Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 6/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Abwesenheitspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.12.2005 - 14 VIII P 3097 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Abwesenheitspfleger wird auf den Antrag vom 23.9.2005 in Verbindung mit dem Antrag vom 30.6.2005 eine

Vergütung von 415,83 € bewilligt,

zuzüglich 16 % MWSt aus 415,83 € 66,53 €,

und werden Auslagen in Höhe von 10,50 € anerkannt,

zuzüglich 16 % MWSt aus 10,50 € 1,68 €,

insgesamt 494,54 €.

Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen den Betroffenen, §§ 1915, 1836 II, 1835 I, IV BGB.


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