sie mache ihn sich zu eigen. Dass sich ihre Position gegenüber der Beklagten dadurch verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. Zu einer gerichtlichen Würdigung ihres Vorbringens wäre es in dem vorliegenden, vor demselben Gericht – wenn auch vor einer anderen Kammer – geführten Rechtsstreit ebenso gekommen, ohne dass gesonderte Kosten angefallen wären.
56III.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
58Der Streitwert wird auf 403.357,09 € festgesetzt. Davon entfallen 385.231,09 € auf den Klageantrag zu 1.), 12.822,-- € - festgesetzte Kosten in dem Rechtsstreit 24 O 123/03 -
59auf den Klageantrag zu 2.) und 5.304,-- € auf den Klageantrag zu 3.).
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