Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 31/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.1.2006 (15 XVII B 96 Verg) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Betreuerin steht auf den Antrag vom 30.12.2005 für den Zeitraum 1.7.2005 – 30.9.2005 eine Vergütung für die Betreuung in Höhe von 351,75 € zu.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die §§ 1908 i; 1836 I BGB sowie § 4 I i.V.m. § 1 II VBVG und wird zur Erstattung gegen diese festgesetzt.

Der weitergehende Vergütungsantrag für den Zeitraum ab dem 1.10.2005 wird als derzeit nicht statthaft zurückgewiesen, im übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf wird zugelassen.


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