Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 90/05
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 08.04.2005, Aktenzeichen 26 C 395/04, wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Bezahlung für die Abnahme von Strom in Höhe von insgesamt 2.427,06 € für den Zeitraum vom 15.01.2002 bis zum 07.08.2003 für die Abnahmestelle X mit der Stromzählernummer Y. Der Beklagte bewohnte mit seiner damaligen Lebensgefährtin A, die jetzt seine Ehefrau ist und den Familiennamen des Beklagten trägt, die zu dieser Abnahmestelle gehörende Wohnung X. Frau A hat die in einem Schreiben an den Beklagten vom 02.09.2002 genannten Abschlagszahlungen in Höhe von 280 € für die Zeit bis zum 23.10.2002 und ab dem 23.11.2002 jeweils zweimonatlich fälligen Beträge in Höhe von je 70 € bezahlt. Die für die Zahlung der Beträge erforderliche Kundenummer und die Höhe der Beträge wurden nur dem Beklagten durch das Schreiben vom 02.09.2002 mitgeteilt.
4Der Beklagte ist der Ansicht, zwischen ihm und der Klägerin bestehe kein Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie. Der erhöhte Verbrauch sei – unstreitig – hinter der Zählerstelle abgezweigt worden. Der Zähler gehöre nicht zu seiner Wohnung, weil er sich nicht in seiner Wohnung befinde. Die Zahlungen seien auf Veranlassung des Eigentümers geleistet worden.
5Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Zähler zur Wohnung des Beklagten gehöre und eine unberechtigte Abnahme von Strom hinter dem Zähler das Verhältnis zur Klägerin nicht berühre.
6Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung rügt der Beklagte zunächst einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts, weil Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren gegen den Eigentümer des Hauses ohne Hinweis zur Grundlage des Urteils gemacht worden seien. Weiterhin bestreitet der Beklagte ein Vertragsverhältnis zur Klägerin und ist der Ansicht, die AVBeltV seien nicht Vertragsbestandteil geworden.
7II.
8Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Stromrechnung verurteilt hat.
91.
10Das Rechtsverhältnis der Parteien wird entgegen der Auffassung des Beklagten maßgeblich von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) bestimmt, da gemäß § 1 Abs. 1 AVBEltV die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt sind. Die AVBEltV ist damit Bestandteil des Versorgungsvertrages zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Tarifkunden. Da die Klägerin den Beklagten unstreitig mit Strom im Niederspannungsbereich zu allgemeinen Tarifpreisen beliefert hat, wird der Versorgungsvertrag maßgeblich durch diese gesetzlichen Regelung inhaltlich gestaltet.
112.
12Zwar soll der Vertrag grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 AVBEltV schriftlich geschlossen werden. Aus § 2 Abs. 2 AVBEltV folgt jedoch , dass der Vertrag auch dadurch zustande kommt, dass ein Tarifkunde Strom abnimmt, der ihm an der zu seiner Wohnung gehörenden Zählerstelle vom Versorgungsunternehmen angeboten wird. Denn darin ist geregelt, dass der Kunde verpflichtet ist, die Abnahme von Strom dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, wenn der Versorgungsvertrag dadurch zu Stande kommt, dass Elektrizität aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird. Auch wenn der Beklagte dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, sondern erst durch Aussendienstmitarbeiter festgestellt wurde, dass er Strom entnommen hatte, ist der Versorgungsvertrag mit der erstmaligen Stromabnahme zustande gekommen. Der Vertragsschluss wurde von dem Beklagten konkludent durch die Zahlungen von Frau A bestätigt, da dieses Verhalten aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Zustimmung zum Vertragsschluss zu verstehen gewesen ist. Daran ändert es auch nichts, wenn Frau A nur auf Weisung des Eigentümers gezahlt haben sollte, da dies der Klägerin nicht bekannt war und sie davon ausgehen musste, dass die Zahlungen von dem Beklagten veranlaßt worden waren. Denn nur diesem waren die Kundennummer und die Höhe der Abschlagszahlungen mitgeteilt worden. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass er die Daten dem Eigentümer mitgeteilt und dieser dann entsprechend Frau A informiert habe. Da die Zahlungen unstreitig geleistet worden sind, der Eigentümer die Kundendaten aber nicht hatte und die Zahlungen nur unter Angabe der Kundenummer und Zählernummer verbucht werden konnten, ist zwingend zu folgern, dass der Beklagte das Schreiben vom 02.09.2002 erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist das einfache Bestreiten des Beklagten nicht ausreichend.
13Insoweit ist auch das Bestreiten des Beklagten, bei dem Zähler handele es sich nicht um "seinen” Zähler unbeachtlich. Der Beklagte wäre im Hinblick auf die unstreitige Tatsache, dass er während der Wohndauer Strom abgenommen hat, gehalten gewesen, nachvollziehbar vorzutragen, über welchen der Zähler er Strom bezogen haben will.
14Zudem können auch die Erklärungen des Beklagten bei seiner Anzeige am 26.08.03 nur dahin verstanden werden, dass er die unberechtigte Entnahme von Energie von dem Zähler anzeigen wollte, über den er Strom bezog. Hierzu hat er nämlich unter anderem ausdrücklich darauf verwiesen, dass "wir” 70 € monatlich an Abschlägen zahlten und durch das Z heruntergestuft wurden.
153.
16Der Stromlieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag in der Form eines Sukzessivlieferungsvertrages (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Einf. vor § 311 Rdnr. 28,3 0), so dass mit der Stromlieferung der Entgeltanspruch des Versorgungsunternehmens gegen den Kunden unabhängig davon entsteht, wer den Strom verbraucht hat und ob der Kunde den Strom vertragsgemäß bezahlen will. Denn die allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBEltV), die gem. § 10 Abs. 1 EnWG auf das Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbrauchern anzuwenden sind, unterscheiden zwischen Betriebs- und Kundenanlagen. Schnittpunkt beider Anlagen ist der Hausanschluss, der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage besteht (§ 10 Abs. 1 EnWG). Während die Betriebsanlage einschließlich des Hausanschlusses Eigentum des Stromversorgers ist, unterfällt die Errichtung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung mit Ausnahme der Messeinrichtungen (Kundenanlage) gem. § 12 Abs. 1 EnWG der Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers. Aus der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg ergibt sich, dass der Strom nach dem Zähler für Umbauarbeiten in dem Anwesen verwandt wurde. Die aus Sicht des Beklagten Zweckwidrigkeit der Verwendung berührt aber ausschließlich das Verhältnis des Beklagten zu seinem früheren Vermieter, nicht jedoch das zwischen den Parteien.
173.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.427,06 €.
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